Adalbert Goertz: (4293 Deerfield Hills Rd, Colorado Springs CO 80916,USA)

Zur Einrichtung der Grund- und Hypothekenakten - 1783.
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  -- Klein Lubin, Amt Graudenz ---

Mit der preußischen Hypothekenordnung vom 20.Dezember 1783 wurden
zunächst nur für die königlichen Amtsdörfer Grund- und 
Hypotheken-Akten eingeführt, die bei dem neu geschaffenen Gericht, dem
Domainen-Justiz-Amt geführt und hinterlegt wurden. Um 1810 wurden diese
Akten auch für die adligen Güter und deren Pächter vorgeschrieben.
Dieses Gericht hieß 1806 - 1849 Land- und Stadt-Gericht, 1849 - 1879
Kreisgericht, ab 1879 Amtsgericht. Landkontrakte (Kauf- und Erbrezesse)
wurden ausgehandelt und aufgesetzt in Anwesenheit von Landgeschworenen,
die vom Gericht eingesetzt waren und auch den Besitz ("imo- und mobilar")
mit den zugehörigen "Pertinentien" bewerteten ("taxirten").
1783-1784 wurde bei jedem Erbpächter ein Gerichtsprotokoll aufgenommen
zur Festellung der Erbbesitzverhältnisse.
Dabei wurden festgegestellt:

1. Lage, Grenzen und "Pertinentien" (=Zubehör) des Grundstücks.

2. Besitzer und dessen "titulus possessionis" unter Vorlage der Kauf-
   oder Erbkontrakte. Diese Kontrakte wurden als Copia vidimata
   (beglaubigte Abschriften) bei den Beilageakten geführt und geben
   oft Auskunft über Jahrzehnte der Vergangenheit vor 1783.

3. Wert des Grundstücks.

4. Schulden und Real-Verbindlichkeiten (Onera).

Nach Aufnahme des Protokolls wurde dem Hof eine Akten-Nummer zugeteilt,
die der Besitzer binnen 8 Tagen anzuschaffen und über seiner Haustür
anzuschlagen hatte. Diese Nummer war anfangs identisch mit der Nummer
der Praestations-Tabelle. Für 1787 wurden die Daten der Grundakten 
erstmals in die Praestations-Tabellen verarbeitet.

Vor 1783 wurden Landkontrakte (Kauf- und Erb-Verträge) in Anwesenheit
des Dorfschulzen und von Rathsmännern verhandelt und aufgesetzt und in
dreifacher Ausführung wortgleich und von gleicher Hand als Copia A, B und C
etwa beim Käufer, Verkäufer und Dorfschulzen (in der Dorflade) hinterlegt.
Bei Erbrezessen erhielten die beiden Vormünder und der Dorfschule je 
eine Copia. Jede Abschrift war auch allein  beweiskräftigt bei 
etwaigem Verlust der anderen Kopien. Diese alten Landkontrakte sind oft in 
den Beilage-Akten zu finden als Copia vidimata und vom Justiz-Actuarius 
beglaubigt ("in fidem attestiret").

Bei Landkontrakten wurden schreibunkundige Parteien ("Comparenten")
- meist Ehefrauen - durch schreibkundige Männer der Nachbarschaft
"in curatorischer assistence" oder "mit Beystand" vertreten.
Wer schreiben konnte oder nicht, ist an der Unterschrift oder Handzeichen xxx
zu erkennen.
Großjährigkeit galt für Jungen ab 18, für Mädchen ab 16 Jahren.
Jungen wurden im lesen, schreiben und rechnen unterrichtet, oft auch
in der polnischen Sprache, lernten oft ein Handwerk.
Mädchen lernten lesen, beten und was sonst nötig war "zur Gottseligkeit",
aber nicht schreiben. Sie sollten die Bibel und das Gesangbuch oder den
Katechismus aufschlagen können, um sich da zurechtzufinden.

Zu beachten ist, daß Vormünder auch auf ihrem Grundstück 
Eintragungen in das Grund- und Hypothekenbuch vorzunehmen hatten.

Hypothekenbuchauszüge, die von den Regierungen angefordert wurden,
nannte man Hypothekenscheine.

Für Klein Lubin sind laut dem Bromberger Aktenverzeichnis folgende
Grund- und Hypothekenakten vorhanden:

68/1591            Kl.Lubin Nr. 1 vol.1:1783-1873
  Balzer Johann; Bolz Peter, Eva, Agnetha, Simon, Sara, Dawid, Maria,
  Heinrich; Dirx Peter, Gerhard, Peter sen., Anna, Sara; Barthel Peter,Dawid;
  Gahr Johanna, Bertha; Penner Peter;

68/1592            Kl.Lubin Nr. 1 vol.2:1873-1915
  Penner Peter, Eva, Hulda, Ida, Kornelia, Richard; Nickel Reinhold;

68/1593            Kl.Lubin Nr. 3 vol.1:1783-1911
  Riebold Wilhelm; Block Christian, Hermann, Robert;

68/1594            Kl.Lubin No. 5 vol.1:1783-1885
  Franz David; Kliewer Peter;Rosenfeld Conrad 1783;Foth Heinr.;
  Geddert Hans 1769; Rosenfeldt Konrad; Froese Kornelius; Foth Heinrich;
  Jaeschke Daniel; Goertz Heinrich; Frantz Dawid; Goedert Heinrich;
  Derdoll Mathias; Kliewer Peter, Agnetha; Schroeder Heinrich; Kliewer Korn.

68/1595            Kl.Lubin No. 6 vol.1:1822-1914
  Derdoll Mathias, Maria, Franz; Bressen Johann; Schroeder Heinrich,Agnetha;
  Kliewer Kornelius, Agnetha; Thiart Johann;

68/1596            Kl.Lubin No. 7 vol.1:1907
  Deichverband der Schwetz-Neuenburger Niederung

68/1597            Kl.Lubin No. vol.1:1873-1910
  Flurbuch

Flächenmaaße und Geldwährung, 1750 - 1806:
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1 culmische Hufe = 30 Morgen = ca.16,8 ha
1 culmischer Morgen = 300 QRuten

