Adalbert Goertz: (4293 Deerfield Hills Rd, Colorado Springs CO 80916,USA)
 
Zur Einrichtung der Grund- und Hypothekenakten - 1783. 
======================================================
  -- Kommerau, Amt Graudenz ---

Mit der preußischen Hypothekenordnung vom 20.Dezember 1783 wurden zunächst nur für die königlichen Amtsdörfer Grund- und Hypotheken-Akten eingeführt, die bei dem neu geschaffenen Gericht, dem Domainen-Justiz-Amt geführt und hinterlegt wurden. Um 1810 wurden diese Akten auch für die adligen Güter und deren Pächter vorgeschrieben. Dieses Gericht hieß 1806 - 1849 Land- und Stadt-Gericht, 1849 - 1879 Kreisgericht, ab 1879 Amtsgericht. Landkontrakte (Kauf- und Erbrezesse) wurden ausgehandelt und aufgesetzt in Anwesenheit von Landgeschworenen, die vom Gericht eingesetzt waren und auch den Besitz ("imo- und mobilar") mit den zugehörigen "Pertinentien" bewerteten ("taxirten"). 1783-1784 wurde bei jedem Erbpächter ein Gerichtsprotokoll aufgenommen zur Festellung der Erbbesitzverhältnisse. Dabei wurden festgegestellt: 1. Lage, Grenzen und "Pertinentien" (=Zubehör) des Grundstücks. 2. Besitzer und dessen "titulus possessionis" unter Vorlage der Kauf- oder Erbkontrakte. Diese Kontrakte wurden als Copia vidimata (beglaubigte Abschriften) bei den Beilageakten geführt und geben oft Auskunft über Jahrzehnte der Vergangenheit vor 1783. 3. Wert des Grunstücks. 4. Schulden und Real-Verbindlichkeiten (Onera). Nach Aufnahme des Protokolls wurde dem Hof eine Akten-Nummer zugeteilt, die der Besitzer binnen 8 Tagen anzuschaffen und über seiner Haustür anzuschlagen hatte. Diese Nummer war anfangs identisch mit der Nummer der Praestations-Tabelle. Für 1787 wurden die Daten der Grundakten erstmals in den Praestations-Tabellen verarbeitet. Vor 1783 wurden Landkontrakte (Kauf- und Erb-Verträge) in Anwesenheit des Dorfschulzen und von Rathsmännern verhandelt und aufgesetzt und in dreifacher Ausführung wortgleich und von gleicher Hand als Copia A, B und C etwa beim Käufer, Verkäufer und Dorfschulzen (in der Dorflade) hinterlegt. Bei Erbrezessen erhielten die beiden Vormünder und der Erblasser je eine Copia. Jede Abschrift war auch allein beweiskräftigt bei etwaigem Verlust der anderen Kopien. Diese alten Landkontrakte sind oft in den Beilage-Akten zu finden als Copia vidimata und vom Justiz-Actuarius beglaubigt ("in fidem attestiret"). Bei Landkontrakten wurden schreibunkundige Parteien ("Comparenten") - meist Ehefrauen - durch schreibkundige Männer der Nachbarschaft "in curatorischer assistence" oder "mit Beystand" vertreten. Wer schreiben konnte oder nicht, ist an der Unterschrift oder Handzeichen xxx zu erkennen. Großjährigkeit galt für Jungen ab 18, für Mädchen ab 16 Jahren. Jungen wurden im lesen, schreiben und rechnen unterrichtet, oft auch in der polnischen Sprache, lernten oft ein Handwerk. Mädchen lernten lesen, beten und was sonst nötig war "zur Gottseligkeit", aber nicht schreiben. Sie sollten die Bibel und das Gesangbuch oder den Katechismus aufschlagen können, um sich da zurechtzufinden. Zu beachten ist, daß Vormünder auch auf ihrem Grundstück ihre Pflichten zur "ingrossation" im Grund- und Hypothekenbuch "notiren" lassen mußten. Hypothekenbuchauszüge, die von den Regierungen angefordert wurden, nannte man Hypothekenscheine. Für Kommerau sind laut dem Bromberger Aktenverzeichnis folgende Grund- und Hypothekenakten vorhanden: Sygnat. Ort/Hofnummer: vol.1/Zeitraum Namensvorkommen: 68/ 936 Kommerau Nr. 1 vol.1:1821-1901 Lucks George; Luks Johann,Ephraim; Bork Gottlieb,Karl,Martha; Krueger Julius 68/ 937 Kommerau Nr. 2,3 vol.1:1783-1854 CBP1186 Wilhelm Isaac;Schlaak George;Wilms Peter,Maria; 68/ 938 Kommerau Nr. 3 vol.1:1784-1906 Balzer Behrend;Kopper Hans,Sara; Barthel Heinrich,Agneta,Jakob,Eva; Kerber Stephan;Boldt Sara;Ewert Heinrich;Strehlau Johann;Siebrandt Jakob; Heinrichs Johann;Goerz Jacob;Gerbrandt Jakob;Werner Arnold; Ott Friedrich,Karl-Friedrich 68/ 939 Kommerau Nr. 4 vol.1:1783-1845 Franz Steph.;Goerz Joh.;Siebrandt Heinr.;Unrau Zach.;Kerwer Stephan; Foth Peter;Kliewer Kornelius,Heinrich,Peter; Schultz Johann;Block Heinrich; Kerber Peter,Eva; 68/ 940 Kommerau Nr. 5 vol.1:1836-1874 Hildebrandt Daniel;Behrendt Jakob;Schelski Johann;Gurski Thomas,Ludwig; Felski Anton;Quittenbaum Oskar;Goertz Peter;Weise Johann;Siewert Heinr.; Krueger Julius;Franz Kornelius 68/ 941 Kommerau Nr. 6 vol.1:1783-1879 Bartel Heinr.,Joh.;Jantz Jacob,Heinr.;Albrecht Jakob; Goerz Jakob; Hein Peter, Mathilde; 68/ 942 Kommerau Nr. 6 vol.2:1880-1914 Hein Mathilde,Otto 68/ 943 Kommerau Nr. 7 vol.1:1783-1905 Hoyer Peter, Johann; Janz Daniel, Johann Ferdinand, Ottilie 68/ 944 Kommerau Nr. 9 vol.1:1783-1830 Kliewer Heinrich; Schultz Johann; Arendt Christian; Piepke Christine; Piepke Johann; Paetzke George, Anna Katharina; Muehlke Peter; Piepke Martin; Treichel Christian; 68/ 945 Kommerau Nr. 9 vol.2:1830-1886 Treichel Christian; Steltner Peter,Eva,Gottlieb Ferdinand, Ferdinand; Engel Salomon; Neumann Wilhelm; Kanjahn Friedrich; Reinke Franz Julius; Goerz Peter; Bressau Karl; Steinkrauss Kakob;Freimann Lewin; 68/ 946 Kommerau Nr.10 vol.1:1783-1886 Unrau Peter;Kreuth Johann;Raabe Johann,Ewa; Kanjahn Ludwig; Bartel Heinrich;Schulgemeinde Kommerau; Kanjahn Friedrich;Jeschke Anna, Johann Hermann; Krueger Julius; 68/ 947 Kommerau Nr.14 vol.1:1783-1874 Baltzer Heinr.,Elisabeth verehel.Claas Ewert;Bartel Jacob, Heinrich; Maria Baltzer geb.Siebrandt;Schroeder Andreas;Anna Bartel;Dirks Gerh.; Goerz Peter; 68/ 948 Kommerau Nr.16 vol.1:1798-1874 CBP1201 Schroeder Peter;Goerz Joh.,Maria; Stobbe Abr.;Adrian Heinr.;Reinke Georg; Franz Kornelius; Kliewer Heinr. 68/ 949 Kommerau Nr.17 vol.1:1784-1830 Schlaak George; Knoll Heinrich; Dircks Gerhard; Ewert Johann; Braun Johann; Ziebarth Andreas; Kroll Jakob 68/ 950 Kommerau No.17 vol.2:1831-1913 Kroll Jakob; Ziebarth Andreas; Kroll Theodor; Borck Gottfried; Lucks Ephraim Joh.;Schulz Johann; Lux Friedrich, Auguste; Schrupke Julius Gustav;Ansiedlungskommission zu Posen; 68/ 951 Kommerau No.11 vol.1:1784-1872 Hildebrandt Daniel, Behrend Jakob; Gurski Thomas,Ludwig; Felski Anton; 68/ 952 Kommerau No.13 vol.1:1838-1872 Bahrendt Jakob; Sahelski Johann; Krause Eva; Gurski Thomas,Ludwig; Felski Anton; 68/ 953 Kommerau No.18 vol.1:1784-1913 Nickel Johann; Adrian Jakob; Ewert Klaus, Franz; Goerz Kornelius; Jurkewitz Valentin; Goerz Johann, Maria; Franz Kornelius; Jeschke Hermann; Horn Hermann Adolf; Schniztker Karl, Hermann; Klawonn Paul; Gajewski August; -- Flächenmaaße und Geldwährung, 1750 - 1806:

1 culmische Hufe = 30 Morgen = ca.16,8 ha;
1 culmischer Morgen = 300 QRuten

1 Reichsthaler = 3 poln.Fl = 3 poln.Gulden = 3 zlot = 90 Groschen;
1 Groschen = 18 Pf

Lesehilfen:


a.c. , c.a. = anni currentis = laufenden Jahres
a.pr. = anni prioris = des vergangenen Jahres
a.u.s. (vor Amts-Unterschrift des Actuarius) = actum ut supra = geschehen wie oben (als beglaubigende Schlußformel)
abhändig = abhanden, verloren
Abschlag = Rabatt, Preisnachlaß
abschlagen = ablehnen
Accord = Vertrag
acquiriren = erwerben
acta judicialia = Gerichts-Protokolle
acta pupillaria = Waisenakten
actuarius = Justiz-Beamter, Urkundenbeamter
actum = geschehen
actum in anno et die ut supra = geschehen im Jahr und Tag wie oben
aparte = getrennt
assistentia (curatoris) = Rechtshilfe eines schreibkundigen Freundes bei meist schreib- und leseunkundigen Frauen, die mit mit xxx oder +++ unterzeichnen.
At- und Pertinentien = Zubehör, Mobiliar, Inventar
attest = Zeugnis, Bescheinigung
attestiren in fidem = beglaubigen, gutgläubig bezeugen
attiniens = Zubehör
ausmitteln = feststellen
auswohnen = bis zum Ende der Pachtzeit wohnen
Bausch und Bogen = als ganzes (bei Verkauf)
bekennen = bezeugen
berichtigen = bezahlen, begleichen
betreffen = belaufen, betragen
Beystand = Curatorischer Beistand für schreibunkundige Vertragspartner
Bindwerk = Form des Fachwerk-, Holz-Lehmbaus
Comparent = Partei, Teilnehmer an einer Gerichtsverhandlung
confirmiren = bestätigen
Contribution = Abgabe, Steuer
Copia vidimata = beglaubigte Kopie, Abschrift
Courant = Münzgeld, Hartgeld
Curand(en) = Pflegling(e)
Curatel Acten = Vormundschaftsakten
curatorische Assistenz = schreibkundiger Beistand meist für schreibunkundige Frauen, die nur mit xxx oder +++ unterzeichnen konnten.
d.d. = de dato = den (Datum), heute
D.J.A = Domainen-Justiz-Amt, 1783-1806
dato = heute
davor = dafür
Decem = Bäuerliche Abgaben an den Priester.
decourtiren = abziehen
deductis deducendis = nach Abzug des abzuziehenden Betrags
deferiren = genehmigen, bewilligen
defunctus, -a = Verstorbene(r)
depositum = Aktenablage
Edictal Citation = öffentliche Ladung, Aufgebot, Gerichtliche Aufforderung zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen innerhalb bestimmter Frist.
edictaliter = laut Verordnung, Anordnung EE,
ehrbar = Sehr ehrenwert
einhändigen = mit eigener Unterschrift versehen
ej.a = ejiusdem anni = desselben Jahres
emphyteotisch = erbpachtlich
emphyteusis = Rechtsform der Erbpacht auf Kgl. Amtsländereien
Erbgeber = Erblasser
erlegen = bezahlen
exdivision = Erbteilung
expediren = eine Schrift ausfertigen
expiriren = erlöschen, auslaufen, verjähren
extradiren = ausfertigen, ausstellen, abschreiben (einer Urkunde)
FL = poln. Gulden = Poln.Zloty = 30 pr.Groschen = 1/3 pr.Reichsthaler
fodern = fordern
Fundus = Grund und Boden
g.w.o. = geschehen wie oben
gegenwärtig = sofort
gehörig = zuständig
Geköchsgarten = Küchengarten
Gerechtigkeit = Recht
Geschlechts Wohltaten = Eheliche Güterrechte der Frau
gez. = mit Unterschrift gezeichnet
gezeigen = bezeugen
Handzeichen = das xxx statt Unterschrift bei schreibunkundigen Vertragspartnern
Hintritt = Heimgang, Tod
im gleichen = und, sowohl als auch, ebenso
in praesente = in Gegenwart
in subsidium = als Ersatzhaftung, als Pfand
ingrossation = Eintragung in das Grundbuch
inhaeriren =anheften, anfügen, auch erben
inhalts des = aufgrund des, wegen des
interessen = Zinsen
Kleiderschaff = Kleiderschrank
krauten, kräuten = von Unkraut freihalten
Kriegs-Vormund = Vormund, eingesetzt von der Kriegs- und Domänenkammer (vor 1806)
Krug = Dorfschenke L.S. = loco sigilli = statt Amtsstempel
lanciren = an den Mann bringen, vorstellen
Landgeschworener = vom Gericht bestellte Aufsicht bei Kauf- oder Erbverträgen (ab 1783).
lis, in lite = Rechtsstreit, im Rechtsstreit
lociren = stellen, setzen, ordnen
loco usurarum = anstelle von Gewohnheiten
Maal = Merkmahl, Grenzmahl, Grenzpfahl
majoren = mündig, großjährig (Knaben ab 18, Mädchen ab 16 Jahren)
Majorenität Großjährigkeit
Martin, Martini = 11.November, Beginn des bäuerlichen Wirtschaftsjahres
maternum = Mutterteil, mütterlicher Erbteil
Metzgeld, Mahlgeld, Mühlengeld = Bäuerliche Abgaben an das Königl. Amt vor 1806.
minoren = unmündig, minderjährig (Knaben bis 18, Mädchen bis 16 Jahren)
Minorenität = Minderjährigkeit
Obacht = Aufmerksamkeit, Aufsicht
Observanz = Regel, Herkommen, Gepflogenheit, Brauch
Offerte = Angebot
participiren = erhalten, teilnehmen
paternum = Vaterteil, väterlicher Erbteil
Pertinentien = Zubehör, Mobiliar
petitum, petitio = Gesuch, Eingabe
pf = Kupfer-Pfennig
pormeridiana = vormittags
possessor = Besitzer
Praeclusoria = Ausschluß eines Anspruchs nach Verstreichung einers Frist im Aufgebot
Praedial-Servituten = Dienstbarkeiten für Grundstücke an Grundstücken
Praedinum = Grundbesitz, Landgut
praestanda = Abgaben, Steuern
praestiren = leisten
praevia collatione = nach vorherigem Vergleich
praevia liquidatione = nach vorheriger Auflösung
pretium = Preis
proportionirlich = anteilmäßig
punctation = Vertragsentwurf mit den Hauptpunkten
Pupillen = Unmündige, Mündel, Waisen
ratifiziren = genehmigen, bestätigen
ratihabition = Genehmigung
ratione praestandorum = wegen Abgabeverpflichtungen
real onera = Real-Lasten
Real-Praedenten, Praedial-Lasten = Grundlasten
Recapitulatio inventarii = Wiederholung und Zusammenfassung eines Nachlaß-Inventars
receß = Auseinandersetzung, Vergleich
remission = Entschädigung für Feuerschaden, Viehsterben, Mißernte usw.
säumig = in Verzug, im Rückstand (bei Zahlungen)
salvo jure cuiusvis = unbeschadet des Rechtes eines beliebig anderen
Schatzung = Einschätzung
Schicht = Erbteil, Rechtsanspruch
Schichtgeber = Haupterbe, der das Erbe (=Schicht) mit erbberechtigen Nacherben (= Schichtnehmer) teilen muß
schuldig = haftbar
Schurzwerk = Form des Fachwerk-, Holz-Lehmbaus
Stempel Papier = Urkundensteuermarke
Stempelbogen = Gebührenmarke auf beglaubigten Urkunden
sub dato = am (Datum)
sub eodem dato = am selben Tag, heute
Subhastation = öffentliche Zwangsversteigerung
submission = Unterbreitung, Vorschlag
taxiren = einschätzen;
taxe = Einschätzung
titulus possessionis = Besitz-Titel = Eigentumsberechtigung = Eigentumsnachweis
Trift, Kuhtrift = Weg für das Weidevieh
Tutorium = Vormundschaftbrief, Vormundschaft-Urkunde
verbunden = verpflichtet
Vergleich = Vertrag
vergleichen = vereinbaren = abstimmen = übereinstimmen
verhaftet = haftbar
verinteressen = verzinsen
Verlassenschaft = Erbschaft, Nachlaß
verlautbaren = öffentlich bekannt machen
Verlautbarung = Bekanntmachung, Veröffentlichung
verrenten = verzinsen
Versicherung = Sicherheit, Pfand
vor = für
Vorwerk = ein vom Hauptgut abgetrennter Teil des Guts mit eigenen Wirtschafts- gebäuden und evtl. eigener Wirtschaftsleitung.
würdigen = einschätzen, abschätzen
xxx = Handzeichen schreibunkundiger Frauen unter Urkunden Hypothekenakten Kommerau Nr.4.,Bd.1,Amtsgericht Neuenburg,vor 1815 Graudenz