1 Reichsthaler = 3 poln.Fl = 3 poln.Gulden = 3 zlot = 90 Groschen
1 Groschen = 18 Pf

Lesehilfen:
----------
a.c. , c.a.
   = anni currentis = laufenden Jahres
a.pr.
   = anni prioris = des vergangenen Jahres
a.u.s.
   = actum ut supra = geschehen wie oben (als beglaubigende Schlußformel)
abhändig
   = abhanden, verloren
acquiriren
   = erwerben
acta pupillaria
   = Waisenakten
actuarius
   = Justiz-Beamter, Urkundenbeamter
actum
   = geschehen
actum in anno et die ut supra
   = geschehen im Jahr und Tag wie oben
admonitione seria
   = nach ernster Ermahnung
aparte
   = getrennt
assistentia (curatoris)
   = Rechtshilfe eines schreibkundigen Freundes bei meist schreib- und
   leseunkundigen Frauen, die mit mit xxx oder +++ unterzeichnen.
At- und Pertinentien
   = Zubehör, Mobiliar, Inventar
attest
   = Zeugnis, Bescheinigung
attestiren in fidem
   = beglaubigen, gutgläubig bezeugen
attiniens
   = Zubehör
ausmitteln
   = feststellen
bekennen
   = bezeugen
berichtigen
   = bezahlen, begleichen
betreffen
   = belaufen, betragen
Beystand
   = Curatorischer Beistand für schreibunkundige Vertragspartner
Comparent
   = Partei, Teilnehmer an einer Gerichtsverhandlung
confirmiren
   = bestätigen
Contribution
   = Abgabe, Steuer
Copia vidimata
   = beglaubigte Kopie, Abschrift
Curatel Acten
   = Vormundschaftsakten
curatorische Assistenz
   = schreibkundiger Beistand meist für schreibunkundige Frauen, die
     nur mit xxx oder +++ unterzeichnen konnten.
d.d.
   = de dato = den (Datum), heute
D.J.A
   = Domainen-Justiz-Amt, 1783-1806
dato
   = heute
Decem
   = Bäuerliche Abgaben an den Priester.
deductis deducendis
   = nach Abzug des abzuziehenden Betrags
deferiren
   = genehmigen, bewilligen
defunctus, -a
   = Verstorbene(r)
edictaliter
   = laut Verordnung, Anordnung
EE, ehrbar
   = Sehr ehrenwert
einhändigen
   = mit eigener Unterschrift versehen
ej.a
   = ejiusdem anni = desselben Jahres
emphyteotisch
   = erbpachtlich
Erbgeber
   = Erblasser
erlegen
   = bezahlen
exdivision
   = Erbteilung
expediren
   = eine Schrift ausfertigen
expirieren
   = erlöschen, auslaufen, verjähren
extradiren
   = ausfertigen, ausstellen (einer Urkunde)
FL
   = poln.Gulden = Poln.Zloty = 30 pr.Groschen = 1/3 pr.Reichsthaler
g.w.o.
   = geschehen wie oben
gegenwärtig
   = sofort
gehörig
   = zuständig
Geköchsgarten
   = Küchengarten
Gerechtigkeit
   = Recht
gez.
   = mit Unterschrift gezeichnet
gezeigen
   = bezeugen
Handzeichen
   = das xxx statt Unterschrift bei schreibunkundigen Vertragspartnern
imgleichen
   = und, sowohl als auch, ebenso
in praesente
   = in Gegenwart
in subsidium
   = als Ersatzhaftung, als Pfand
ingrossation
   = Eintragung in das Grundbuch
interessen
   = Zinsen
krauten, kräuten
   = den Bach von Unkraut freihalten
Kriegs-Vormund
   = Vormund, eingesetzt von der Kriegs- und Domänenkammer (vor 1806)
Krug
   = Dorfschenke
L.S.
   = loco sigilli = statt Amtsstempel
lanciren
   = an den Mann bringen, vorstellen
Landgeschworener
   = vom Gericht bestellte Aufsicht bei Kauf- oder Erbverträgen (ab 1783).
lis, in lite
   = Rechtsstreit, im Rechtsstreit
loco usurarum
   = anstelle von Gewohnheiten
majoren
   = mündig, großjährig (Knaben ab 18, Mädchen ab 16 Jahren)
Majorenität
   Großjährigkeit
Martin, Martini
   = 11.November, Beginn des bäuerlichen Wirtschaftsjahres
maternum
   = Mutterteil, mütterlicher Erbteil
Metzgeld, Metzgetreide
   = Bäuerliche Abgaben an die amtliche Mühle (vor 1806)
minoren
   = unmündig, minderjährig (Knaben bis 18, Mädchen bis 16 Jahren)
Minorenität
   = Minderjährigkeit
Observanz
   = Regel, Herkommen, Gepflogenheit, Brauch
Offerte
   = Angebot
participiren
   = erhalten, teilnehmen
paternum
   = Vaterteil, väterlicher Erbteil
Pertinentien
   = Zubehör, Mobiliar
pormeridiana
   = vormittags
possessor
   = Besitzer
praestanda
   = Abgaben, Steuern
praestiren
   = leisten
pretium
   = Preis
punctation
   = Vertragsentwurf mit den Hauptpunkten
Pupillen
   = Unmündige, Mündel, Waisen
ratihabition
   = Genehmigung
ratione praestandorum
   = wegen Abgabeverpflichtungen
real onera
   = Real-Lasten
Real-Praedenten, Praedial-Lasten
   = Grundlasten
receß
   = Auseinandersetzung, Vergleich
remission
   = Entschädigung für Feuerschaden, Viehsterben, Mißernte usw.
säumig
   = in Verzug, im Rückstand (bei Zahlungen)
salvo jure cuiusvis
   = unbeschadet des Rechtes eines beliebig anderen
Schatzung
   = Einschätzung
Schicht
   = Erbteil, Rechtsanspruch
Schichtgeber
   = Haupterbe, der das Erbe (=Schicht) mit erbberechtigen Nacherben
   (= Schichtnehmer) teilen muß
schuldig
   = haftbar
Stempel Papier
   = Urkundensteuermarke
Stempelbogen
   = Gebührenmarke auf beglaubigten Urkunden
sub eodem dato
   = am selben Tag, heute
Subhastation
   = öffentliche Zwangsversteigerung
taxiren
   = einschätzen; taxe = Einschätzung
titulus possessionis
   = Besitz-Titel = Eigentumsberechtigung = Eigentumsnachweis
verbunden
   = verpflichtet
Vergleich
   = Vertrag
vergleichen
   = vereinbaren = abstimmen = übereinstimmen
verhaftet
   = haftbar
verinteressen
   = verzinsen
Verlassenschaft
   = Erbschaft, Nachlaß
verrenten
   = verzinsen
Versicherung
   = Sicherheit, Pfand
vor
   = für
xxx
   = Handzeichen schreibunkundiger Frauen unter Urkunden

Im folgenden sind Grund- und Hypotheken-Akten für Klein Lubin, Amt Graudenz
aus dem Staatsarchiv Bromberg (Bydgoszcz) geboten, um ihre Bedeutung für
Familienforscher aufzuzeigen.
Die westlich der Weichsel liegenden Orte im Amt Graudenz Kommerau, Klein
und Groß Lubin sowie Dragaß wurden um 1818 dem Amt Neuenburg 
zugeordnet.