Inhaltsverzeichnis: ************************************* Seite
Hypothekenakten Kommerau Nr.4.,Bd.1,Amtsgericht Neuenburg,vor 1815 Graudenz
Archiwum Panstwowe, Bydgoszcz:Akt Sadu Obwodowego w Nowem (zesp.68) S.
Titel:Beilage-Acten zum Hypotheken-Buch,Kommerau Nr.4,Amts
Graudenz(sygn.939) 1
Johann Goerz gibt Landurkunden und Grenzen zu Protokoll, 1783 2
Johann Goerz erwirbt Land und Hof durch Heirat:Helene,T.d.Stephan Franz,1776 6
Zuteilung Nr.4 im Grundbuch an Johann Goerz, 1783......................... 13
Erbvergleich mit Stephan Franz Töchter, 1776.............................. 14
A:Erbvergleich,Tod der Helene Franz,erster Frau des Johann Goerz,1778......18
B:Erbvergleich,Tod des Christian Behlke,Hans Goerz ist Vormund, 1784 ......24
C:Erbvergleich des Heinrich Siebrandt, 1758 ...............................32
C':Erbteilung der Witwe Maria Siebrandt, 1769 .............................46
Geburtstage der Siebrandt Kinder, 1759-1767............................ ...52
D:Erbvergleich, Tod des Zacharias Unrau, +1776, 1779.......................58
Nachlaß-Inventar des Johann Goerz, +1794...................................64
Schuldner des Johann Goerz,1794 (Peter Franz,Gr.Lubin u.a.) ...............69
Elisabeth Balzer verwitwete Johann Goerz ist Frau des Stephan Kerber,1795 .79
Copia des Privilegiums August III an Stephan Franz über 1 Hufe, 1761..... 86
Tod der Elisabeth Balzer verehel. Kerber,Witwe des Johann Goerz,1808......102
Decretum ex concluso an alle Gerichte betr.Kreis Culm und Michelau, 1818 .110
Berichtigung tituli possessionis des Heinrich Kliewer, 1783 ..............113
Hof-Verkauf des Cornelius Kliewer an Bruder Heinrich Kliewer,1774..... ...124
Copia A:Land-Kauf Franz Kliewer von Oberstleutnant von Gordon, 1763.......127
Copia B:Cornelius Kliewer verkauft Hof an Bruder Heinrich Kliewer, 1774...135
Copia C:Cornelius Kliewer,Nieder-Gruppe löscht Schuld des Heinrich,1783.. 140
Copia D:Erbteilung Heydeman 1783......................................... 141
Copie E:Erbvergleich,Tod des Behrend Baltzer(+1777), 1779.................145
Copia F:Erbvergleich Heinrich Siebrandt, 1758 (identisch mit pag.32)......152
Copia G:Erbteilung der Witwe Maria Siebrandt,1769 (identisch mit pag.46) .166
Hypothek des Heinrich Kliewer, 1790 ......................................178
Copia:Schuld der Heinrich Kliewer und Agneta geb.Wohlgemuth, 1790.........183
Copia:Löschung Hypothek des Johann Siebrandt, 1790 .......................198
Copia:Hypothek Heinrich Schroeder und Heinrich Ewert, 1790 ...............200
Copia:Maria Siebrandt Wohlgemuth erhält Erbschaft von Vormündern,1790.....201
Quittung/Löschung Hypothek der Agneta Franz, Schweingrube, 1791...........202
Copia:Löschung Hypothek Heinrich Kliewer,Vormund der Agnete Kopper,1790.. 203
Copia:Agnete Frantz geb.Kopper quittiert Erbschaftsempfang, 1790 .........206
Abschrift:Hypothek der Agnetha Franz geb.Kopper, 1787,1792 ...............208
Landverkauf Heinrich & Agnetha (Wohlgemuth) Kliewer an Johann Schulz,1792 218
Heinrich & Agnetha Kliewer schulden 800 fl dem Stephan Kerber, 1800 ......221
Abschrift:Hypothek Heinrich &Agneta Kliewer für Stephan Kerber, 1800..... 225
Erbteilung,Tod des Stephan Kerber, 1824 II,...............................181
Band 68/939 Kommerau No.4, Amtsgericht Neuenburg, Westpreußen. {Seite 1}
CBP 1188.Beilage-Acten zum Hypothequen Buch über das im Dorfe Kommerau,Amts Graudenz sub Nro.4 gelegene Grundstück bestehend aus 1 Huf 16 Morgen (Heinrich Kliewer,Johann Schutz)
Possessor
1 Stephan Kerwer
2 Peter Foth
No.2 wohl nicht mennonitisch - Schlack 10 Morgen
No.9 (ein Stück davon)
No.16 mennonitisch
No.20.,desgl.

{Seite 2}
(Johann Goerz gibt Landurkunden und Grenzen zu Protokoll) Actum Kommerau, den 20.Juni 1783. Dato erschien zur Berichtigung des tituli possessionis der Einsaße Hans Goertz so wohl seines zu Kommerau belegenen emphyteutischen Hofes (ausgestrichen:als auch des eben daselbst belegenen Kruges) und gab

I. erstlich wegen der Lage und Beschaffenheit seines Grundstücks und deßen Pertinentien


folgendes zu Protokoll an. Der Hof des Hans Goertz grenzt zu Morgen mit dem Montau-Fluß, gegen Mittag zum Theil mit den Ländereyen des Isaac Wilhelm und zum Theil des Peter Unrau sowohl in der Niederung als auf der Höhe, gegen Abend mit Heinrich Frantz,

{Seite 3}
gegen Norden mit den Ländereyen des Heinrich Bartel. Er besitzt überhaupt an Dorfs und Sibsauschen Vorwerks Lande 40 Morgen 150 Ruthen, davon bereits 11 Morgen 12 Ruthen nach dem der Dorfschaft unter den 11ten May 1733 verliehenen Contract ausgewohnt. 15 Morgen 288 Ruthen nach dem emphyteutischen Contract vom 12ten März 1770 der Dorfschaft über drey Huben Sibsauer Vorwercksland vom Starosten von Goltz auf 40 Jahr ertheilet worden denn nachdem der Dorfschaft Komrau gleichfals über 3 Hufen unter 11tem Januar 1768 vom Starosten von Goltz 40 Jahre ertheilt worden.(13 M 150 R/40 M 150 R)

{Seite 4}
Sein Wohnhaus, Scheune, Stallungen sind unter einem Dach, Wohnhaus und Stall von Schurzwerck und Scheune von Bindwerck im guten Zustand, ein Baum- und zwey Geküchs Gärten, ist zur kleinen Jagd priviligirt und befähigt, den Montau Fluß nach einer alten Observance kann nach seinem Privilegio sich sein Trinken zum häußlichen Bedarf brauen und ist frey von Schaarwerk und anderen Bauerdiensten, ist berechtigt von seinen Nachbarn Heinrich Bartel die Nachbar Grenze so wie von Isaac Wilhelm zu fordern, besitzt von den so genamten ... stücken die mit Groß

{Seite 5}
Komorske grenzen 5 1/2 morgen und hat überdem noch ein Stück Sählandes bei der dem Sibsauschen Hofe zugehörigen Melkerey von 5 1/2 Morgen, die jedoch in den vorgedachten 40 Morgen und 150 R so wie die Teilstücke mit einbegriffen sind. Außer diesem emphyteutischen Bauer Erbe besitzt Hans Goertz noch ein in Komerau gelegenen Krug nebst 1 Hube 4 Morgen 254 R dazugehörigen Landes, welches besonders mit einem Königl. Privilegio versehen, dahero auch als ein besonder Grundstück zu betrachten und die Nachrichten behufs der Einrichtung des Hypothequen Wesens besondert zu samlen sind.

{Seite 6}
(Johann Goerz erwirbt Land und Hof durch Heirat:Helene,T.d.Stephan Franz)

II.Vom Besitze und titulo possessionis.


Hans Goertz hat den Hof durch Heyrath der Tochter des Stephan Frantz - Helene acquiriret, nachdem in ao 1776 erfolgtem Absterben des Stephan Frantz blieben deßen beide Töchter Agnete verehel. Wohlgemuth und Helene als die eigen Erben und Eigenthümer dieses Hofes zurück. Die Agneta verglich sich durch ihren Ehegatten Peter Wohlgemuth mit ihrer jüngsten Schwester in Hinsicht des väterlichen Erbteils dahin, daß die letztere der ersten 4426 fl zur väterlichen Erbschaft auszahlen und diese

{Seite 7}
ihr dagegen den väterlichen Hof mit allen Mobilien und Inventario zu Eigenthum abtreten sollte, errichteten auch deßhalb unterm 24ten April 1776 einen Erbschafts Vergleich den er Copia vidimata ad Acta giebet. Diese 4426 fl sind völlig ausgezahlet wie Comparent solches durch die Quittung des Peter Wohlgemuth und des jetzigen Ehegatten der Agneta verwittwet gewesenen Wohlgemuth namens Zacharias Unrau auf Muntau beweiset.

III. Von dem Werthe des Grundtücks.


Nach dem unter den Dörfern Komrau, Kl.Lubin

{Seite 8}
et Consorten eingeführten Feuerordnung wäre der Werth da seyn Hof nur mit einer Hube eigentlich eingeführt worden auf (einer?) bestimten Hufe wolle ers vorläufig bewenden laßen und behaltet er sich vor in der Folge, wenn es behufs seines Credits nötig wäre seinen Hof durch Sachverständige würdigen zu laßen.

IV. Von den Schulden, real Verbindlichkeiten etc.


Hans Goerz zahlt jährlich an Zinse 13 rth 60 gr, an Contribution 11 rth 18 gr, an Remission 1 rth 11 gr, Tranksteuer 70 gr und ist ratione praestandorum mit seinem Grundstück und sämtlich Vermögen

{Seite 9}
den Königl. Cassen verhaftet. Die Gebäude gehören ihm eigenthümlich, 29 M 138 R besitzt er zu emphyteutischen Rechten und auch die übrigen 11 M 12 R hat er an ietzo da der alte Dorfs Contract expiriret gar kein Privilegium, er ist da sich auf die ergangene edictal Citation kein Miteigenthümer gemeldet, als der alleinige Besitzer seines Gutes anzuerkennen, muß auch zum Vestungsbau proportionirlich beitragen, die Fourage vor die Cavallerie liefern, Brücken und Wege im Dorfe nach Proportion unterhalten und gleich die Kuhtrift nach Sibsau und nach Komorske zu

{Seite 10}
die Dorfgrenzen setzen, die Montau kräuten, einen Theil vom Weichseldamm unterhalten, beim Eißgang Wache halten und vor die Freyheit sein Getreyde in einer jeden Mühle mahlen zu laßen wo er will, je Person 22 1/2 gr Metz Geld bezahlen, und ist wegen des Metz getreides an den Sibsauer Hof und des Decem an den Catholisch Prediger nach Lubin noch in lite begriffen. Seit der preuschen Regierung hätte er auch die Dragoner Pferde des Regmts von Tuhn nach Proportion zur Grasung halten müßen und hätte da vor 4 fl

{Seite 11}
per Pferd und Monath erhalten, zur ingrossation zeigt er folgende Schulden. An das Erbtheil der Agneta ietzo verehel. Unrauin geb. Frantzin und ihrer leibl. Schwester seiner Comparenten Ehegattin Helena gebohr. Frantzen welches nach Abzug der bereits ausgezahlten 313 fl annoch 2687 fl beträgt. Vormundschaften führe er folgende

1) Ueber die Boelckische Unmündige deren Erbteile aber da die Exdivisions Receße noch nicht ausgefertiget wären, noch nicht bestimt sind.

2) Ueber den Johann Siebrandt in Rücksicht deßen demselben annoch treffendes väterliches, mütterlich, brüderlich und schwesterlich Erbtheil

{Seite 12}
von 204 fl 20 gr 9 pf er in subsidium verhaftet bliebe und sich deren Bemerkung zukünftiger ingrossation gefallen laßen müße.

3) Ueber die Kinder des Zacharias Unrau, Zacharias und Agneta, deren Erbteil die 531 rth 17 gr 2 1/2 pf betragen zwar noch in dem ehemalig Unrauschen ietzig Baltelschen Hofe ausstünden, mithin also auch auf dieses Grundstück zur ingrossation zu notiren wären, er wäre nur subsidium mit seinem Vermögen zur Hälfte auf 265 rth 53 gr 10 1/8 pf verhaftet. Bürgschaft habe er nicht, auch sonst

{Seite 13}
(Zuteilung Nr.4 im Grundbuch an Johann Goerz, 1783)

weiter keine real onera. Drum übrigens bei Vernehmung des Hans Goertz nichts zu erinnern gewesen, so wurde dieses Protocol facta petitione et ratihabitione von Goertz eigenhändig unterschrieben und er unter der Anweisung, daß sein Hof Nro 4 in Komrau führen werde, die Nummer er sich fortsamt und spätestens binnen 8 Tagen an zu schaffen und über seiner Hausthür anzuschlagen hätte, nach Hause entlaßen. Ut supra. gez.Hans Görtz

{Seite 14}
(Erbvergleich mit Stephan Franz Töchter, 1776)

Copia A.
Kund und zu wißen sey hierum jedermanniglich, insonderheit denen so hieran gelegen und solches zu wißen von Nöthen ist, daß im heutigen Jahr den 24 April Ao 1776 allhier in Comrau ein aufrechtiger und unwiederruflicher Kauf und Handel geschloßen und vollzogen worden, in Gegenwart EE. Schulzen Amts und deren beiden Erb. Männer als nehml. der Ehrb. George Reinke und Heinrich Barthel, beide waren unten Krieges-Vormünder und Mitnachbaren alhier auf Comrau in folgender Maaßen. Weil demnach nach tödtlichem Hintritt des weyland Ehrb. Steffen Frantz, Mitnachbaren alhier in Comrau, seine ganze Verlaßenschaft, welche beträgt in summa summarum 10600 fl denen beiden rechten und ehelich gezeugten Töchtern als namentlich die älteste Agneta ver-

{Seite 15}
ehelichte Peter Wohlgemuth von Montau und die jüngste Tochter Helena erblichst zugefallen, die weil aber an dem Hofe an auszahlender Schuld ist befunden worden 1748 fl, so ist solches von der Hauptsumme abgezogen und verbleibt noch 8852 fl, davon jede Tochter bekommt 4426 fl. Nun aber verkaufet der Erb. Peter Wohlgemuth, sein wegen seiner Frauen treffenden Theil an seine Schwägerin Helena Frantzin vor eine gewiße Summa Geldes nehml. vor 4426 fl sage Vier tausend vierhundert und sechsundzwanzig Gulden Preusch, jeden fl a 30 gr gerechnet und soll Käuferin an Verkäufer zahlen zur Baarschaft auf Martin in diesem Jahr 1776, 2226 fl und übers Jahr 1777 auf Martin 1200 fl und Ao 1778 ebenfalls auf Martini 1000 fl. Damit nun aber Verkäufer von seiner Käuferin guter und richtiger Bezahlung

{Seite 16}
halber möge gesichert seyn, so verschreibet ihm Käuferin alle ihre Haab und Güter zum wahren Unterpfand in Mangel der Bezahlung sich dran zu halten und bezahlt zu machen. Zu mehrerer Versicherung dieser hierin beschriebenen Puncten haben sich beyde Parthien Verkäufer und Käuferin wie auch EE. Schultzen Amt samt denen Kriegsvormündern eigenhändig unterschrieben.
Geschehen in Comrau im Jahr und Tag wie oben.
gez.Helena Frantzin Käuferin bekenne wie oben
gez.Peter Wohlgemut als Verkäufer bekenne wie oben
gez.George Reinke als Kriegs Vormund gezeige dieses
gez.Heinrich Barthel als Krieges Vormund bezeige dieses
gez.Heinrich Frantz Schulz n.p.
gez.Heinrich Kliewer in Rathsmanns Stelle
gez.Zacharias Unrau Rathsmann Nachb.
gez.Hans Gertz Antreter des Guts bekenne dieses alles wie oben

Ao 1776, d.December hat Hans Gertz abgezahlt ..........1839 fl
1777, d.11 December wieder abgegeben.................100 fl
1779, d.14.Januar wieder abgegeben...................600 fl
1780, d.23.Januar wieder abgegeben...................400 fl
1780, d.15.December wieder abgegeben.................500 fl
1781, d.8. December wieder abgegeben.................500 fl
1783, d.3. Januar,Hans Görtz wieder abgegeben...487 fl

Ich unten benamter bescheinige hiemit daß ich meiner Frauen väterliches Erbtheil 4426 fl richtig empfangen worauf ich dankbar quittire
Datum d.3.Januari 1783
gez.Zacharias Unrau

{Seite 17}
daß vorstehende Abschrift mit dem Original überall gleichstimmig ist, wird hierdurch in fidem attestiert.

Graudentz d.21.Januar 1783.
Königl.Westpreuß.Domainen Justitz=Amt
gez.Fischer

{Seite 18}
(Erbvergleich,Tod der Helene Franz,erster Frau des Johann Goerz)
Actum Justiz Amt Graudentz den 3ten Marty 1778.
Copia A.
Erscheint Hans Gertz, Emphyteut und Mit Nachbar auf Komerau, und zeiget an es wäre seine Ehegattin Helena gebohrene Frantzin im vorigen Jahre am Martini ohne Leibes-Erben mit Tode abgegangen. Er habe sich also mit seiner verstorbenen Frauen leiblichen eintzigen Schwester Agneta gebohr. Frantzin verehelichte Unrauin aus Montau in der Art der Erbschaft wegen geeiniget, daß er Hans Gertz derselben 3000 fl-schreibe drey tausend Gulden Preußen- in nachfolgenden Terminen baar und ungekürtzt auszahlen wolle,

{Seite 19}
nehmlich auf Martini 1779 - 750 fl
auf Martini 1780 - 750 fl
auf Martini 1781 - 750 fl
auf Martini 1782 - 750 fl.

Sofern er, Hans Gertz in promter Zahlung dieser Terminen säumig erfunden werden sollte, so verspricht er, das zurück gebliebene Capital mit 3 Procent jährlich zu verzinsen. Comparent bittet , das Gegentheil hier über zu verhören, und hiernächst diesen Erb-receß zu confirmiren, so wie er denn auch sämtliche auf diesem Guthe haftende Schulden, und insbesondere auch die seinem Schwager Zacharias Unrau in

{Seite 20}
Montau schuldige 2400 fl als deßen Frauen väterlich Erbtheil in denen laut Theilungs Briefen bestimmten Terminen und überdem für sich allein entrichten will, ohne daß gedachter seinem Schwager Zacharias Unrau hier unter etwas zur Last fallen solle. Agneta verehel.Unrauin gebohren Frantzin in gerichtlich bestellter curatorischen assistence des Johann Kliewer aus Muntau, und in Gegenwart ihres Ehemannes Zacharias Unrau, gestehet die Richtigkeit dieses ihr vorgelesenen Erb-Vergleichs zu, und bittet gleichfalls, daß solcher confirmiret und auf dem geordneten Stempel Papier

{Seite 21}
extradiret werden möge ut supra. Es soll dieser Erbvergleich salvo jure cuius vis confirmiret und auf dem gehörigen Stempel Papier in duplo extradiret werden ut supra.
gez.John

{Seite 22}
Vorstehender zwischen dem Hans Gertz zu Komerau und der Agneta Unrauin geb. Frantzin zu Montau in curatorischer Assistence über den errichteten und verlautbarten Erbvergleich wird hiermit salvo jure cuiusvis confirmiret und auf dem geordneten Stempel Papier in Duplo extradiret.
Graudentz den 3ten Martii 1778.
Königl.Westpreuß.Domainen Justitz Amt
- gez.John
Ich unten benamdter bescheinige hiermit daß ich auf mein Frauen ihr schwesterliches Erbtheil ein Summe empfangen wie folgt
1782 d.3 Januar empfangen 313 fl
gez. Zacharias Unrau

{Seite 23}
Daß vorstehende Abschrift mit dem Original vollkommen übereinstimmt wird hierdurch in fidem attestiret.
Graudentz d.21ten Januar 1783.
Königl.Westpr.Domainen Justiz Amt.
- gez.Fischer

{Seite 24}
(Erbvergleich, Tod des Christian Behlke, Hans Goerz ist Vormund)

Copia B.
Actum Komrau d.9ten Januar 1784 Dato stehet Terminus zur Vertheilung des Nachlaßes des zu Komrau verstorbenen Einwohners Christian Behlke auf heute an, es erschienen sowohl die Schichtgeberin Maria Belkin izzo verehelichte Jantz geb. Funk resp.in gerichtlich bestellter curatorischer Assistence imgleichen die den unmündigen Petronella und Anna zugeordneten Vormunden die emphyteotischen Einsaßen Hans Goertz und George Lux zu Komrau. Als den Intereßenten das unterm 17ten Januar 1781 durch die Geschworenen Grodt und Krzewiszinsky aufgenommene Inventarium

{Seite 25}
vorgeleget, mit ihnen durchgegangen und ihre Erklärung erfodert worden, so sagten dieselbe, daß sie nichts wieder die Aufnahme beyzubringen, sie wären vielmehr mit derselben vollkommen zufrieden und die Vormünder haben auch nicht Verdacht wieder die Schichtgeberin, daß sie etwas verschwiegen oder aber bey Seite gebracht haben sollte, sie baten dahero die Auseinandersezzung zu treffen. Nach diesem zum Proto-

{Seite 26}
koll genommenen Erklärungen wurde zur Auseinandersezzung selbst in nachstehender Art geschritten. Die Summa Invent.: nach Abzug der Schulden beträgt - 45 rth 3 gr. Hiervon erhält die izzige Schichtgeberin zu ihrer Cöllmischen Hälfte 22 rth 64 gr 9 pf und jedes der beyden unmündigen Petronella und Anna 11 rth 32 gr 4 1/2 pf zu ihrem väterl. Erbtheil. Schichtgeberin ist schuldig da sie mit Gründen nicht gesehen das ihren Kindern zugefallene Erbtheil ad depositum

{Seite 27}
des hiesigen Dom.-Justitz Amts binnen 12 Wochen, damit es anderweitig untergebracht werden kann abzuliefern. Vormünder müßen bey eigner Verantwortung darauf suchen, daß diese Aufgabe ein Genüge geleistet werde, und sollen der Schichtgeberin die Intereßen der Antheile ihrer Kinder vor die Erziehung und Bekleidung zu jedoch nur bis ins 16. Jahr deren Alters als den können Vormündern die Intereßen zum besten ihrer Pflegebefohlenen

{Seite 28}
wenn es nöthig anderweit verwenden. Die Schichtgeberin haftet mit ihrem sämtlichen Vermögen den Unmündigen zur Sicherheit bis zur geschehenen Auszuzahlung und haben Vormünder auch ihrer Pflicht und der erhaltenen Anweisung gemäß auch darauf zu suchen, daß die Kinder zur Schule geschickt werden. Die Tauf Atteste müßen binnen 14 Tagen bei 2 rth Strafe ad Acta herbeigeschafft

{Seite 29}
seyn und wenn die izzige Unmündige ihr 21. Jahr zurück gelegt haben, so können sie flux ihre Erbtheile fordern und Vormündern sind verbunden, es ihnen an und nach zuweisen. Der Schicht-Eid wird den Unmündigen bis zur erlangten Großjährigkeit expressi vorbehalten, gegenwärtiger exdivisions Receß geschloßen bestätiget und soll denen

{Seite 30}
Intereßenten in duplo aus gefertigt werden.
xxx Maria verwittwet gewesene Boelkin izzo verehel. Janz geb.Funk
gez.Peter Jantz als Curator der Boelkin izzo verehel.Jantz
gez.Hans Goertz
gez.Georg Lux

Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original, quod testat 8.Januar 1784
gez.Fischer,Actuarius

{Seite 31 fehlt}

{Seite 32 (16)}
(Erbvergleich Heinrich Siebrandt,1758)

Copia B.C.
Kund und zu wißen sey hiermit jederman, in sonderheit aber denen so hier gelegen ist, wie das heute dato, den 21ten Novbr Anno 1758 alhier auf Komerau, in des Ehrbahren Heinrich Siebrandten Behausung ein Ehrlich und aufrichtige Erb=Schicht und Theylung geschulzen und vollzogen worden zwischen dem vorgedachten Ehrbahren Mann, als Vater und Erbgeber, eines Theils, und seinen 8 Eheleiblichen Kindern und Erben, nahmens Heinrich, Maria, Anna, Johann, Catharina, Sara, Elisabeth und Frantz, als sämtliche Erbnehmern andern Theils mit Bewußt und im Beysein EE Schulzen gerichts, als der Ehrbahre Zacharias Frantz anjetzo Schultze, und der Ehrbahre

{Seite 33}
Absolon Fick Rathsmann, wie auch der Ehrbare Johann Holtz in Rathsmann Stelle wie auch mit Bewußt und im Beysein des Vaters und Erbgebers seyn beyde Erbethenen Erbahre gute Männer als der Ehrbare Siemon Lendger und Abraham Unrau, und den auch mit Bewußt und in Beysein der Unmündigen Kinder und Erben ihre beyde verordnete und vom Gericht gestimmten Ehrbare Vormünder, als der Ehrbare Frantz Kliewer und Stephan Frantz, alle sämtl. wohlbeliebte und Erbahre Mitnachbar allhier auf Kommerau folgender