Sygnat. 68/1591: --------------- Acta Hypothecaria Königlichen Land- und Stadt-Gerichts zu Graudenz ----------------------------------------------------------------------- über das zu Kl.Lubin sub.Nr.1 belegene Grundstück, vol.I -------------------------------------------------------------------
Besitzer Pet.Bolt, Johann Gahr (kein Mennonit), Peter Penner Titelblatt: Acta des Königl.Preuß. Land- und Stadt Gerichts Graudenz betreffend das zu Klein Lubin sub. nro 1 belegene Grundstück. Besitzer Peter Bolz. {Seite 1}: Actum Klein Lubin den 17. (Juni 1783?) Es wurde in dato der Erbpachts Einsaße zu Klein Lubin HANS BALTZER zur Berichtigung des tituli possessionis wegen des von ihm in Besitz habenden rustical Grundstücks aufgefordert und dieser zeigte hier nächst folgende Nachrichten zum Protokoll an: 1. Von der Lage des Gutes. ------------------------- Das Wohnhaus ist in Schurzwerk nebst Stallungen und die Scheune in ein Gebäude liegt von der einen Seite bey Dragaß und dem dortigen Nachbarn ABRAHAM BECHER und von der anderen an dem immobile des ABRAHAM GOERTZ zu Klein Lubin. Comparent ist außer der Gemeinheit und sind seine sämtliche Ländereyen dergestalt belegen, daß selbige von der Weichsel anheben und bis zur Montau hingehen, auch sich daselbst endigen und grenzt dieses Gut gegen Morgen mit der Weichsel, gegen Mittag an Dragaß, gegen Abend an den Montau Fluß und gegen Mitternacht an das Gut des ABRAHAN GOERTZ zu Groß Lubin. Die zunächst belegenen Städte sind Graudenz 1/4 und Neuenburg 2 Stunden. 2. Pertinentien des Bauernguts ------------------------------ sind folgende. Gemäß dem von des izt regierenden Königs Majestät unterm 19. Novbr 1778 allerhöchst selbst confirmirten Erbpachts privilegio, welches der ganzen Dorfschaft Klein Lubin erteilt ist, besizzet HANS BALTZER bey diesem Gute 1 Hube 22 Morgen 19 Ruthen Culmisch und ist dieses Land wegen kein Grenzstreit vorhanden. Comparent besitzet also seine Landen ruhig und ungestört und zeigt an, daß derselbe außer diesem rustical Stücken noch eine halbe Hube und 1 Morgen welche {Seite 1r} lasten jedoch nicht zu Klein Lubin, sondern zum Dorf Dragas, welche lasten durch ein besonders emphyteutisches Privilegium über sämtliche Pertinentien, welche er besizzet in Händen hat, gehören. Somit ist jedoch ausgemacht, daß diese 16 Morgen Dragaßer Landes seit undenklichen Jahren zu des HANS BALTZER seinem Gut gehört haben und daß sowohl er als seine Vorfahren solche nach Gefallen nuzzen mögen, die onera davon jedoch gleich denen übrigen Nachbarn zu Dragaß tragen und überhaupt alles das jenige an das Privilegium des Dorfes Dragas. Besaget leisten auch mit dem Dorf Dragaß in alle Vorfälle praestanda praestiren müße. Comparent zahlt daher von diesen 16 Morgen sowohl den Zins als die Contribution und was sonst an Abgaben sind nicht an die Dorfschaft Klein Lubin, sondern an Dragas und concouriren in Rücksicht dieser 16 Morgen ebenfalls dahin zur Kräutung der Montau, um damit Reparaturen von denen zu Klein Lubin gehörenden Ländereyen leistet Comparent dasjenige für sein Theil, was das Privilegium {Seite 2} vom 19.Novbr 1770 besaget. HANS BALTZER besizzet bey seinem Hofe 2 Baum und 1 Geköchsgarten, desgleichen einen durch den Ausbruch der Weichsel entstandenen Teich oder vielmehr Bache, welcher derselbe mit den angrenzenden ABRAHAN GOERTZ zu besitzen das Recht hat. III. Von dem Besitzer und deßen Titulus possessionis ------------------------------------------------------ HANS BALTZER izziger Besitzer dieses Hofes hat die Witwe des DIRK GOERTZ CATHARINE gleichfalls geborene GOERTZin geheiratet und diese (Dochter?) hat den Hof nach ihren Eltern DIRK GOERTZ und CATHARINE geb.SCHWEGLER durch Erbfolge (mit 34 Jahren?) übernommen. Comparent können dieserhalb zwar nichts schriftliches aufweisen, existirt jedoch 2 Zeugen 1. der Landgeschworene MARTIN WIEGANG aus Groß Lubin und 2. der Erbpächter Einsaße ABRAHAM GOERTZ und diese beyde bekundeten an Eides statt, daß sowohl die Eltern der Ehegattin des HANS BALTZER rechtmäßige Besitzer dieses Gutes gewesen als daß auch die Ehegattin (der) erwähnten BALTZER durch Erbfolge mithin auf eine erlaubte und rechtmäßige Art zu dem Besizze dieses Hofs gelangt sey. Da sich auch auf die durch die königliche Regierung erlaßene edictaler bis {Seite 2r} zum Ablauf des 1782ten Jahres niemand bey dem Domainen-Justiz-Amt gemeldet, welcher diesen Besitz für sich in Anspruch genommen hätte, so wurde bey diesen Umständen HANS BALTZER nebst seiner Ehefrau für die rechtmäßigen Besizzer dieses zu Lubin belegenen Gutes anzunehmen ihr titulus possessionis für berechtigt zu halten seyn. 3. Von dem Werte des Gutes -------------------------- Vom Werth seines Gutes kann HANS BALTZER nicht reden als nach der hiesigen Niederung errichteten Feuer Societät habenden Inhalts der letzten ist der Werth dieser Immobilie auf 513 rth 30 gr vestgesezzet und hiernach bat derselbe den Werth des Gutes bey dem gegenwärtigen Geschäfte zu bestimmen. (Vid. Haupt Grund Acta des Dorfes Klein Lubin fol.) 4. Von den Schulden, real Verbindlchkeiten und Lasten womit das Gut ------------------------------------------------------------ ------- belasteret ist. HANS BALTZER sagt, daß er niemand etwas schuldig ist... {Seite 7} Copia A ------- (Erbvergleich vom 26.Okt.1753 zwischen Witwe Cath.Gertz und Söhnen Dirk und Heinrich Gertz) Kund und zu wißen sey hiermit jedermänniglichen, zu sonderheit aber dehnen so hieran gelegen und dieses zu wißen von nöthen, wie das heute dato 26ten Oktober des 1753 Jahr alhier auf Klein Lubin eine aufrichtige und unwiederruflige Schicht und Theilung geschehen zwischen der Ehr- und tugendsahmen Frauen CATHARINA seeligen DÜRK GERTZEN liebgewesenen Mittnachbar allhier nachgelaßene Witwe eines (Theils) und ihren 2 leiblichen Söhnen nahmens DÜRK und HEINRICH geb. GERTZEN ander Theils und ist geschehen wie folget. Nachdem der allerhöchste Gott den weyland Erbaren und mehro seeligen DÜRCK GERTZEN liebgewesen Mitnachbar allhier durch den zeitlichen Todt von hier genommen und die Seelen noch ins Ewige versetzet, ist die hinterbliebene Witwe nächst Gott wieder willens zur Ehe zu schreiten, so hat sie auch nach hiesigem {Seite 7r} Landesgebrauch Ihren Kindern nach den Vater rechtmäßige Theilung thun wollen, als hat sie nun Erbaren Schultzen Amt nehmlich CORNELIUS GERTZen Schultz, auch JOHANN FRANTZ und PETER KERWER Rathsleute, wie auch 4 Erbare gutte Männer als JACOB BALTZER Mitnachbar auf Groß Lubin, PETER BECKER Mitnachbar auf Klein Lubin, auch BERENDT BALTZER und PETER DARGATZ beyde Mitnachbarn auf Dragaß zu sich erbothen, diesen Erbaren guthen Männern ist in Gegenwart eines Ehrbaren Schultzen Amts das ganze Guth, so wie es vorhanden zu Taxiren und zu theilen übergeben, als haben selbige alles wohl erwogen und in Augenschein genommen und alles laut Ihrem besten Verstande, keinem zu lieb und keinem zu leide, getaxirt und geschätzet, nehmlich Haus und Hof, Land und {Seite 8} Sand, Rücken und Brücken samt Zäunen und Grentzen, auch alle lebende und todten Wahren sowie solches immer Nahmen haben mag, was nur befindlich gewesen, als haben sie eine Summe des gantzen Guthes befunden nehmlich 6675 fl 8 Gr dahin gegen ist aus zu zahlende Schuld befunden 500 fl bleibet nach abgezogener Schuld in 2 Theile zu theilen 6175 fl 8 Gr davon trifft die Mutter die Hälfte, nehmlich 3087 fl 19 Gr den beyden Erben die ander Helfte nehmlich 3087 fl 19 Gr Trift jeden Erben väterlich Erbtheil 1543 fl 24 Gr 9 Pf welches Ihnen bey einer jeden mündigen Jahren wie sie von 18 Jahren sein bahr soll erleget und bezahlet werden. Im fall aber solches nicht solte folgen können, werden die Besitzer sein schuldig, was nicht gezahlet wird, solches gebührlich zu verinteressen von 100 fl Procents zu geben jährlich. DÜRCK ist gebohren Anno 1748, d.21 January, wird mündig sein Anno 1766 den 21.January HEINRICH ist geboren {Seite 8r} anno 1752 den 6.Marty, wird mündig seyn anno 1770, den ejusdem. Es sollen auch die Kinder von der Mutter und Stiefvater bis zu ihren mündigen Jahren mit guter Pflege, als Eßen und Trinken, auch bedürftige Kleidung gehalten und versehen werden, wie auch zur Schule, daß sie guth lesen, schreyben und rechnen lernen, und in der Gottesfurcht erzogen und geübt werden. Im Fall aber, wie man nicht wißen kann, daß die Mutter vor der Kinder mündigen jahren mit Tode abgehen sollte, und die Kinder vom Stiefvater und künftiger Stiefmutter und Besitzern des Guthes der Gebühr nach nicht gehalten würden, so soll den verordneten Vormünden, als die Ehrbaren PETER KERWER und PETER BECKER, beyde beliebte Mitnachbar auf Klein Lubin, frey stehen dieselbe von der wegzunehmen und anders wohin zu versorgen thun, das Kostgeld sollen die Besitzer des Guthes geben, oder Ihr zu getrostenes väterliches Erbtheil gleich bahr auszahlen, oder von Stund an {Seite 9} verinteressen, daß die Kinder können versorget werden. Was die Kinder nach ihrem Vater an Leinen haben, nehmlich 6 dicke (drataun?) Tischlaken, 2 verdorbene Leinwands Tischlaken, 3 dreylingsche Tischlaken, 3 Bettlaken, 3 Vorstück Laken, 4 Kißen Bezüge,5 Handtücher, 20 Hemden, 22 Schnuztücher, 7 Halstücher. Dieses Leinenzeug ist der Mutter in Verwahrung gegeben von den Vormündern. Noch haben die Kinder 14 zinnere Löffel, von die befindliche Büchern soll jeder Sohn haben ein Neu Testament, aus dem bahren Gelde soll jeder Knabe haben 9 fl zur Lade - des seel. Vater wollen Kleider sind verkauft 50 fl - 12 Gr, welches Geld die Vormünder zu sich in Verwaltung genommen. Dieses alles wie es alhier verschrieben, haben die Ehrbare Vormünder zu verwalten, und der Kinder bestes jeder zeit zu suchen, daferne sie auch sollten an Kosten wegen der Kinder Erbtheil haben, so soll ihnen solches von den Besitzern {Seite 9r} des Guthes erstattet werden. Damit aber die Vormünder und Erben die Pachtung desto gewißer sein mögen, so bleibet ihnen das ganze Guth zum gewißen Unter Pfandt bis auszahlung des letzten Groschen sich daran zu halten, und sind hier von 2 gleich lautende Briefe mit einer Hand von Wort zu Wort geschrieben, davon einen die Besitzer, den anderen die Vormünder in Verwahrung genommen, daß sofern unverhofft einer davon weg kähme, der ander gleich gültig sein soll, als wenn sie beyde vorhanden währen und sind die 2 Literas C. und D. von ander geschrieben, der auf satz hier von ist in der Dorflade verwahrt, da mit dieses alles steif fest und unverbrüchlich möge gehalten werden, haben diese Briefe beyde Parten mit eigener Handunterschrift confirmiret und bekräftigt. gez.PETER GERTZ, Stiefvater Schuldner bekenne wie oben gez.PETER KERWER als Vormund - PETER BECKER als Vormund Ich HEINRICH GERTZ habe väterlich Erbtheil empfangen 3024 fl. wie auch das Kleingeld 50 fl. {Seite 10} Anno 1756 den 8.Mertz ist zu Sachen was die Kinder von Ihrem Großvater geerbt haben 400 fl aus die befindlichen Bücher und Zinnen 5 fl. welches Geld haben die Vormünder in Verwahrung genommen, und an Linnen 3 Hembden und 2 alte Laaken, 1 Schnuztuch, dieses linnen ist der Mutter in die Verwahrung gegeben. Ich HEINRICH GERTZ hab mein Großväterlich Erbtheil richtig empfangen worüber ich gantzlich quittire. --- Vorstehende Abschrift stimmt mit dem original, welches in fidem attestiret wird. Graudentz den 17.Juni 1783 Königl. Westpr. Domainen Justitz Amt gez.Fischer {Seite 19} Abschrift zu den BALTZERschen Hypothequen Acten Extract aus dem Inventario des Nachlasses nach ableben der CATHARINA BALTZERin geborene GOERZin d.d. Klein Lubin den 3. Februar 1795 Titel 3 an imobilibus Ein Wohnhaus von Schürzwerk in guten Stande mit einem massiven Schornstein und Keller 48 Fuß lang 40 Fuß breit --- 500 rth Ein Stall in Schürzwerk 51 Fuß lang 40 Fuß breit --- 200 rth Eine Scheune in Bindwerk mit einer Unterfahr 66 Fuß lang 39 Fuß breit --- 130 rth Latus --- 830 rth {Seite 19r} Transport (Übertrag) --- 830 rth Eine kleine Scheune, Schweine Stall und ein Wagenschauer, 38 Fuß lang 30 Fuß breit --- 66 rth 60 Gr Die befindliche Obstbaume überhaupt --- 36 rth 49 Stück Weiden a 7 gr 9 Pf --- 41 rth Zu diesem Grundstück gehören 41 Morgen Erbpachtsland und 15 Morgen emphyteotisch. Darauf ist ausgesaet 3 Schefl Weitzen a 1 rth 60 gr --- 5 rth 6 Schefl Rogen a 1 rth --- 6 rth Die befindlichen Grentzen --- 100 rth ----------- 1084 rth 60 gr {Seite 20} Actum Domainen Justiz Amt Graudenz den 4. Februar 1795 in der Behausung des Einsassen JOHANN BALTZER in Klein Lubin. Nachdem nun solchergestals Nachlaß der verstorbenen CATHARINA BALTZERin geborene GOERZin ausgemittelt worden, so wurde zugleich zur exdivisio geschritten. Es erklärten sich der Schichtgeber JOHANN BALTZER als die Vormünder des unmündigen Erben HEINRICH GOERZ die Nachbarn {Seite 20r} PETER GOERZ und PETER UNRAU aus Dragaß über das ihnen nochmals vorgelegene Inventarium, daß sie mit der Taxe des Nachlaßes durchgehends zufrieden wären. Sie verlangten