{Seite 34 (17)}
Gestalt und also! Nachdem der vorgedachte Ehrbare Mann Heinrich Siebrand, als Vater und Erbgeber nach Absterben seiner Seel.Ehefrauen Maria gebohren Bartelmeß gesonnen in dem nahmen Gottes wieder zu einer Ehe zu schreiten, als hat er zu vor seine 8 eheleibl. Kinder und Erben, landes gebrauch nach wegen mütterlicher Verlaßenschaft Schicht und Theilung thun wollen, hat aber in Gegenwarth EE.Schultzen Amtes, mit seiner Kinder verordnete Erbl.Vormünder einen Ehrlichen Accord und Außhandel getroffen, daß er also seinen also Benannten Kinder und Erben aus

{Seite 35}
Väterlichen Hertzen aus dem vollen Guthe frey heraus gelobet und auszuzahlen verspricht, einem jeden Kinde 460 fl Sage vierhundert und Sechzig Gulden Preusch, jeden fl zu 30 gr gerechnet. Was aber belanget die Leinen und der Mutter Kleider, solches ist aparte untersetzet und getheilet, woran auch aparte ein Aufsatz verfertiget ist, vor das zinnen bekommen die Kinder in summa a 16 neun zinnerne Löffel, vor die Bücher aber

{Seite 36 (18)}
verspricht der Vater jedem Kinde ein neues Preußisches Gesangbuch zu kaufen. Es soll und will aber der Vater und Erbgeber verbunden seyn, einem jeden Kinde sein matrimonium, wenn es seine mündige Jahre erreichet hat, mit gutem gangbahrem Gelde richtig auszuzahlen, und werden die Kinder mündig erkannt, wenn die Knaben 18 und die Mädchens 16 Jahre Erreicht haben.
Heinrich Siebrand ist gebohren An.1743 d.23 Mertz
und wird mündig sein Anno 1761, d.23.Mertz,
Maria Siebrandtin ist gebohren Anno 1746 d.2.Juny
und wird mündig sein Anno 1762 d.2.Juny,
Anna Siebrandtin ist gebohren Anno 1748 d.16.April
und wird mündig sein Anno 1764 d.16.April,

{Seite 37}
Johann Siebrandt ist gebohren Anno 1750 d.21.Novbr
und wird mündig sein Anno 1768 d.21.Novbr.,
Catharina Siebrandtin ist gebohren Anno 1752 d.2.Mertz
und wird mündig seyn Anno 1768 d.2.Mertz,
Sara Siebrandtin ist gebohren Anno 1753 d.12.Juny
und wird mündig sein Anno 1769 d.12.Juny.,
Elisabeth Siebrandtin ist gebohren Anno 1754 d.15.Octobr
und wird mündig sein Anno 1770 d.15.Octobr.,
Frantz Siebrand ist gebohren Anno 1756 d.14.January
und wird mündig sein Anno 1774 d.14.January.
Es soll und will auch der Vater verbunden sein, seine Kinder biß zu ihren mündigen Jahren mit aller Vater Sorge vorzustehen und dieselben mit gebührlicher Kleidung, auch Eßen und Trinken zu versorgen wie auch zur Schule und aller Gottes Furcht zu halten, damit die Knaben mögen gut

{Seite 38 (19)}
lesen, schreyben und rechnen lernen, die Mädchens aber gut lesen, bethen, und was sonsten zur Gottseligkeit nöthig ist lernen mögen. Auch ist noch ausdrücklich verabredet worden, das der Vater und Erbgeber soll den Knaben laßen die Polnische Sprache reden lernen, ingleichen wenn von den Knaben einer Handwerk lernen wolte, so soll solches von ihrem Matrimonio erleget und bezahlet werden. Solten aber die Kinder vor ihren mündigen Jahren so wohl vom Vater als auch von der Stiefmutter ungebührlich gehalten werden, so sollen die Ehren Vormünder Fug und

{Seite 39}
Macht haben, die Kinder samt ihrem Matrimonio weg zu nehmen, und sie auf eine Art zu versorgen. Wenn aber künftlig der Vater und Erbgeber das Matrimonium auf die gesetzte mündige Zeit nicht sollte erlegen können, so soll er solches mit 5 procent, daß ist mit 5 fl vom hundert jährlich verintereßen. Da aber ins künftige, wenn die Kinder ihre mündige Jahre erreicht haben, den Vater und Erbgeber in der Zahlung solten säumig erfunden, so verschreibet er so wohl seine Erben wie auch den Ehrbahren Vormündern, alle sein Haab und Guth beweg und unbewegl. zu

{Seite 40}
einem wahren und gewißen Unterpfand, bis auf den letzten Heller sich daraus bezahlt zu machen zu Uhrkund der Wahrheit aber stets fester Haltung alles obigen seindt dieser Brief 2 Exemplar eins lauts und Inhalts mit einer Hand verfertiget, und durch die Litteras A.B.C. muß ein ander geschrieben mit der Bindung, daß wenn einer davon solte abhändig kommen, der ander gleich voll und gültig sein sol als wenn beyde vorhanden wären und haben solche so wohl der Vater und Erbgeber wie auch die Herrn Vormünder nur wenn auch EE Schultzen Gericht mit eigenhändiger Unterschrift bekräftiget.
Actum Komerau in Anno et die ut supra

{Seite 41}

gez.Heinrich Siebrandt der Kinder leiblicher Vater und Erbgeber bekenne dieses.
gez.Zacharias Unrau Stiefvater und Schuldner bekenne wie oben.
gez.Salmon Linger der Erbgeber Gutsmann.
gez.Abraham Unrau der Erbgeber Gutsmann.
gez.Frantz Kliewer Vormund gezeige dieses.
gez.Stephan Frantz Vormund gezeige dieses.
gez.Zacharias Frantz Schultz.
gez.Absolon Fick Rathsmann gezeige dieses.
gez.Johann Holtz an Rathsmann Stelle gezeige dieses.
Vor die vier Begräbniße ist hundert fl abgezogen vor das Erbtheil, auch hat Berendt Baltzer ein Silbernen Haube Eysen bekommen soll heraus zahlen die drey Erben jeglicher 1 fl 15 gr leisten zar... hat ihr part auf das Haub Eisen richtig bekommen. Die drey Erben mit Kleider Geld jeglicher 909 fl. Ich quittire

{Seite 42 (21)}
mein Frauen Ihr mütterliches Erbtheil richtig empfangen zu haben nehmlich 909 fl
Ich Berendt Baltzer. Anno 1769 auf Martin habe ich Johann Siebrandt 30 fl von mein mütterliches Erbtheil zu das Lehrgeld abgenommen.
Anno 1769 auf Martin 150 fl von mein Erbtheil dem Jacob Gertzen mein Lehrmeister geliehen ohne intereßen ein Jahr.
Anno 1773 den 23.Decbr. habe ich Johann Siebrandt von meinen Vormündern abgenommen, nehmlich 300 fl worüber ich quittire.
Ich Heinrich Siebrandt gezeige dieses, das ich Anno 1771 den 8.Septbr. habe 76 fl intereße empfang.
Ich Heinrich Siebrandt gezeige dieses das ich Anno 1772 den 8.Decbr

{Seite 43}
habe mein mütterliches Erbtheil richtig empfangen habe, nehmlich 909 fl wie auch alle Intereßen, wo von ich meine Vormünder Richtigkeit quittire. Anno 1773 den 28.Novbr. haben wir Vormünder, nehmlich Stephan Frantz und Cornelius Kliewer, Johann Siebrandt sein mütterliches Erbtheil richtig und bahr abgenommen, nehmlich 909 fl wie auch alle Intereßen 169 fl worüber wir Stief Vater quittiren. Anno 1774 den 14ten April habe ich Johann Siebrandt von mein Vormünder abgenommen nehmlich 300 fl worüber

{Seite 44 (22)}
ich quittire. Anno 1782 den 12ten May habe ich Johann Siebrand von meinen Vormünder abgenommen nehmlich 100 fl auf die Intereßen, worüber ich quittire.
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original Theilungs Briefe vollkommen überein, welches hierdurch in fidem attestiret wird.
Graudenz d.21ten Juni 1783.
-Kgl.Westpr.Domainen Justiz Amt.
-gez.Fischer.

{Seite 45 fehlt}

{Seite 46 (23)}
(Erbteilung Witwe Siebrandt, 1769)

Copia O.?
Kund und zu wißen sey hiermit jedermanniglichen, insonderheit denen, so hieran gelegen und solches zu wißen vonnützen ist, wie das heute dato den 13.Martz Anno 1769 alhier in Komrau richtige und rechtmäßige Schicht und Theilung geschehen und vollenzogen worden, zwischen der Ehr und tugendsamen Frau Wittwe Maria Siebrandtin und ihren vier Stiefkinder und ihren vier rechten Kinder in Gegenwarth EE. Schultzen Amts und den vier Erbe darzu erbittenen guten Männer als nehmlich der Ehrbare George Reinke und der Ehrbare Heinrich Franz beyde beliebte Mitnachbarn als der Frau Witwen ihre verordnete Vormünder beyde auf der Frau

{Seite 47}
Witwen Seite, als eines Theils und den auch andern Theils, der Ehrbare Frantz Kliewer und der Ehrbare Stephan Frantz, auch beyde beliebte Mitnachbaren darzu auch der großen und auch kleinen Kinder verordneten Vormünder beyde auf der Kinder Seite in folgender Gestalt und auch weil demnach obgedachte Frau Wittwe, nach absterben ihres lieben Ehemanns Heinrich Siebrandten alhier beliebt gewesenen Mitnachbahren, durch göttliche Providentz in die ander Ehe zu treten gesonnen, als hat sie in Praesente EE Schultzen Amts und derer oben gedachten vier Ehrbahren gutten Männer so wohl ihren Stiefkinder, als auch ihren rechten Kindern nach

{Seite 48 (24)}
landüblichen Gebrauch und Culmischen Rechte richtige Schicht und Theilung gethan, und hat also Frau Erbgeberin die Theilung der gantzen Verlaßenschaft EE.Schultzen Amte und denen oben gedachten Ehrbaren und darzu erbethenen gutten Männern aufgetragen und übergeben, weil dennoch EE.Schultzen Amt diese vier Ehrb. gutte Schatzmänner hierzu, wozu sie erbeten sind, vor vollständig erkandt und ihnen die Taxierung übergeben, so sind sie auch einstimmig zusammen getreten und zur Schatzung geschritten und haben alles in gutten

{Seite 49}
Augenschein genommen, und keinem zu Liebe noch zu Leide, alles aufs genaueste erwogen, und haben also befunden, daß die gantze Verlaßenschaft betrifft in Summa summarum 7501 fl 14 gr: Sage sieben Tausend fünf Hundert und ein Gulden und vierzehn Groschen Preuß: jeden Fl. auf 30 Gr. gerechnet. Vor diese alhier beschrieben Summa behält Schichtgeberin oder die Mutter die gantze Verlaßenschaft mit todter und lebendiger Waare, und wie es nahmen haben mag, mit allem so wie es reit und führt auf mit allen auszahlenden Schulden

**** Seite 50 fehlt (ersetzt durch Duplikat Seite 170)

{Seite 170}
an sich. Und weil aber in dem Guth, an auszahlender Schuld ist befunden worden 7414 fl 16 gr, so ist solches von der Haupt Summa abgezogen worden, und verbleiben noch 86 fl 28 gr unter Mutter denen 8 Erben gleich zu vertheilen, davon der Mutter die Haelfte, und zu der andern Helfte, neml. 43 fl u.145 gr komt noch 10 fl vor des Vaters Kleidergeld darzu und wird unter die 8 Erben gleich vertheilet, trift also jedem Kinder an väterlichen Erbtheil 6 fl 20 gr 9 pf davon den der vier Kleinen, nehmlich der Mutter

{Seite 51}
ihrer rechten Kindern väterliche Erbtheil im Guth stehen bleibe, bis die Kinder ihre mündige Jahre erreichet, diese vier kleinen Kinder sollen im Hofe auferzogen werden und soll die Mutter samt dem Stief Vater schuldig sein, die Kinder bis zu ihren mündigen Jahren lieb und werth zu halten, mit Eßen und Trinken, Kleider und Sachen zu versorgen, auch zur Schulen halten, daß die Knaben fertig Lesen, Schreiben und Rechnen, die Töchter aber fertig Lesen, worzu die oben benamdten Herrn

{Seite 52 (26)}
(Geburtstage der Siebrandt Kinder, 1759-1767)
Vormünder sorgen und Absicht haben sollen und damit die mündigen Jahren in Obacht gehalten werden, da die Söhne von 18 Jahren, und die Töchter von 16 Jahren sind vor mündig erkannt werden, so ist zur Nachricht zugleichen Erben seyn Jahrzahl aufgeschrieben.
Eva ist gebohren Anno 1759 auf Martini
und wird mündig Anno 1775 auf Martini;
Andreas ist gebohren Anno 1762 auf Maria Geburth
und wird mündig Anno 1780 auf Maria Geburth;
David ist gebohren Anno 1765 auf Jacobi
und wird mündig Anno 1783 auf Jacobi;
Anna ist gebohren Anno 1767, 7 Tage vor

{Seite 53}
Neujahr und wird mündig Anno 1783; Wenn nun die Kinder ihre mündige Jahre erreicht, so soll die Mutter samt dem Stief Vater, schuldig seyn der Kinder ihr väterlich Erbtheil richtig abzuzahlen, widrigenfalls solches nicht geschieht, so soll er daßselbige von Stund an zu verrenten schuldig seyn. Wenn aber die Gütter vom Stief Vater und Mutter sollten verschwächet werden und in abnehmen kommen, so sollen die Vormünder der unmündigen Erbtheil bey Zeiten sich bewegen, damit den Unmündigen an ihrem Erbtheil kein Schaden geschehe. Sollten aber die Mutter samt dem Stief Vater

{Seite 54 (27)}
sich unter frembden Herrschaft begeben und von hier wegziehen, so soll ihm der Unmündigen Erbtheil nicht gefolget werden. Er habe den zuvor ander Vormünder gesetzet und die vorigen nebst dem gantzen Dorf Quittirt, als den soll ihm das Erbtheil gefolget werden zur Uhrkund der Wahrheit sind dieser Briefe zwey eines Lautes geschrieben und unter einer Hand verfertiget worden, sollte inzwischen und wider alles Verhoffen eine von diesen Schriften verlohren werden, soll die ander, so vorhanden, so gültig sein, als wenn sie beyde vorhanden wären zur gewißen Versicherung

{Seite 55}
guter Bezahlung halben, setzet die Mutter samt den Stief Vater alle ihre Haab und Güter zu einem wahren Unterpfande, im Mangel oder Fahrläigkeit der Zahlung sich daraus bezahlt zu machen, bis auf den letzten Heller worinnen ihm weder weltlich noch geistlich Recht beschützen soll, sondern baare Bezahlung zur Gewißheit der Wahrheit und stetter Festhaltung dieses Briefes Vermeldung und Inhalts ohne eintzige arge List und Betrug, so hat sich

{Seite 56 (28)}
Schichtgeberin oder die Mutter nebst denen verordneten Vormündern und guten Männern wie auch EE.Schultzen Amt eigenhändig unterschrieben im Jahr und Tag wie oben.
gez.Zacharias Unruh Stiefvater Schuldner bekenne.
gez.Heinrich Frantz Kriegs Vormund
gez.George Reinke Kriegische Vormund.
gez.Steffen Frantz der großen und kleinen Kinder Vormundt
gez.Frantz Kliewer der großen und kleinen Kinder Vormund.
gez.Peter Kliewer an Rathsmann Stelle
gez.Peter Unrau Rathsmann.
gez.Peter Heyer Schultz.
gez.Ich Heinrich Siebrandt gezeige dieses, daß ich mein väterliches Erbtheil richtig

{Seite 57}
empfangen habe,nehmlich 6 fl 20 gr 9 pf, woran ich meinem Stiefvater richtig quittire.
Anno 1773 den 28.Nowbr. haben wir Vormünder nehmlich Stephan Frantz
und Cornelius Kliewer Johann Siebrandten sein väterliches Erbtheil richtig und baar abgenommen nehmlich 6 fl 20 gr 9 pf worüber wir Stiefvater quittiren.

Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original überein, welches in fidem attestire

Graudentz d.21.Juny 1783
Kgl.Westpr Domainen Justitz Amt
gez.Fischer

{Seite 58 (29)}
(Erbvergleich, Tod des Zacharias Unrau, + 1776, 1779)
Copia D.
Actum Graudentz den 1.Nowbr.1779.
Zur Vertheilung des Nachlaßes des in anno 1776 in Kommerau verstorbenen Einsaßen Zacharias Unruh, erschienen die Schichtgeberin Maria Witwe Unruh gebohrene Schroederin in curatorischer Assistence zu samt deren ihren noch am Leben seyenden 2 unmündigen mit dem verstorbenen erzeugten Kindern Zacharias und Agneta constituirten Vormündern

{Seite 59}
George Reincke und Hans Goertz, emphyteutische Einsaßen aus Komerau. Nachdem nun mit sämtl. Intereßenten das unterm 14.Novbr.1776 aufgenommenen Theilungs Inventarium gehörig durchgegangen worden, Schichtgeberin auch alles gewißenhaft angegeben und nichts verschwiegen oder aber bey Seite gebracht zu haben versichert, so wird hiernächst zur Theilung

{Seite 60 (30)}
geschritten wie folget.
Die Summa Inventarii nach Abzug der Schulden ist.......1079 rth 83 gr
Hiervon gehen die Gerichtskosten ab.......................17 rth 48 gr 13 1/2 pf
bleibt zur Vertheil......................1067 rth 34 gr 1 1/2pf
Die Schichtgeberin erhält zu ihrer Cöllmischen Hälfte 531 rth 17 gr 2 1/2 pf und jedes dere zwey Kinder 265 rth 53 gr 10 1/4 pf.
Es bleibt zwar das väterliche Antheil der Unmündigen auf den Gründen der Schichtgeberin stehen, selbige ist jedoch schuldig, die Kinder loco usurarium bis nach rückgelegten 15.Jahre nicht nur

{Seite 61}
in aller Gottes Furcht zu erziehen, mit der gehörigen Kost und Kleidung zu versehen, sondern auch fleißig zur Schule zu halten. Nach Ablauf des 15.Jahres werden denen Kindern die Intereßen mit 6 Procent verrentet. Die Vormünder müßen nicht nur vor die christliche ihrer Pflegebefohlenen alle Sorge tragen, sondern hauptsächlich auch auf das Vermögen derselben dergestalt bedacht seyn, daß ihnen nichts entgeht,

{Seite 62 (31)}
sondern das Capital sowohl als auch die Intereßen nach zurück gelegtem 21.Jahre ohnabgekürtzt ausgezahlt werde. Vormündern müßen jahrjährlich über das Vermögen der Unmündigen richtige Rechnung führen und dieselben gehörigen Orts ablegen. Das Vermögen der Unmündigen wird nicht nur auf das sämtliche mo et immobiliar Vermögen der Schichtgeberin, sondern auch in subsidium auf die Haabseeligkeit der Vormünder lociret, dieser Receß geschloßen dem Schichtgeber auf seine

{Seite 63}
Ein Thaler 45 Stempel Bogen, denen Vormündern dagegen auf einem Ein Thaler Stempelbogen ausgefertiget. Die Taufscheine müßen bei 3 rth Strafe a dato binnen 8 Tagen von der Schichtgeberin ad Acta beigeschafft werden ut supra.
Königl.Preuß.Domainen Justitz Amt.
gez.Radecke gez.Fischer
Daß vorstehende Abschrift mit dem Original vollkommen übereinstimmt attestiren wir hierdurch in fidem.
Graudentz den 20.Juni 1783.
gez.Fischer

{Seite 64 (32)}

(Nachlaß-Inventar des Johann Goerz, +1794)

Extract aus dem Inventario des Nachlaßes nach Ableben des Einsaßen Johann Goerz d.d.Komrau den 3ten Novbr.1794
Tit.III In Immobilibus
a,Ein Wohnhaus mit einem maßiven Schornstein und Keller in gutem Stande 54 Fuß lang und 36 Fuß breit............640 rth
b,Ein Stall in Schürzwerk in gutem Stande, 64 Fuß lang 36 Fuß breit...............................300 rth
c,Eine Scheune in Bindwerk mit Dielen verschlagen in gutem Stande 42 Fuß lang 47 Fuß breit.........................60 rth
d,Ein Holz- und Wagen Schauer in Bindwerk mit Dielen verschlagen in gutem Stande 33 Fuß lang und 24 Fuß breit..30 rth
Hiebey ist eine Hube 11 Morgen emphyteotisch Land so aber bereits ausgewohnt
Auf diesem Lande ist folgendes ausgesäet 2 1/2 Scheff.Weizen a 1 rth 60 gr.......4 rth 15 gr
Latus 1034 rth 15 gr

{Seite 65}
17 Scheff.Roggen a 1 rth....................17 rth
Die befindlichen Grenzen überhaupt.........200 rth
27 St. Obst Bäume............................4 rth 15 gr
200 St. Weiden..............................16 rth 60 gr
Der Krug nebst dem Stall von geschurztem Bollwerk in mitlern Stande 40 Fuß lang 33 Fuß breit.........................206 rth
Hiebey ist eine Hube Land welche laut Einkauf angenommen.......400 rth
........................................................Summ a 2118 rth

{Seite 66 (33)}
Actum Domainen Justitz Amt Graudentz den 19.Novbr.1794

In dem heutigen zur Regulirung des Nachlaßes des zu Kommerau verstorbenen Einsaßen Johann Goerz nachstehende Termin erscheinen auf gerichtliche Vorladung
1, die nachgebliebene Witwe Elisabeth Goerz geb. Balzerin in curatorischem Beistande des Nachbarn Heinrich Kliewer,
2, nahmens des vom verstorbenen hinterlaßenen minorenen Sohnes Johann die in Vorschlag gebrachten Vormünder Heinrich Barthel und
Daniel Janz, welche auch diese Vormundschaft zu übernehmen
erklärten, und demnächst in dieser Qualität unter Vorhaltung der ihnen obliegenden Pflichten mittels Handschlag verpflichtet wurden.

{Seite 67}
Hiernächst wurde denen Erb Intereßenten das über den Nachlaß des Erblaßers durch die Landgeschworenen Groodt und Wiegang aufgenommene Inventarium zur Erklärung vorgelesen, worüber sich dieselbe auf geschehener Aufforderung erklärten, daß sie mit der Taxe des mo et immobiliar Nachlaßes durchgängig zufrieden, sie die Vormünder auch überzeugt wären, daß die Schichtgeberin den sämtlichen Nachlaß getreulich zur Taxe gebracht und nichts davon verschwiegen habe, weshalb sie ihr auch den Schichteid erlaßen, solchen aber ihren

{Seite 68 (34)}
Pflegebefohlenen bis zu deßen Majorenitaet reserviren, sie wollen der Schichtgeberin den sämtlichen mo et immobiliar Nachlaß pro Taxe inventarii belaßen, treten auch den ihren Pflegebefohlenen aus den außtehenden gewißen Schulden zustehenden Theil derselben gänzlich ab dergestallt, daß sie solche für sich einheben, und darüber auch zurecht beständigste quittiren könne und bitten auf den Grund des gedachten Inventarii, die Vertheilung des Nachlaßes anzulegen. Die Schichtgeberin nimt den Nachlaß pro Taxa inventarii an, will die Erbschafts Schulden berichtigen, daß dem Unmündigen

{Seite 69}
(Schuldner des Johann Goerz,1794: Peter Franz,Gr.Lubin u.a.)
treffende Vatertheil auszahlen. Was dagegen die ungewiß außtehenden Schulden, als
1,Peter Frantz zu Gr.Lubin
1, an Capital ......163 rth 60 gr
2, an Intereßen.....20 rth 75 gr
3, wieder an Capital.33 rth 30 gr
4, an Intereßen......2 rth 45 gr
2, beym Heinrich Kliewer zu Bagen Weißhofschen Amts
1, an Capital.......10 rth 60 gr
2, an Intereßen.....1 rth 22 gr
3, beym Heinrich Goerz zu Gogolien an Capital.........133 rth 30 gr
Summa 374 rth 52 gr

{Seite 70 (35)}
anbetrifft, so bitten Erb Intereßenten solche von der jezt zu vertheilenden Erbschafts Masse noch auszuschließen, deren Einziehung die Schichtgeberin übernimt und verspricht selbige: Falls davon was eingehen sollte, die Hälfte nach Abzug ihrer etwa habenden Waisen dem Unmündigen zufließen zu laßen. Da nun Erb Intereßenten weiter nichts zu erinnern hatten, so wurde aus dem Grund des gedachten Inventarii die Vertheilung folgendergestalt angelegt. Die Erbschafts Masse bestehet nach

{Seite 71}
Abzug der Schulden a 10 rth 15 gr annoch in.....5331 rth 72 gr 9 pf.
Davon erhält die Schichtgeberin ihre Cöllmische Hälfte a 2665 rth 66 gr 4 1/2 pf,
auch ebent so viehl nehmlich zwey tausend sechshundert fünf und sechzig Thaler 66 Groschen 4 1/2 pf
erhält der Unmündige Johann zum Vatertheil.
Mit dieser Vertheilung sind sämtliche Intereßenten zufrieden und Vormündere wollen das Capital ihres Pflegebefohlenen aus dem Schicht-Grunde bis zur Großjährigkeit deßelben stehen laßen und verlangen, daß

{Seite 72 (36)}
derselbe gegen den Genuß der Zinsen, von der Schichtgeberin ordentlich erzogen und bekleidet, vom 18ten Jahr deßen Alters aber das Capital mit 4 proCent verintereßiert werde. Obgleich der Schichtgrund vor das Pupillen Capital nicht gesetzlich hinlängliche Sicherheit gewähret, so glauben Vormünderen, daß annoch das Capital darauf gar nicht unsicher stehen und wollen alle Gefahr dieserhalb vorzubeugen auf die Wirtschaft der Schichtgeberin ein genaues

{Seite 73}
Augenmerk haben und eventualiter in subsiduum für den etwaigen Ausfall selbst verhaftet seyn, bitten jedoch dieselbe gehörigen Orts darauf zu ingrossiren. Die Schichtgeberin verspricht dem Verlangen der Vormündern gehörig zu genügen, den unmündigen gegen den Genuß der Zinsen ordentlich zu erziehen, deßen Capital von 18ten Jahr deßen Alters mit 4 proCent zu verzinsen, und solches selbst nach erlangter Großjährigkeit, baar auszuzahlen, auch bis dahin mit ihrem sämtlichen beweg- und

{Seite 74 (37)}
unbeweglichen Vermögen verhaftet zu bleiben, imgleichen demselben auch ein neues Kleiderschaff von Eschenholz machen zu laßen und bey deßen Großjährigkeit zu schenken, wie auch die dies fällige Theilungs Kosten allein von ihrer cöllmischen Hälfte zu berichtigen. Die Vormündern nehmen das Anerbiethen der Schichtgeberin nahmens ihrer Pflegebefohlenen mit Dank an, bitten diese Schenkung des Kleiderschaffs zu bestätigen, und da sonst

{Seite 75}
auch Erb-Intereßenten nichts weiter anzuführen hatten und um die Confirmation und Ausfertigung dieses Theilungs Receßes baten, so wurde Receßum prae ratih. geschloßen und unterschrieben.
xxx statt Elisabeth Goerz geb.Balzer
gez.Heinrich Kliewer qua Curator
gez.Heinrich Barthel
gez.Daniel Jantz
gez. Fischer gez.Brunkow

Es wird der vorstehende Erb Receß in allen Puncten und Clauseln jedoch den Rechten eines jeden dritten

{Seite 76 (38)}
ohnbeschadet zu bestätigen, auch denen Intereßenten in duplo und der Schichtgeberin das Inventarium auszufertigen. Die Zinsen des Capitals des Unmündigen bis zum 18.Jahr können zwar der Schichtgeberin belaßen werden, indeßen müßte sie sich gefallen laßen, alsdann das Capital, wenn es von den Vormündern etwa gegen höhere Zinsen untergebracht werden könnte, auch höher zu versinsen oder das Capital auszuzahlen.
Das Capital ist zwar auf dem Schichtgrunde mit 1266 rth 66 gr 4 1/2 pf
zur Ingrossation zu notiren und zu dem Ende Abschrift des Erb Receßes nebst dem Decret vom heutigen Dato zu den Goerzschen Hypothequen Acten