auch nicht, daß die zum abschriftlichen Grundstück gehörigen 41 Morgen Erbpachtsland noch besonders veranschlagt werden, sie wollen sich mit der gegenwärtigen Taxe, da durch die Abschätzung der Gebäude, Obstbäumen, Grenzen {Seite 21} und Aussaaten der Werth des Grundstücks höher ausgemittelt worden als solches durch eine Veranschlagung heraus zu bringen bey einem solchen kleinen Grundstück möglich ist, gänzlich zufrieden stellen und sie die Vormündern über lassen, auch dem Schichtgeber JOHANN BALTZER die sub. Tit.2 aufgeführte Activa dergestalt, daß er solche für sich allein einheben darüber auf die zurechtbeständige Art quittiren und resp. in die {Seite 21r} Löschung derselben aus den Hypothequen bücher willigen können, sie haben auch keinen Verdacht, daß Schichtgeber etwas vom Nachlaß verschwiegen habe, sie erlaßen vor jetzt demselben den Schichteid, reserviren solchen aber ihren Pflegebefohlenen bis zur erlangter Großjährigkeit, bitten fortmehro auch die Vertheilung des Nachlaßes auf den Grund des {Seite 22} entworfenen inventarii anzulegen. Der Schichtgeber nimmt den Nachlaß pro Taxa an, so wie die anstehenden Activ Schulden über sich und will das Antheil des HEINRICH GOERZ auszahlen, worauf die Vertheilung folgendergestalt bewürkt wurde. Die Erbschafts Masse besteht nach dem gedachten inventario --- 2965 rth 19 gr davon werden aber die dieselbige Theilungskosten mit --- 19 rth 78 gr 4 pf abgezogen, bleibt also zu vertheilen übrig --- 2945 rth 30 gr 13pf {Seite 22r} Davon erhält der Schichtgeber seine Cöllmische Hälfte mit 1472 rth 60 gr 6 3/4 pf - schreibe Eintausend vierhundert zwei und siebzig thaler 60 gr 6 3/4 pf und ebenso viel erhält der unmündige HEINRICH GOERZ zu seinem Großmuttertheil. Mit dieser Vertheilung sind sämtliche Erbintereßenten zufrieden und Schichtgeber verspricht das Antheil des HEINRICH GOERZ in 6 Terminen abzuzahlen und mit diesen terminalzahlungen {Seite 23} auf Martini a.c. mit 245 rth 40 gr 1 1/8 pf den Anfang zu machen, damit so lange zu confirmiren, daß das ganze Erbtheil der 1482 rth 60 gr 6 3/4 pf binnen 6 Jahren von Martini a.c. gerechnet völlig, jedoch ohne einige Zinsen berichtiget werde. Die Vormünder nehmen die vorgeschlagene Zahlungs termine an, wollen so lange auch das Capital dem Schichtgeber Seite 23r} ohne Intereßen belaßen und sämtliche Erbintereßenten bitten diesen Theilungsrezeß zu confirmiren und extradiren auch auf dem Grund deßelben titulum possessionis für ihn den Schichtgeber JOHANN BALTZER im Hypothequenbuch zu berichtigen. Der Schichtgeber übernahm auch noch den auf den unmündigen HEINRICH GOERZ besonders treffende Theil der Kosten {Seite 24} aus seinem Vermögen zu bezahlen. Worauf auch der Rezeß nach geschehener Vorlesung und Genehmigung geschloßen und unterschrieben wurde. gez. JOHANN BALTZER gez. PETER GOERZ gez. PETER UNRAU a.u.s. ( = actum ut supra = geschehen wie oben) gez. Fischer - gez. Brunkow Es ist der vorstehende Erbrezeß in allen Punkten und Clausulen jedoch mit der Maßgabe zu {Seite 24r} bestätigen. 1. Daß Capital zwar dem Schichtgeber das Mo= et Imobiliar Vermögen vor die Taxe der 2965 rth 19 gr zu belaßen, ihm auch die vorgeschlagene Zahlungs Termine zu gestatten, derselbe jedoch verbunden, das Capital des unmündigen HEINRICH GOERZ a dato wenigstens mit 4 pro Cent zu verzinsen 2. bis zur Auszahlung auf das Capital {Seite 25} des Unmündigen auf den Schichtgrund sicher zu stellen und zur ingrossation unterm heutigen dato zu notiren, weshalb eine Abschrift des erbrezeßes nebst diesem decret zu den Hypothequen Acten zu bringen ist, 3. die Activa dem Schichtgeber zur Einziehung zu belaßen. 4. den Schichtgebenen unmündigen vorzubehalten, 5. Abschrift dieses rezeßes {Seite 25r} zu den HEINRICH GOERZschen Pupillen Acten zu nehmen. Graudenz den 4ten Februar 1795 gez. Fischer Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original welches in fidem attestiret Graudenz d.9. Februar 1795 gez. Fischer, Justiz Beamter.
Sygnat.68/1593 Kl.Lubin Nr. 3 vol.1:1783-1911 -------------- Block, Christian; Riebold, Wilhelm; Block, Hermann - Robert
{Seite 1} Actum Klein Lubin den 18ten Juni 1783 Zur Berichtigung des tituli possessionis des von dem CHRISTIAN BLOCK zu Klein Lubin in Besitz habenden Erbpachts Grundstücks erschien vorbedachter CHRISTIAN BLOCK und gab folgendes zum Protokoll. 1. Von der Lage, Grenzen und Pertinentien des Grundstückes ------------------------------------------------------------ Es grenzet CHRISTIAN BLOCK gegen Morgen mit dem Weichselstrom, gegen Mittag mit den Ländereyen des Nachbarn ABRAHAM GOERTZ, gegen Abend mit dem Montaufluß und gegen Mitternacht mit den Ländereyen des Nachbarn ISAAC SCHROEDER. Inhalts der Dorfschaft Klein Lubin unterm 23. Juli 1778 nach des Krieges und Domainen Cammer zu Marienwerder verliehenen und von dem izt regierenden Königes Majestät unterm 19. Novbr. ejusdem a. allerhöchst confirmirten Erbpachts Privilegii hat sein Vorfahr im Hofe PETER REINKE 2 Huben 3 Morgen 161 Ruthen Culmisch erblich übernommen, zu diesen 2 Huben 3 Morgen 161 Ruthen gehören nicht nur Saeland {Seite 1r} sondern auch 4 Morgen innerhalb des Dammes an der Weichsel sogenannte außenteich. Von diesen 4 Morgen sind ohngefähr 1 1/2 Morgen von der Weichsel ganz abgerißen und das übrige versandet, so daß dran nur wenig zum Saelande tauglich, das übrige aber mit Strauch bewachsen und zum Zäunen gebraucht wird. Baumgärten hat BLOCK drey und 2 Geköchsgärten. Von den abgedachten Lande hat sein Vorgänger PETER REINKE seinem Stiefsohn JOHANN BLOCK ohngefähr in ao. 1773 oder 1774 4 Morgen, nehmlich 2 Morgen Außenteich und 2 Morgen innerhalb Damms auf Abschlag deßen väterlichen Erbtheils vor 1000 fl abgetreten, die anizzo der Eigenkäthner JOHANN FRIESE im Besiz hat. Auf diesen 4 Morgen hat sich auch der JOHANN BLOCK in ao. 1774 eine Kathe auf seine Kosten erbaut und wurde über diese Kathe nebst 4 Morgen Landes, da selbige von dem Grundstück abgerißen und nicht mehr als ein attinens desselben zu betrachten ist, die hypothecarischen Nachrichten besonders gesammlet werden müßen. Hierbey ist zu merken, daß der izzige Eigenkäthner FRIESE wegen des Landes, da er es für die 1000 fl nicht annehmen wollte, weil nichts schriftliches deshalb {Seite 2} vorhanden, anizzo noch im Proceß mit der Schwieger Mutter des JOHANN BLOCK, der Witwe REINKin verwickelt ist und muß daher auch die Sammlung der Nachrichten der FRIESENschen Kathe bis zur Finalisirung des dießelbigen Proceßes wodurch erst ausgemacht werden wird, ob dieser Besizzer bleibt oder nicht, ausgesetzt bleiben. Das Wohnhaus ist nebst den Stallungen und Scheunen in eins gebaut, das Wohnhaus und Stallungen von Schurzwerk, die Scheune aus Bindwerk in ziemlich gutem Stande. Kein besonders Privilegium hat BLOCK (vid. Haupt Grund Acta Klein Lubin fol.) in Händen, sondern dienet demselben das Dorf Privilegium wie vorher bemerket worden. BLOCK exercirt so wie die von den Einsaßen zu Klein Lubin, Kommerau, Groß Lubin und Dragas die Jagd Gerechtigkeit und ist Inhalts des Privilegii berechtigt, sich Getränke zur Tisches Nothdurft zu brauen und ist frey von Schaarwerks und Bauer Diensten zu den Königl. Vorwerkern (vid.Haupt Grund Acta des Dorfes Kl.Lubin fol.) 2. Von dem Besizzer und deßen titulus possessionis ---------------------------------------------------- CHRISTIAN BLOCK hat den Hof von seiner Mutter der Witwe ANNA REINKin zum Eigenthum in ao. 1778 tradirt {Seite 2r} erhalten. BLOCK hat zwar deshalb nichts schriftliches aufzuweisen, indeßen zeuget die gegenwärtige Witwe REINKin die Wahrheit der Angabe des CHRISTIAN BLOCK selbsten an und erkennet denselben als den alleinigen und wahren Eigenthümer. 3. Von dem Werthe des Gutes. ---------------------------- Nach der zwischen den Dörfern Groß und Klein Lubin, Dragaß, Kommerau, Klein Sibsau, Ober und Nieder Groop bereits zur polnischen Zeit unter sich verrichteten Feuer Ordnung ist der Werth des CHRISTIAN BLOCKschen Gutes auf 573 rth 30 gr bestimmt worden (vid. Haupt Grund Acta des Dorfes Klein Lubin fol.) Daß dieses Gut mehr wie 573 rth 30 gr werth sey unbestritten und wolle indeßen der jetzige Besizzer deßelben CHRISTIAN BLOCK gerne gefallen laßen pro futuro, wenn es nöthig befunden werden sollte, den mehr vom Werth dieses Landes durch Sachverständige ausmitteln zu laßen. Den Werth der FRIESENschen Kathe könne Comparent bis hiezu auf keine Weise bestimmen, da er dieserhalb in lite befangen sey u. müße daher zufrieden abwarten, was in dieer Sache von seiten der königl. {Seite 3} Regierung rechtens ergehen werde. 4. Von den Schulden, real Verbindlichkeiten. ------------------------------------------- Inhalt des izt regierenden Königes Majestät dato 19ten Novbr 1778 allerhöchst confirmirten u. der ganzen Dorfschaft Klein Lubin verliehenen Erbpachts Privilegii haftet CHRISTIAN BLOCK als Mitglied dieser Gemeinde ratione praestandarum nach § 13 des vohr erwähnten Privilegii der Kgl. Krieges und Domainen Cammer nicht nur mit allen seinen Immobilien, sondern auch mit seinem übrigen sämtlichen Vermögen zur allermaßen u. specielen Hypotheque. CHRISTIAN BLOCK entrichtet von seinem in Besiz habenden 2 Huben 3 Morgen 161 Ruthen Culmisch an Zins 20 rth (a tax gelt?) auch a proportion seinen in Besiz habenden Ländereyen auf die der Dorfschaft Klein Lubin vestgesezte Contribution von 83 rth 31 gr sein Theil bezahlet a proportion zum Remissions fond, leistet zu den vestungs bauten die principielmäßigen Beyhilfen an geldzuschuß und arbeiten stelt das gespan, liefert die fourage behufs der kgl. Cavallerie gegen die daher angesetzte {Seite 3r} bezahlung nachbargleich, ist verbunden die in den Dorfgrenzen befindlichen brücken, wege und gräben aus eigenen Mitteln in tüchtigen und fahrbaren Stande zu erhalten, auch die Wohn- u. Wirtschaftsgütergebäude so wie bisher geschehen ea proprius zu conserviren auch erforderlichen fals neu zu bauen, ferner noch die in hiesiger Provinz regulirten Mühlen Einrichtung p.Person über 12 und unter 60 Jahren sich und seine Leute nicht ausgenommen 22 gr 9 pf Metzgelder an das Amt zu entrichten, die Wolfsjagden mit bey zu wohnen, bey Errichtung der Feuer Societaet derselben mit bey zu treten und seine Gebäude nach den diesfälligen Landes bedungen (bedingungen?) reserviren zu laßen und ist demselben durch dieses kgl. Privilegium bey unglücksfällen, welche die Gebäude und die Land Arbeiten nehmlich Brandstiftung Feuer.... Krieg u. Pest eines billig mäßigen Erlaß Contribution gleich denen übrigen Nachbarn versprochen u. wenn ohne sein Verschulden durch Ausriß des Weichseldamm seine Ländereyen dergestalt versandet würden, daß er selbige nicht nuzzen könnte a proportion {Seite 4} seines Verlustes somehr der Zins auch Contribution folge die versandeten Länder unbrauchbar bleiben auch überhaupt wegen seiner conservation an nuzlichkeit in die gelegenheit gestehen werde, solle die königliche Versicherung ertheilet werden, dagegen ist demselben sich der Damm Arbeiten u. gleichermaßen wie anderen seiner Nachbarn die in ihren Grenzen liegende Weichsel Dämm et proprius zu unterhalten und nach den Vorschriften der Ober Teich Inspektion sich zu richten zu besonderen Pflicht gemacht werden. Den Decem an die römisch catholische Pfarrkirche p. Hufe mit 1 Schf. Gerste ist zwar zur Polnischen Zeit abzugeben in Gebrauch gewesen, da die Dorfschaft Klein Lubin aber diesen Decem in solchem Maaße abzugeben sich geweigert und dieserhalb bis hierzu mit dem Patovko(?) im Rechtsstreit begriffen sind, so kann auch mit Gewißheit eigentlich nicht vest gesetzt werden, was CHRISTIAN BLOCK an Decem die Priester zu geben verbunden u. muß abgewartet werden, was künftig bis Ende des Proceßes unter diesem in das Hypothequenbuch nachgetragen {Seite 4r} werde. Hiernächst zeigt CHRISTIAN BLOCK zur Eintragung in das zu errichtende Grund u.Hypothequen Buch - 433 rth 20 gr welche derselbe seiner Mutter ANNA primi voti BLOCK seu voti? REINKin schuldig ist ... und muß dieser seiner Mutter statt der interessen ad dies vitae einen gewißen unterhalt vulgo Leibgeding reichen, wie solches der beygehende vergleich vom 3ten Febr. 1778 wider deßen Richtigkeit derselben vorläufig nichts einzuwenden hatte mit..... noch sey Comparent Vormund von die hiezu unmündige Kinder des PETER KERBER Vater und ANNA geb. SIEBOLDerin Mutter, welche beyde verstorben und deren Gut durch Ehe und Erbfolge an den zeitigen Besitzer ABRAHAM GOERTZ zu Klein Lubin gekommen. Diese KERWERschen Unmündige 1. ANNA verehelichte PENNER zu Zandersweide, Weißhofschen Amtes und ihre Schwester 2. EVA welche sich izt bey ihrer Muhme MARIA verwitwete FRANZin zu Kommerau aufhält, besizzen an Vater und Muttertheil indes 854 rth 60 gr 4 1/2 pf. Ob nun zwar diese zweymalige Summe von 854 rth 60 gr 4 1/2 pf gemäß der über diese Erbschafts Sache abgehaltenen Rezeß auf die Immobilia des ABRAHAM GOERTZ als Nachfolger des PETER KERWER