{Seite 77}
zu bringen, indeßen ist denen Vormündern anzudeuten, daß sie ihrer eigenen Sicherheit wegen auf die Wirtschaft der Schichten ein genaues Augenmerk haben müßten, damit das Pupillen Capital nicht verlohren gehe. Dann ist der Schichtgeberin zu eröffnen, daß die Löschung des auf ihrem Grundstück zur Ingrossation notirten Erbtheils der Agneta Unrauh geb.Frantz zu Muntau von 2687 fl angleichen die Bahlkesche Vormundschaft, die über den Johann Siebrandt und die Zacharias Unrausche Kindergeld besorgen hätte, welche letztere ebenfalls auf ihrem Grundstück ingrossiret steht und ihr das Kinder Capital nicht anders als gegen die erste Ingrossation belaßen werden könne. Von der Taxe der Immobilien ist eine vidimate Abschrift ebenfalls zu den Hypotheken-Acten zu bringen, und der

{Seite 78 (39)}
Schichtgeberin anzudeuten, daß sie die Einziehung der ungewißen Actuorum und erforderlichen Falls deren Einklagung welche sie sich übernommen, ohne Anstand zu bewerkstelligen hätte, damit durch längern Verzug die Schulden nicht noch unsicherer werden und die Capitalien ganz verlohren gehen. Uebrigens ist auch denen Vormündern, welche ebenfalls hierdurch bestätigt werden das Tutorium auszufertigen.
Graudenz d.19ten Novbr. 1794
gez. Fischer

(Elisabeth Balzer verwitwete Johann Goerz ist Frau des Stephan Kerber,1795)

Actum. Domainen Justiz Amt Graudenz den 22. May 1795.
Es erschien dato die verwittwet gewesene Elisabeth geborene Balzer im Beystand ihres jezzigen Ehegatten, Stephan Kerber aus Komerau und zeigte folgendes an:

{Seite 79}
In dem Inventario des Nachlaßes meines vorigen Ehegatten Johann Goerz vom 3ten Novbr. 1794 ist ein Schreibfehler sub Tit.2 an Actuis vorgefallen. Denn ein gewißer Adrian Frantz zu Klein Lunau ist eigentlich nach einer
Handschrift vom 9. July 1790 nur.........300 fl
und noch besonders 100 fl
ohne Handschrift schuldig. In dem Inventario ist aber
eine Forderung von 300 rth statt 300 fl aufgeführt, und ich bitte, daß die zu viel eingetragenen 200 rth von der Masse decurrtirt und hiervon die Exdivision berichtiget werden möchte. Dann zeigte die Goerzin nebst ihrem jezzigen Ehegatten Stephan Kerwer an, daß in dem Tit.III an immobilibus das Krugland mit 400 rth angeführet worden, indeßen wäre sie nebst den Vormündern der Meynung gewesen, daß das Land noch lange nicht expiriret wäre, jetzt aber da sie den polnischen Contract übersezzen laßen, hätte es sich gefunden, daß schon mit dem 11ten Novbr. 1801 die

{Seite 80 (40)}
emphyteotischen Jahre expiriren, zufolglich das Land gar zu hoch in der Taxe gekommen, sie hätte sich daher vorläufig mit den Vormündern dahin geeinigt, daß sie das Krugland vor 300 rth schon annehmen wolle und daß alle so die damals zuviel gesezte 100 rth abgeschlagen würden. Die Vormündern Barthel und Jantz haben wegen der Frantzschen Schulden nichts zu erinnern und ließen sich gefallen, daß als ein bloßer Schreibfehler die zuviel angesezte 200 rth abgeschlagen werden müßen. Was das Freyland anbetrifft, so sind sie auch damit zufrieden, daß daßelbe nur mit 300 rth in die Taxe kähme, weil sie alle damals der Meynung gewesen daß die emphyteotische Jahre noch nicht sobald expiriren würden. Denn der Contract von dem Krug wäre zwar damals in polnischer Sprache da gewesen. Niemand habe aber denselben lesen können, und da Sie jezt sich aus der Uebersezzung überzeugten, daß die emphyteotischen Jahre mit 1801 expirirten, so glauben sie, daß ihren Pflegebefohlnen auch nicht Schaden geschehe, wenn das Krugland nur mit 300 rth zu dem Inventario käme.

{Seite 81}
Hierauf wurde die Exdivision vom 19.Novbr.1794 in nachstehender Art berichtiget.
Die Massa exdividenda betrug.............................5331 rth 42 gr
Hieran gehen nun die zuviel angesezten Adrian Franzsche...200 rth
ingleichen vor das Krugland ..............................100 rth
========== 300 rth ab,
bleiben also noch ....................................5031 rth 42 gr 9 pf
Davon erhält die Schichtgeberin...................... 2515 rth 66 gr 4 1/2 pf
und der Unmündige Johann gleichfalls..................2515 rth 66 gr 4 1/2 pf

Intereßenten haben weiter nichts zu erinnern, sie genehmigten die Verhandlung und unterzeichneten sich facta prae et ratihabitione
xxx statt Elisabeth Kerwer geborene Balzer
gez.Stephan Kerwer
gez.Heinrich Barthel
gez.Daniel Jantz
gez. Fischer

Es ist fortmehro das heutige Protocoll als ein Nachtrag des Goerzschen Erb Receßes, nach welchem das Capital des Unmündigen auf 2515 rth 66 gr 4 1/2 pf
bestimmt wird, in allen Puncten und Clauseln zu bestätigen, und den Intereßenten auszufertigen.
Graudentz den 22ten May 1795
gez. Fischer

{Seite 82 (41)}
Zu den Goertzschen Hypothequen Acten in Kommerau.
Da der Besitzstand wegen des Kruges zu Kommerau noch gar nicht bei den Hypothequen Acten ...

Graudenz d.19.Novbr 1794 gez.Fischer

An die Witwe Goerzin zu Kommerau
Da sich über den Kommerauer Krug aus den vorhandenen Hypothequen Acten nicht constituirt, wann ihr verstorbener Ehegatte zum Besitz des Kommerauer Kruges gekommen, so haben ... zum... des tituli possessionis ...
Graudentz d.19.Novbr.1794
Kgl.Pr.D.J.Amt

{Seite 83}
Actum Dom.Justitz Amt Graudenz, den 23.Decbr 1794.
Heute sollte die Wittwe Elisabeth Goerzin geborene Baltzerin aus Kommerau titulum possessionis ihres Besitz an den Kruges noch einreichen, es erschien auch dieselbe und zeigte an, daß sie den emphyteotischen Contract von diesem Krug nicht in Händen habe... ...


xxx Elisabeth Goerzin geb.Baltzerin
gez.Heinrich Kliewer gez.Lehn gez. Brunkow

Actum Graudentz den 22.May 1795

Dato überreichte die verwitwet gewesene Elisabeth Goertz geb.Baltzerin izt verehel.Steffen .. das Privilegium des Kruges zu Kommerau etc.etc.
d.d.den 8.August 1761 als Erb, conf.d.11.Dec.1761...
und zeigte an, daß Ehrwürdige Ehegatte Johann Goerz durch die Heirat der Tochter von Stephan Franz nehml. Helena besitze. Der Krug ist nur das neben Land des dortigen bäuerlichen Grundstücks geworden. Das in dem Contract benannte 3 Morgen (Sähland erfüllte?)

die in dem Sibsauer Hof? ... Das Privilegium ist auf den Stephan Franz gefertigt worden....dieses Protocoll ... (unterzeichnet?)

xxx statt Elisabeth Kerber geborne Baltzerin
gez.Stephen Kerber
gez.Fischer

Der titulus possessionis wegen des Kruges zu Kommerau ist fortmehro ...
Graudenz d.22.May 1795

gez.Fischer

****Seite 85 fehlt

{Seite 86-100}
(Copia des Privilegiums August III an Stephan Franz über 1 Hufe,1761)

{Seite 86 (43)}
Abschrift
Wir August der Dritte von Gottes Gnaden König von Pohlen, Groß Herzog von Litthauen etc.etc. Thun hiermit kund und zu wißen allen und jedem so daran gelegen, daß uns vorgeleget worden ein Schreiben auf Papier von dem Wohlgeborenen August

{Seite 87}
Stanislaus de Golzewo Golz und deßen Gemahlin Dorothea Amalia geborene Kaeyserling, Starost von Graudenz, eigenhändig unterschrieben und mit demselben Siegel bekräftigt, nach welchem dem Ehrbaren Stephan Frantz und deßen Erben eine Hube Land neben Komrau in der Starostey Graudenz belegen, so wie solches in untenbenamtem Schreiben weitläufiger

{Seite 88 (44)}
beschrieben ist, verliehen...

{Seite 98 (49)}
Gegeben zu Tarpen d.8.August 1761
(L.S.)
Augustus Stanislaus de Golzewo Starost zu Graudenz, General Major der Cron Armee
Dorothea Amalia v.Goltz geb.v.Kaeyserling, Starostin von Graudenz mit eigner Hand.

{Seite 100}
Gegeben Warschau den 11ten Decbr.1761 unserer Regierung im 29.Jahr.
(L.S.)
August König Confirmation des Privilegii über eine Hube Land bey Kommerau in der Starostey Graudenz belegen für den Ehrb. Stephan Franz
gez.Antonius Sikersky, Pr.König:Majestät und des Reichs Siegel Secretair

{Seite 101}
Daß vorstehende Uebersezzung aus dem Polnischen mit dem Original gleichlautend, attestire in fidem

Graudenz d.4.Febr.1795
(LS)
Schmidt Raths Verwandter und Stadtsecritair

Stimmt mit der producirten Uebersetzung welche praevia collatione in fidem attestirt
Graudenz d.22.May 1795
gez.Fischer,Justiz Actuarius

Das Privilegium des Kruges zu Kommerau habe dato Graudenz zurück erhalten welches bescheinige
Tarne den 19.Juli 1795
gez.Stephan Kerber

{Seite 102}
(Tod der Elisabeth Balzer verehel. Kerber,Witwe des Johann Goerz,1808)

Abschrift:
Zu den Kerwerschen Hypotheken-Acten in Kommerau.
Actum Land-Gericht Graudenz d. 23ten März 1808
In der Behausung des Nachbarn Stephan Kerwer in Komerau.
Nachdem nun durch das aufgenommene Inventarium die Nachlaßenschaftsmasse der verstorbenen Elisabeth Kerwer geborene Balzer ausgemittelt worden, so sollte auch zugleich die fernere Regulierung des erbschaftlichen Nachlaßes geschehen zu welchem Ende man den Erbesberechteten
1, dem Stephan Kerwer und
2, die Vormünder des minorenen Johann Gertz, und curatoren der Kinder letztere also namentlich
Eva
Anna und
Elisabeth
Nachbarn Heinrich Barthel und Daniel Janz von daselbst
das aufgenommene Inventarium vorgehalten wurde. Die Vormünder erklärten sich zuförderst, daß sie sich überzeugt hatten, daß der Schichtgeber alles was zum Nachlaß der Erblaßerin gehört, getreu und richtig angegeben und nichts verschwiegen habe sie erlaßen daher demselben auch

{Seite 103}
den Schichteid, sollen iedoch den minorenen das Recht vor demselben nach ihrer erreichten Großjährigkeit verlangen zu können. Ebenso sind sie die Vormünder mit der Taxa des Inventarii zufrieden und willigen auß dem Grund derselben in die Auseinandersezung. Der Schichtgeber ist damit zufrieden und wurde der Auseinandersezungsplan hierauf in folgender Art angelegt. Nach dem Inventario
beträgt die Erbschaftsmasse ..............................8477 rth 25gr
Davon gehen die sub tit 18 aufgeführten Schulden mit .....2515 rtl 66gr
ab, mithin bleiben übrig .................................5961 rth 48gr.
Hiervon erhält Schichtgeber
seine Kölmische..........................mit 2980 rth 69 gr 6 3/4 pf
und die andere Hälfte wird unter die 4 Kinder vertheilt, so daß
1 Johann Goertz ..................745 rth 17 gr 6 3/16 pf
2 Eva Kerwer .....................745 rth 17 gr 6 3/16 pf
3 Anna Kerwer ....................745 rth 17 gr 6 3/16 pf
4 Elisabeth Kerwer ...............745 rth 17 gr 6 3/16 pf
.................................2980 rth 69 gr 6 3/ 4 pf
.......................................... ...5961 rth 48 gr
erhält.
Der Schichtgeber erklärte hierauf folgendes.
Er wolle aus der Rücksicht, daß sein Stiefsohn Johann Goertz schon ein so ansehnliches Vatertheil habe, sei-

{Seite 104 (50)}
nen eigenen 3 minorenen Töchtern zu ihren Erbtheilen überhaupt 5000 rth oder 1666 rth 60 gr schenken und zusezen und bittet die Vertheilung hiernach zu rattifiziren, welches den auch in folgender Art geschehe. Die mütterlichen Erbtheile der Kinder lezter Ehe betragen
zusammengenommen.....2235 rth 52gr 9/16 pf
dazu kommt der Zusaz mit 1666 rth 60gr,
mithin erhalten diese 3 Kinder überhaupt.............
......................3902 rth 22 gr 9/16 pf und ein iedes derselben und zwar
Eva.....................1300 rth 6 gr 6 3/16 pf
Elisabeth............. 1300 rth 6 gr 6 3/16 pf
.....................................3902 rth 22 gr 9/16pf

Die Vormünder sind mit der Verbindlichkeit des Schichtgebers zufrieden und nehmen die Zusage für die Kinder lezter Ehe dankbarlich an, worauf auch folgender Erbvergleich abgeschloßen werde.

§ 1
Die resp. Vormünder und curatores überlaßen dem Schichtgeber den sämtlichen be und unbeweglichen Nachlaß so wie er im Inventario aufgeführt ist und verzüglich das Erbschafts

{Seite 105}
Grundstück für die aufgekommene Taxe von 8477 rth 25 gr und ?.... das titulus possessionis für den Schichtgeber von dem Erbschafts Grundstücke berichtigt werden kann.

§2
wird rücksichts den unsicher umstehenden Actis Forderungen und zwar
1 beim Abraham Barthel bey Warschau................166 rth 60 gr
Zinsen........................................... 14.rth 30 gr 2 pf
beim Einsaaßen
George Block in Groß Sanskau...............100 rth 30 gr
und Zinsen 20 rth 3 gr
bey der Kaufmanns Wittwe Degelow in Graudenz........200 rth
in Summa 534 rth 30 gr daß gesagt, daß wen der Schichtgeber von diesen Geldern etwas einbekommen sollte, er gehalten sein soll, solche er den Vormünder nachzuweisen und gesezlich zur Vertheilung kommen zu laßen.

§3
Authorisire Vormünder den Schichtgeber zur Einziehnung der sämmtlichen Forderungen dergestalt, daß er davon können Red und Antwort geben und gültig quittiren darf, wogegen

{Seite 106 (51)}
§4
der Schichtgeber sich zur Berichtigung der a dato Schulden verbindet

§5
Verspricht und verpflichtet Schichtgeber mit Gefallen der Vormünder, sich zu dem Erbtheile seines Stiefsohnes Johann Goertz
noch 27 rth 36 gr 7 5/16 pf
zusezzen, daß derselbe in seines
vaterlichen Erbtheils von 2515 rth 66 gr 4 1/2pf
und seines Muttertheils von 745 rth 17 gr 6 3/16 pf
überhaupt.............3333 rth 330 gr erhält.
Außer diesem Zusatze will der Schichtgeber demselben auch laßen sagen, daß er bei seiner Großjährigkeit
einen Hängst 2 Jahre alt aus seinem des Schichtgebers Stall
oder 100 rth baares Gold erhalten soll.
Ferner bestimt Schichtgeber

§6
Seine eigenen 3 Töchter jedem wird auch gemachtes Bett bestehend aus 1 Oberbett, 2 Unterbetten, 6 Kissen Fuß- und Vorstecklaken und will derselbe diese Betten bey ihrer Verheiratung ausliefern. Diese Betten sollen so beschaffen seyn, daß sie dem Werth von 30 rth 30 gr nachkommen. Auch will er den

{Seite 107}
seinen Töchtern entweder bei ihrer Verheiratung die Hochzeit ausrichten oder jedem 100 rth verabfolgen laßen.

§7.
Macht Schichtgeber sich ebenmäßig verbindlich, die Kinder gehörig zu erziehen, zu bekleiden und mit den sonstigen Bedürfnißen zu unterhalten, die Capitalien beim Anfange des 18ten Jahres des Alters der Kinder mit 4 pro cent zu verzinsen und nach erlangter Großjährigkeit baar auszuzahlen.

§8
Sind die Vormünder mit der vorverschriebenen submission des Schichtgebers vollkommen zufrieden, nehmen solche als vortheilhaft für die Unmündigen an und bitte er die Erbgabe auf das Erbschaftliche Grundstück sicher zu stellen und zu ingrossiren

§9
Will Schichtgeber seinen eigenen leiblichen 3 Kindern jedem einen Kasten bey der Verheiratung verabfolgen laßen und

§10
Übernimt er sämtliche zu gerichts Kosten dieser Theilung und will solche ohn Concurrenz der Erben berichtigen. Woran

{Seite 108 (52)}
hatten Erben nichts anzuführen, entsagen allen Einwendungen und bitten diesen Erbvergleich zu bestätigen und auszufertigen, worauf facta prae ratih. unterschrieben werde.
gez. Stephan Kerwer
gez. Heinrich Barthel
gez. Daniel Janz

Extract aus dem Inventario über den Nachlaß der Elisabeth Kerwer
Lit 1 An unbeweglichen Gütern und liegenden Gründen.
Ein Wohnhaus mit einem massiven Schornstein und Stallen in gutem Stande
54 Fuß lang und 36 Fuß breit.......................................640 rth
Ein Stall in Schurzwerk in gutem Stande
64 Fuß lang und 36 Fuß breit....................................................... ........300 rth
Eine Scheun von Bindwerk mit Dielen verschlagen in gutem Stande
76 Fuß lang 44 Fuß breit...............................................265 rth
Noch ein Ausbau mit Dielen verschlagen
42 Fuß lang und 42 Fuß breit.............................60 rth
Ein Holz und Tennenscheuer in Bindwerk mit Dielen verschlagen in gutem Stande
48 Fuß lang und 24 Fuß breit.................................45 rth Hiebei ist eine Hufe Morgen emphyteutisch Landweges aber schon ausgewohnt ist
und deshalb nicht zur Taxe .............................................. ...Latus 1310 rth

{Seite 109}
....................................................... Transport 1310 rth
kommen. Darauf ist angesetzt 10 Schefl Roggen a 2 rth 45 gr...........25 rth
Die befindlichen Grenzen und Graben..................................200 rth
27 Stück Obstbäume a 15 gr...........................................4 rth 15 gr
200 Weiden............................................................16 rth 60 gr
Der Krug nebst dem Stall in mitenmäßigem Stande
40 Fuß lang 33 Fuß breit..............................................191 rth
Die hiebei befindliche Hufe Land ist gleichfalls ausgewohnt.........1746 rth 75 gr

Extract aus dem Confirmations Decrete in der Elisabeth Kerwerschen Civil Sache vom 25ten März 1808.

5. eine Abschrift des Erbtheilungsrezeßes und des Inventarii in soweit lezterer das Immobile betrifft, ist per copium huius decreti zu den Hypotheken Acten des Kerwerschen Grundstücks und daselbst die Berichtigung des tituli possessionis auf den Umstand des Schichtgebers berichtigen und die Ingrossation der mütterlichen Erbgelder
1, des Johann Goertz mit ...................74 rth 17 gr 6 3/4 pf
des Zusatzes mit ..........................72 rth 36 gr 75/16 pf
und
2, die Erbtheile der Kerwerschen Kinder Eva, Anna und Elisabeth mit 1300 rth 67 gr 6 3/4 pf
für jeden ver(fü?)gen zu können. Hiernächst ist

6. Eine Abschrift des Erbvergleichs zu den Johann Goertzschen
Nachlaßenschafts Acten zu nehmen und

7. die Kosten praevia liquidatione vom Schichtgeber einzuziehen.
Graudentz, den 25ten März 1808.

{Seite 110 (53)}
(Decretum ex concluso an alle Gerichte betr.Kreis Culm und Michelau, 1818)

Decretum ex concluso
Es ist zwar schon der Registratur aufgegeben, alle Pupillen und Curatel Acten, wo ein Grundstück zum Nachlaß gehört und die Minorenen und Curanden Vermögen besitzen schleunigst aufzusuchen und vorzulegen, da mit den Minorennen und Curanden das Vorzugs Recht behufs der Eintragung in die Hypothequen Bücher vorbehalten werden kann. Da jedoch dieses sich nicht so geschwind bewerkstelligen läßt und hier Gefahr im Verzuge, so hat das Collegium beschloßen nach dem Patent vom 4.April 1818 wegen Wiederherstellung des Hypothequen Wesens im Culm und Michelauschen Kreyse, die alten Minorennen und Curanden von denen Grundstücken des ehemaligen Herzogsthums Warschau hiesigen Gerichtsbezirk zustehende Real Rechte und das nach dieser Zeit Folge der Anmeldung zustehende Vorzugs Recht wie hierdurch geschiehet, ausdrücklich vorzubehalten und deren selben alte Rechte, welche die Gesetze mit einer solchen Eintragung verbinden, beizulegenn bis dieserhalb anderweitige Bestimmungen erfolgen werden, und hinnoch und zur Verminderung aller künftigen Streitigkeiten nach §11 des Patents künftig die Eintragung in die Hypothquen Bücher selbst zu veranlaßen. Es sind dahero von diesem Decret schläunigst Abschriften zu fertigen und solche zu allen Hypothequen Acten des ehemaligen Herzogthums Warschau

{Seite 111}
hiesigen Gerichtsbezirks zu bringen.
Graudenz den 7.August 1818.
Königl.Westpreuß. Land und Stadt Gericht
gez.Fischer - Leo Landmann - Nauwald

{Seite 112}
Pro Nota Stephan Kerber ist ...legitimiter...??(schwer zu lesen)

{Seite 113}
(Berichtigung tituli possessionis des Heinrich Kliewer, 1783)
Randnotiz (wohl Besitzerfolge):1.Franz Kliewer; 2.Witwe Kliewer, fec.v.Cornelius Kliewer; 3.Corn.Kliewer allein; 4.Heinrich Kliewer deßen Bruder ex contr.; Joh.Schulz contr.v.3.3.1787 u.25.8.1792 Abzweigung 1 1/4 Morgen; 5.Stephan Kerwer ex adj.fo.88.

Actum Kommerau den 20.Juni 1783
Dato erschien zur Berichtigung des tituli possessionis des Heinrich Kliewerschen emphyteotischen Grundstücks der jezige Besizzer deßelben Heinrich Kliewer und ließ sich in folgender Art wegen der seinen immobile betreffs neuer Nachrichten vernehmen.........

1. Von der Lage, Grenzen und Pertinentien seines emphyteotischen Grundstücks

Das Gut des Heinrich Kliewer grenzt gegen Morgen mit dem Montau Fluß, gegen Mittag mit den Ländereyen des Kaufmanns Krzasa... und des Schmidt Gruchalsky aus Gross Sibsau in der Niederung und auf der Höhe mit den Ländereyen des Nachbars George Reinke, gegen Abend an den La:ndereyen der Gr.Sibsauschen Güter Rosgarten genamt, und gegen Mitternacht mit der Trift, die von Kommerau nach den Sibsauschen Bergen geht. Heinrich Kliewer besizt an Dorfsland 23 1/2 Morgen, davon sind 7 M 261 R Niederungs und 11 M 260 R auf der Höhe nach dem letzten Contract vom 12ten Mart 1770. Das übrige ist bereits ausgewohntes Land welche er .... iure emphyteotive nach dem Dorfcontract vom 11.May 1733 besessen theils auf der Guttheils in der Niederung ist aber brauchbar.

{Seite 114}
Land theils Saeland theils Wiesen. Außer den vorgedachten 23 1/2 Morgen
Dorfsland besizzet Heinrich Kliewer 20 Morgen Landes von dem Sibsauschen....

{Seite 115}

2. Von dem Besizzer und deßen titulus possessionis.

Heinrich Klüwer hat seinen anizzo in Besiz habenden Bauer Gut nebst 1 H 12 M 150 R Culmisch von seinem Bruder, dem Cornelius Klüwer zu Kommerau vor 5000 fl - sage fünftausend Gulden pr. Cour. gekauft auch unterm 19.Mart 1774 mit demselben drüber einer schriftlichen Contract geschloßen zugleich mit dem Bauergut und Land welches nach dem Kauf Contract gutlich 23 1/2 Morgen

{Seite 116}
Dorfs und 22 1/2 --- 1 Hub 16 1/2 M ausmachen zugleich ..... Sein Bruder Cornelius Kliewer hat sich dieses Gut durch Heyrath der Witwe des Frantz Kliewer nahm. Agnetha geb. Bartel eingeheyrathet in ao. 1766 acquii. und daß dieser Frantz Kliewer der welchen Besizzer dieses Gutes gewesen, beweist der emphyteotische Contract des von Gordon vom 11. Septbr 1763. Die Agnetha verwittwet gewesene Kliewerin geb. Bartel habe zwar einen Sohn mit dem Cornelius Kliewer, seinem Bruder und Vorgänger in dem Gute ein Kind erzeuget, indeßen wäre selbige so bald nach ihm verstorben und der Cornelius Kliewer also der einzige Besizzer dieses Gutes geblieben

{Seite 117}
da sich auch überdem auf die wegen algemeine Dictal Citation niemand gemeldet, so das fondum in Anspruch genommen hätte, so ist titulus posessionis vor berechtigt anzunehmen.

3. Von dem Werthe des Grunstücks.

Es wäre zwar unter denen Dörfern Kommerau, Klein Sibsau eine Feuer Ordnung eingerichtet, nach welcher ihre Gut auch auf einen gewißen Werth zu bestimmen sind, da indeßen in derselben seine Huben zahl .... so wie er malen angegeben, so könne auch hieraus nicht der wahre Werth seines Grundstückes abgenommen werden. Er wolle vielmehr das mit seinem Bruder den Cornelius Kliewer unterm 19.Mart. 1774 geschloßen Kauf Contract zum Fundament legen u. den Werth seines Grundstücks auf 5000 fl bestimmen

{Seite 118}

4. Von den Schulden real verbindlichkeiten.

Das Land welches Heinrich Kliewer in Besiz hat ist theils zu emphyteotischen Rechten ihm verliehen, theils ist der Contract bey einigem Land ganz expiriret wie bereits vorhero erinnert worden, von dem Lande selbst besizt .....