in der Ehe in dem Besizze des {Seite 5} gutes zur specielen Hypotheque notirt sind, so ist CHRISTIAN BLOCK doch nicht im Stande, daß zur Sicherheit dieser seiner Pflegebefohlenen beyde Erbtheile, welche allein an Capital 1709 rth 30 gr 9 pf ausmachen, solches mit in subsidium auf seine und seiner mitvormünder ISAAC SCHROEDER in Besitz habende Grunde lociret werde. Er bescheide sich dahero, daß er in Absicht dieses Capitals seiner Pflegebefohlenen in der über seinem Grundstück zu verrichtende Hypothequen Buch notiren laßen müße, will indeßen dafür eifrigst fragen, daß diese seine Pflegebefohlenen durch die zeitigen Besizzer ihres väterlichen Gutes ABRAHAM GOERTZ auch nicht im mindesten Verruf geschehen solle. Noch zeige Comparent an, daß er für die Kinder der MARIA SCHROEDER geb. SIEBRANDTin zu Klein Lubin, nahmens 1. Johann 2. Peter 3. Heinrich 4. Isaac 5. Abraham 6. David u. 7. Elisabeth welche zusammen 1333 rth 30 gr zum mütterlichen Antheil u. über daßelbe 190 rth 42 gr 15 3/4 pf gemäß exdivisions receß vom Jahr 1779 besizzen. Zum Vormunde constituiren sich {Seite 5r} diese Antheile seiner ...geberkosten von 1333 rth 20 gr jedoch bis hiezu auf dem Gute des leiblichen Vaters dieser Kinder ISAAC SCHROEDER zu Klein Lubin aus u. sind vom vormundlichen Gerichte auf die Immobilia des Schichtgebers zur specielen Hypotheque verschrieben werde, die jedoch auch in subsidium auf das Vermögen u. immobilia des CHRISTIAN BLOCK damit bewendet werde: So stehe derselbe... vor seine... solchen judicis... anzuzeigen noch ... Comparent, daß er mit dem ABRAHAM GOERTZ zu Klein Lubin für die Kinder des verstorbenen George .... Maria - Elisabeth - Catharina - George zum Vormund ernannt sey, da die exdivisio aber bis hiezu noch nicht beendet worden, so kann er wohl nicht einschlägig sagen, was diesen unmündigen zum Vatertheil competire. Auf alle Fälle bescheide er sich aber, daß er auf die Wirtschafts... der Mutter dieser Kinder ein wachsames Auge habe u. daß nichts von dem Vermögen seiner Pflegebefohlenen verlohren gehe sorgen und für den antheil verhaftet bleibe {Seite 6} ... mehrere Vormundschaften habe derselbe noch u... somit habe er sich per.... verbürget und da auf die durch die kgl. Regierung zu Marienwerder bis zum Ablauf des vorigen Jahres ergangenen algemeinen Vorladung bey dem ihnen vorgesetzten Gericht keine real praestanda(?) die ihn in Anspruch nehmen möge, gemeldet mithin eo ipso prae...faria erfolget, so wurde mit Vermahnung des CHRISTIAN BLOCK, da derselbe seiner Angabe nach niemand zum Nachtheil etwas verschwiegen habe, alles der Wahrheit gemäß zur berichtigung der Hypothequen anzugeben der Beschluß gemacht u. zur entlaßung verfügt, daß das seine Grundstück die 3te Nummer der Dorfschaft Lubin beybehalten solle, erfordert in längstens binnen 8 Tagen eine dergleiche Nummer nach der ihm besonders angegebenen Anweisung anschaffen und über seiner Hausthür anschlagen müße. facta prae... hat sie derselbe eigenhändig unterschrieben ut supra. gez. Radecke gez.Fischer gez. Christian Block {Seite 16} Copia. Actum Justitz Amt Graudenz 26. May 1779 Zur Vertheilung des Nachlaßes der den 1ten Novbr in a.pr. zu Klein Lubin verstorbenen Emphyteotischen Einsaßen MARIA verehelicht gewesenen SCHROEDERin geb. SIEBRANDT, erscheint ihr nachgebliebener Ehegatte ISAAC SCHROEDER zu samt denen seinen 7 mit der defuncta erzeugten ehelichen unmündigen Kindern JOHANN - PETER - HEINRICH - ISAAC - ABRAHAM - DAVID und der ELISABETH constituirten Vormündern denen Einsaßen PETER GOERTZ aus Groß, und CHRISTIAN BLOCK aus Klein Lubin. Wann und mit denen Interessenten, das unterm 11.Febr. et ej.a.c. aufgenommenen Theilung Inventarium gehörig durchgegangen wurde ist Schichtgeber aber dagegen declariret, daß obzwar der sämtliche Nachlaß deductis deducendis nur auf 2005 rth 11 gr 9 pf bey der unterm 11.Febr. a.c. geschehenem inventar heraus gebracht worden ist, so sehe er seine Vermögens Verfaßung doch besser ein, daß er also mit aus väterlicher Liebe zu seinen Kindern deductis deducendis sich überhaupt 2666 rth und 60 gr taxire und letztere zur Hälfte zwischen sich und seine sieben Kindern getheilt wißen wolle. Vormündere gegenwärtig acceptiren mit Vergnügen die Offerte des Schichtgebers und da selbige auf die exdivision derer respectiven 2666 rth 60 gr antragen, Schichtgeber auch so gar diese {Seite 16r} Theilung angehende sämtliche Gerichtskosten allein aus seinem Vermögen berichtigen will, so ist das Gesuch derer resp. Erb Intereßenten wie billig zu deferiren und erhalten demnach die ISAAC SCHROEDERsche sieben unmündige Kinder zusammen 1333 rth 30 gr zum mütterlichen Antheile et in capita 190 rth 42 gr 15 3/4 pf. Das Vermögen derer unmündigen bleibt zwar auf deren Gründen des Schichtgebers stehen, welcher dann auch für die christliche Erziehung derselben bis ins 16te Jahr des Alters die Intereßen genießet. Es müßen jedoch Vormünder nicht nur auf die gute Erziehung ihrer Pflegebefohlenen bedacht nehmen, Haupt-Sächlich dafür sorgen, daß denen Unmündigen von ihrem Theil nichts entgehen, sondern das daßelbe ihnen auf nachlaß rück gelegten 21ten Jahre ungekürzt ausgezahlet werden, sich aufrecht bestreben. Es wird das Vermögen derer ISAAC SCHROEDERschen Pupillen nicht nur auf das Vermögen des Schichtgebers, sondern auch in subsidium auf das Vermögen der Vormünder lociret, übrigens aber dieser Theilungs Receß geschloßen salvo jure cuiusvis confirmiret, dem Schichtgeber auf einem 3 rth Collateral Stempel Bogen denen Vormündern dagegen auf einem 1 rth Stempel Bogen expediret ut supra. Königl. Preuß. Domainen Justitz Amt gez. Radecke - Hofmann - Fischer {Seite 17} Stimmt mit dem Original überein, solches attestiren Graudenz d. 18. Juno 1783 Königl. Westpr. Domainen Justitz Amt gez. Fischer
68/1594 Kl.Lubin No. 5 vol.1:1783-1885 --------------------------------------------------