{Seite 119}

Außerdem trägt er proportinionirlich zum Fortifications Bau an Geld zuschuß und arbeiten bey, liefert die Fourage vor die Cavallerie gegen die davor ausgesezte Vergütung und ist verbunden die Brücken und Stege im Dorfe gemeinschaftlich auf seinem Lande ... zu unterhalten, außerdem auch noch die Kuhtrift von Kommerau nach Sibsau nach Proportion zu begränzen, muß zur Kräutung des Montau Flußes proportionirlich beytragen, auch ein Theil des Weichsel Dammes bey Michelau proportionirlich zu unterhalten, muß vor die Freyheit sein Getreyde in einer Mühle mahlen zu können in welcher er will vor sich u. seine Leute p.Person 22 gr 9 pf Metzgeld ans Graudentzsche Amt bezahlen, überdem auch zur Contribution an das Sibsauer Gut von 4 fl proportionirlich beytragen. Wegen den Metzgebrauch der an den Sibsauer Gut und den Decem an den Prediger zu Groß Lubin ist die Dorfschaft Kommerau annoch im Proceß

{Seite 120}
begriffen und wird dahero noch auf die Entscheidung dieser Proceße ankommen. Zur preußischen Zeit wäre ihm auch die Last, die Pferde des Dragoner Regiments von Thun auf Grasung gegen min. bonification von 4 pf p.Pferd und Monath selbe beständig aufgeleget worden. Außerdem lasten auf seinem Grundstücke ...66 rth seine Pflegebefohlenen Johann Siebrandd auf Dragaß zugehörige Gelder. Diesem Johann Siebrand wäre er nebst dem Hans Janz(?) zum Vormunde zugeordnet worden und wären diese 66 rth 60 gr zur ingrossation auf sein Grundstück zu notiren. Zunächst habe er von denen Vormündern der Agneta Kopperin izzo verehel. Becher zu Schwengneve(?), Marienburgschen Amts den Einsaßen Johann Heyer u. Johann Bartel unterm 500 fl gegen Interessen von 4 p.Cent geliefert u. diese gebe er gleichfalls zur ingrossation an. Ferner habe er von dem Mann und der Maria Wohlgemuth Einsten

{Seite 121}
Heinrich Ewert u. Heinrich Schroeder auf Montau 200 fl gegen Intereßen zu 4 p.Cent in anno pp. 81 u. 82 in Jahr zu 100 fl angeliefert auf besonderer Obligation an die Vormünder ausgestellt, welche gleichfalls zur ingrossation zu notiren bitte. Hiernächts wäre er der Eva Heidemannin zum Vormund zugeordnet worden, das Antheil dieser Kinder welcher 10 rth 43 gr 13 19/20 pf betruge, habe der Vater dieser Kinder Johann Heimann, der anizzo nach Marsau zu den adl. Zartwitzschen Güter gehörig verzogen, bey sich u. er hafte daher nebst seinem Mitvormund Heinrich Bartel in subsidium, daher auch diese 10 rth 40 gr 12 19/20 pf auf seinem Grund zur ingrossation zur Hälfte zu notiren wären. Dann führe er auch die Vormundschaft über die Baltzerschen unmündige Heinrich und Sara nebst dem Heinrich Bartel, deren Erbtheil von 69 rth 11 gr 7 pf auch bey der Eigenkäthnerin

{Seite 122}
Maria verwitwet Baltzer izzo verehel. Schroeder zu Kommerau ausstünde u. auf dem Grundstück derselben zur ingrosation zu notiren wären. Außerdem hafte er mit seinem Vormunde Heinrich Bartel u. laße sich gefallen, daß diese 69 rth 11 gr 7 pf zur Hälfte mit 34 rth 50 gr 12 1/2 pf auf seinem Grundstück zur ingrossation notiret wurde. Dann führe er auch den Vormund über den Johann Siebrandt wie da vorher bemerket. Inhalts des Schichts Briefes vom 21. Novbr 1758 u. 15.Mart. 1769 sollte demselben Vatertheil und Erbtheil von seinen Geschwistern... {Seite 123} .... Weiter hat sich bey Vernehmung des Kliewer behufs der Einrichtung des Hypothequen Wesens nichts ausmitteln laßen, daher gegenwärtiges Protokoll geschloßen facta prael. et ratio von dem Heinrich Klüwer ..... u. ihm angedeutet wurde, daß sein Gut künftig No. 1 in Kommerau führen werde, deshalb er sich binnen 8 Tagen diese Nummer anzuschaffen und über seiner Hausenthüre anzuschlagen habe.
a.u.s.
gez. Fischer
gez. Heinrich Kliewer

{Seite 124}
(Hof-Verkauf des Cornelius Kliewer an Bruder Heinrich Kliewer, 1774)
Kund und zu wißen sey hiermit allen und jeden so hieran gelegen und solches zu wißen vonnöthen ist, daß im heutigen Dato d.19.Mertz Anno 1774 alhier in Commerau in Gegenwarth EE. Schultzen Amtes und sämtl.Ehrb. Nachbahrschaft Ein aufrichtiger und unwiederrüflicher Kauf und Verkauf ist geschehen und vollerzogen worden,
zwischen dem Ehrb. Nachbahr Cornelius Kliewer als Verkäufer eines Theils,
und dem Ehrb.Heinrich Kliewer als Käufer ander Theils,
in folgender Gestaldt und also.
Es verkauft der Ehrb.Cornelius Kliewer Mitnachbahr alhier in Commerau, an seinen Bruder Heinrich Kliewer seyn Haus und Hof, samt allen darzu gehörigem Land, nemlich Dorfes Land 23 1/2 Morgen, minder oder mehr, und den auf sein habendes land, was er vom Sibsauer Vorwerk hat, nemlich 22 Morgen, minder oder mehr, mit Ricken und Brücken, Zäune und Pfähle, und alles was Erd-, Grund-, Mauer-, und nagelfest ist, samt allen befindl.Belegungen, samt dem kleinen Puffwagen, einen Haaken und einer eisernen Egde, darzu mit aller nachbarlichen Freyheit und Gerechtigkeit, samt allem darzu gehörigen Feuer-Geräthe (ohne die Latterer, die behält Verkäufer vor sich), vor und umb eine gewiße Summa Geldes, nemlich vor 5000 fl sage fünf Tausend Gulden Preuß. jede fl zu 30 gr gerechnet, und zahlt Käufer an seinen Verkäufer so gleich beym Ein-

{Seite 125}
Kauf 2290 fl, und den Rest nemlich 2710 fl verpflichtet Käufer dem Verkäufer zu zahlen d.1.May dieses jetzt laufendes Jahres, und wenn solches geschehen, so wird alsdann die völlige Kauf-Summa richtig bezahlt seyn. Dahingegen verpflicht Verkäufer dem Käufer alsdan, ein freyes Land von allen Schulden quit und frey zu liefern. Damit aber Verkäufer der Bezahlung halber auf bestimmte Zeit möchte gewiß und versichert seyn, so verpflichtet ihm Käufer hierbey solches seyn gekauftes Land zu einem wahren Unterpfande. Zu mehrer Gewißheit und Fästhaltung, dieser hierinn beschriebenen Puncten, haben sich Käufer und Verkäufer, wie auch E.E.Schultzen Amte, eigenhändig unterschrieben.
Geschehen in Commerau im Jahr und Tag wie oben.
gez.Cornelius Kliewer Verkäufer
gez.Heinrich Kliewer Käufer
gez.Zacharias Unrau Rathman
gez.Peter Unrau Rathman
gez.Heinrich Bartel Schultz

{Seite 126}
Resolutio auf die vom ... extradirte Kauf Punctation zwischen Cornelius Kliewer und Heinrich Kliewer...
Amt Graudenz den 21.Jan.1780.

{Seite 140 (13)}
(Cornelius Kliewer,Nieder-Gruppe löscht Schuld des Heinrich,1783)
Copia C:
Cornelius Kliewer wohnhaftig auf der Nieder-Grup bescheinige hiemit, daß ich an meinen Bruder Heinrich Kliewer mein Haus und Land auf Komrau verkauft habe vor eine Summa Geld nehmlich 5000 fl, welches Geld ich richtig empfangen habe, worüber ich völlig quittire.
Anno 1783 den 22ten Junius.
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original quod testat.
Komerau d.20ten July 1783
- gez.Fischer, Actuarius

{Seite 141(14)}
Copia D:
Actum Graudentz d.4.Febr.1783
Gemäß vorgegangender Resolution vom heutigen Dato wurde die Exdivision unter denen Heydemanschen Erb-Intereßenten in nachstehender Art bewürket....

{Seite 145 (16)}
(Erbvergleich,Tod des Behrend Baltzer (+1777), 1779)
Copia E:
Actum Justitz Amt Graudentz den 1ten Novbr.1779
Erschien zur Vertheilung des Nachlaßes des den 13ten May 1777 verstorbenen Einliegers Behrend Baltzer sämtl. Intereßenten die denn als hinterbliebene Wittwe und Schichtgeberin
Maria gebohrene Siebrandtin jetzo verehelichte Schroederin in assistentia
curatoris des Emphyteutischen Einsaßen Jacob Goertz
die 4 majorenen Erben erster Ehe
Elisabeth verehelichte (gestrichen:Kliewerin) Berenth Baltzer
Catharina Baltzer verehelichte Harmin
Maria Baltzer verehelichte Kliewerin
ingleichen die den beyden unmündigen letzterer Ehe Heinrich und Sara Baltzer

{Seite 146}
constituirte Vormündern. Nachdem nun mit selbigen das unterm 7ten Marti 1777 aufgenommenen Inventarium gehörig durch gegangen worden,
Schichtgeberin auch alles anzugeben versichert, so wird zur Theilung selbst geschritten, wie folget:
Die Summa Inventarii nach Abzug der Schulden beträgt 286 rth 61 gr Hiervon gehen die Gerichts Kosten ab mit ............ 10 rth 15 gr bleibt also zu theilen ..............................276 rth 46 gr

Schichtgeberin participiret hiervon ihre Cöllmische Hälfte mit 138 rth 23 gr die

{Seite 147 (17)}
andere Hälfte gehet eigentlich in 8 Theile aus dem Grunde, weil bey der Aufnahme des Inventarii 8 Kinder, 4 Stief und 4 leibliche Kinder vorhanden gewesen, von denen letztere aber nachhero nur ante exdivisionem 2 verstorben. Hinfolglich fällt deren Antheil ihren leiblichen Geschwister allein zu. Ein jedes von den Stief Kinder und majorenen Erben erhält also zum Väterlichen Antheil 17 rth 25 gr 6 3/4 pf und jeder von denen leiblichen Kindern erhält mit dem von ihnen von ihrem Geschwister zugefallenen 34 rth

{Seite 148}
34 rth 50 gr12 1/2 pf. Dieser denen beyden mündigen zufallene Antheil bleibt auf dem Fundo der Schichtgeberin stehen und wird es auf gedachten Fundum in subsidium aber auch auf sämmtl. Mo- et immobilia der Vormündern lociret; dahero Vormündern ihrer eigenen Sicherheit haben auf die gute Wirthschaft der Schichtgeberin Last haben und dahin sehen werden, daß nichts von dem

{Seite 149 (18)}
Antheil ihrer unmündigen verlohren gehe, wiedrigenfalls sie dafür haften. Loco usurarum ist Schichtgeberin schuldig, ihre Kinder mit der nöthigen Fuß und Kleidung zu versehen, gehörig und ordentlich zu erziehen, auch fleißig zur Schule zu halten und dieses bis ins 16te Jahr ihres Alters.
Nach zurückgelegtem 15ten Jahre müßen jene ihre Erb Antheile zu 6 proCent gehörig verzinset von den Vormündern selbige eingezoen, als jährlich berechnet und ihnen, wenn es nöthig, gereichet werden. Nach zurück gelegtem 21ten Jahre haben selbige die majorennitaet erreichet und muß

{Seite 150}
ihnen als dann ihr Erbtheil richtig ausgezahlet werden. Was die majorenne Erben anlangt, so bleibt es in ihnem, ob sie ihr Erb=Antheil gegen Intereßen a 6 proCent bei der Stief Mutter wollen stehen laßen oder ausgezahlet wißen, und haftet ihnen bis zur Auszahlung der Schichtgeberin sämtliches Vermögen zur Sicherheit. Übrigens da Intereßenten wieder diese Schicht und Theilung nichts einzuwenden haben, so wird gegenwärtiger Exdivisions=Receß, wie hiermit geschiehet, geschloßen, salvo jure

{Seite 151 (19)}
cujusvis confirmiret und der Schichtgeberin so wohl als denen Vormündern ein Exemplar auf 4 gr Stempel Bogens in forma probante extradiret.
Königl. Preuß. Domainen Justitz Amt
gez.Radecke gez.Fischer
Stimmt mit dem Original, solches Attest.
dat. Graudentz d.20ten Juni 1787
Kgl.Westpr.Domainen Justitz Amt,
-gez.Fischer

{Seite 152 (20)}
(Erbvergleich Heinrich Siebrandt, 1758, identisch mit pag.32)

{Seite 166}
(Erbteilung der Witwe Maria Siebrandt,1769, identisch mit pag.46)

Vol.2:? Seite 181(123)?
(Nachlaß Stephan Kerber, 1824)

Actum zu Kommerau in dem Hofe der verstorbenen Kerberschen Eheleute
den 31.August 1824

Auf Verlangen der majorenen Erben und deren Curator, wie auch die Vormünder der minorenen, zur Aufnahme einer Taxe vom sämmtlichen Nachlaßvermögen. Zu dem Behuf hatten sich die unterzeichneten Landgeschworenen Leute hier eingefunden und sind anwesend,

1, die 3 majorenen Erben namens
a, Eva Kerber verehel.Peter Kliewer in Nieder Gruppe mit Beistande ihres Ehemannes Peter Kliewer
b, Maria Kerber u.
c, Elisabeth Kerber
deren Kurator der Hubenwirth Johann Goertz und Daniel Janz
2, die Vormünder der minorenen, die Hufenwirthe Heinrich Bartel, und Heinrich Jantz beide von hier.

Sämmtlich zeigten an, daß der Verstorbene mit der verstorbenen Anna geb. Bartel in zweiter Ehe gelebt, er aber am 2.April d.J. und sie am 7.August ebenfalls verstorben. Er habe früher eine Frau namens Elisabeth geb. Baltzer gehabt, welche im Jahre 1807 verstorben, und 3 Töchter am Leben hinterlaßen, welche jetzt majoren und oben angeführt sind. Aus zweiter Ehe sind 6 Kinder hinterlaßen
namens Peter geboren den 15.Maerz 1811
Steffan " den 12.Mai 1813
Heinrich " den 10.Juni 1815
Anna " den 28.Maerz 1817
Franz " den 27.April 1819
Agnetha " den 20.Juli 1824. Nachdem die majorenen Erben u. deren Kurator aufgefordert waren, den Nachlaß gewißenhaft anzugeben, und sie dies zu thun versprochen hatten, wurde mit der Aufnahme des Inventariums in folgender Art vorgegangen....

Weitere Literatur:

Adalbert Goertz: Aus den Grund- und Hypotheken-Akten von Neuenburg, Kreis Schwetz in Westpreußen,in: Ostdeutsche Familienkunde 2001, 26-34, 63-70, 85-95

Ders.:Aus den Grund- und Hypotheken-Akten des Neumärkischen Amtes Driesen, Erbzinsgut Neu-Dessau, Kr.Friedeberg, in:Ostdeutsche Familienkunde 1999, 260-272.

Ders.:Aus den Grund- und Hypotheken-Akten von Neuenburg, Kr.Schwetz, Westpreußen in: Ostdeutsche Familienkunde 16, 2001, S.26 - 34, 63 - 70, 85 - 95.

Ders.:Voluntary Court Records in Prussia, in: Mennonite Family History 2000, S.26 - 30

Ders.:The Harms Deedbook of Amtsgericht Neuenburg (Nowe) in Prussia in: Mennonite Family History 2004, S.147 - 149.

E.Brandt, A.Goertz: Genealogical Guide to East and West Prussia (Ost- und Westpreußen), Minneapolis MN, USA 2002 S.82 - Court Records

Deutsches Geschlechterbuch, Band 133, Starke-Limburg 1964, Seite 244-245.

Wiebe, Herbert: Das Siedlungswerk niederla:ndischer Mennoniten im Weichseltal, Herder: Marburg 1952; hier findet man Abbildungen von Schurzwerk- und Bindwerk-Bauten auf den Seiten 8', 14', 20', 22', 26', 36', und 38'.