Titelblatt: CBPag. 1228 Acta Hypothecaria Königlichen Land- und Stadt-Gerichts zu Graudenz über das zu Kl.Lubin sub. No.5 belegene Grundstück Besitzer: David Franz; Peter Kliewer Mennonit; deßen Witwe u.dem Heinrich Schroeder; Agneta Schroeder; Cornelius Kliewer {Seite 1} Grundacten über das ad Num. 11 zu Klein Lubin belegene Nro.5 bezeichnete dem Erbpachts Einsaßen CONRAD ROSENFELDT zugehörige Grundstück von 1 Hufe 17 Morgen 12 Ruthen Culmisch jetzt CORNELIUS FRIESE HEINRICH FOTH DAVID FRANTZ (Besitzerfolge:) 1) Franz 2) Hans Geddert 1769 3) Conr. Rosenfeldt 1783 4) deßen Witwe geb. Nickel 1794, fol.26 wiederverh. Froese 5) Heinrich Voth 6) deßen Witwe Cath. geb.Rosenfeld wiederverh. David Franz 7) David Franz allein fol.81 {Seite 2} Actum Klein Lubin den 18.Juni 1783 Zur Berichtigung des tituli possessionis wurde de dato der Erbpachts Einsaße CONRAD ROSENFELD gefordert und derselbe brachte ad protocollum persönlich 1. Von der Lage des Grundstücks -------------------------------- Es grenzt das ROSENFELDsche Grundstück gegen Morgen mit dem Weichselstrom, gegen Mittag mit ISAAC SCHROEDER, gegen Abend mit der Montau, gegen Mitternacht mit den Pfarrhuben zu Groß Lubin. Die nächsten Städte sind Graudenz 1/4 und Neuenburg 2 Meilen. Gemäß dem Königl. allerhöchstes Privilegio vom 23.Juli 1778, welches von Pr. Königes Majestaet dem izt regierenden Herrn unterm 19ten ej. hiermit und der gantzen Dorfschaft Klein Lubin verliehen ist (vid. Haupt Grund Acten fol.) besizt ROSENFELD 1 Hube 17 Morgen 12 Ruthen Culm. Maaßes incl. der Gärten, Außenteiche, Unland und Gesträuch. In dem Außenteich liegen praet.prope 4 Morgen mittelmäßigen (Seite 2r} Landes, alle diese Ländereyen liegen aber außer der Gemeinheit theils nach der Landstraße, theils hinter dem Hofe in gerader Linie nach der Montau zu. Die zu dem ROSENFELDschen Hof gehörigen 2 Baum und 1 Geköchs Gärten liegen linker und rechter Hand bei demselben. Das Wohnhaus nebst der demselben angebauten Scheune und Stallungen ist gröstentheils von Schurzwerk. Die am Damm belegenen und zu diesem Hof gehörenden Stalle ist neu von Schurzwerk von 2 Stuben. Nach dem Privilegio steht dem Besitzer die Befugnis zu Tisches Nothdurft sich seinen Trunk zu kochen, wie nicht minder dient in den Dörfern Dragaß, Klein und Groß Lubin, Compagnie und Kommerau besonders verliehenes Erb Privilegium, wovon bey der Klein Lubinschen Haupt Grund Acte eine Abschrift sich befindet, nach welchem dieselbe mithin auch ROSFELD als einzelnes Glied derselben zur kleinen Jagd privilegirt sind. Von allem Schaarwerk und Bauer Diensten zu den königl. Vorwerken ist ROSENFELD gänzlich frey. 2. Von dem Besizzer und deßen titulo possessionis. -------------------------------------------------- CONRAD ROSENFELD hat durch die Heyrath mit der Witwe CATHARINA des JOHANN GEDDERT, welcher letztere denselben ehelich gleichfalls auf diese Weise durch Heyrath des FRANTZEN seiner Witwe vor länger den 40 Jahren übernommen gehabt. {Seite 3} Nichts schriftliches hat zwar ROSENFELD dieserhalb aufzuweisen, er lancirt hierüber jedoch 1. den Lantgeschworenen WIGANG aus Groß und 2. den Einsaßen ISAAK SCHROEDER aus Klein Lubin. Beyde Zeugen bekunden admonitione seria de dicta? veritate an Eides Statt, daß die Angabe des ROSENFELD völlig gegründet ist und daß er zu dem Besitz seines Hofes auf eine rechtmäßige Weise gekommen ist. Noch besitzt ROSENFELD 12 Morgen culmischen Maßes Wiesen vom Vorwerk Komorsk, Amts Komorsk. Da jedoch auch dahin derselbe für dieses Land die Erb Pachts... brauchen muß ratione praestandarum von diesen Wiesen dem foro rei litae unterworfen, so will derselbe auch daselbst auf die Aufforderung titulum possessionis... 3. Von dem Werth des Guthes --------------------------- Nach der bey den Einsaßen der Niederungs Dörfern schon zur Poln. Zeit verrichteten Feuer Societaet und der von der letzteren entworfenen auch bis hiezu stricte observirten Ordnung, könne der Werth des ROSEFELDTschen Hofes auf 573 rth 30 gr (vid. Haupt Grund Buch von Klein Lubin fol.) {Seite 3r} angenommen werden. Comparent laße sich jedoch auch erforderlichenfalls gefallen das fürs sämtliche der Werth seines immobilis durch Sachverständige ausgemittelt werde. Die Kathe ist schon nach Errichtung der Feuer Societaet erbauet worden, welche dieselbe noch außerdem auf 100 rth hoch schäzzen habe. 4. Von den Schulden und real Verbindlichkeiten ---------------------------------------------- Gemäß dem von der izt regierenden Königes Majestaet den Dorfschaften Klein Lubin verliehenen vom und unterm 19.Novbr. 1778 confirmirten Erbschafts Privilegio haftet ROSENFELD wegen der von ihm im Besiz habenden Ländereyen der königl. Casse mit seinen sämtlichen Gebäuden und allen übrigen Lasten (?)... zur ersten und specielen Hypotheque. Er zahlet dem Amte von 1 Hube 17 Morgen und 12 Ruthen 14 rth im Quarthal... {Seite 32} Actum Klein Lubin d.15ten Aprill 1798 Ist alhier Kl.Lubin in des ehrbaren und wohlgeachten CORNELIUS FRIESEN seiner Behausung ein aufrichtiger und unwiderrufender wie auch rechtbeständiger Verkauf und Land handel geschehen und vollenzogen worden zwischen dem Ehrbaren Mann und Mitt=Nachbar CORNELIUS FROESE als Verkäufer einen Theils und der Ehrbare und wohlgeachte Mann und Mitt=Nachbar HEINRICH VOTH von Nieder Groop als Käufer anderen Theils. Mit bewust und bewilligung Beyderseitigen Ehefrauen, wie auch im Beysein zwey ehrbare Männer als der ehrbare Mann ABRAHAM BAECHER Mitnachbar aus Dragaß und der ehrbare Mann PETER GOERTZ mit Nachbar aus Groß Lubin, wie auch mit Bewust in ehrlöbl. Schulzen Amt, und der ganzen Nachbarschaft, folgender Gestalt und also: Es verkaufet der ehrbare Mann und Mitt=Nachbar CORNELIUS FROESE, an den ehrbaren Mann und Mitt=Nachbar HEINRICH VOTH von Nieder Groop, seinen Erblichen Haus und Hof, Land und Sand, wie auch die darauf stehende Gebäude, wie auch eine Kathe, welche am Damm lieget, ohne die geringste Alt oder verseßen Schulden darin zu wißen, 1 Hube und 17 Morgen minder oder mehr wie auch 12 Morgen wiese wachs, welche in denen Kommorschen wiesen liegen, 6 Morgen der so genandte Steig Biegel, auch 6 Morgen im Busch Lande, wovon ein aparter Contract vorhanden, wie auch alle die darauf stehende Grenzen, mit Rücken, und Brücken, Hecken und Zuschläge, nebst alles waß erd Mauer und Nagel fest ist, wie sie mögen nahmen haben, und so wie es in seinen Grenzen, zwischen TIMON SCHROEDER, und dem Prediger Land dran lieget und sich befindet, mit aller des Dorfs Freyheit {Seite 32r} Gerechtigkeit, so wie des Dorfs Erblicher Contract ausweiset und vermeldet, so wie es der Verkäufer selbsten bewohnet und immer gehabt hat. Und dieses verkaufet er vor und um eine gewiße nahmenliche Summe Geldes zu wißen, nehmlich vor 16200 fl schreibe sechszehn Tausend und zwey Hundert Gulden, gut gangbaare preusche Münze, jeden fl zu 30 preusche Groschen gerechnet, und zahlet der Käufer so gleich beym Handel und Verschreiben Baar 3000 fl und bis den 1ten May dieses 1798 Jahres zahlet der Käufer, an seinen Verkäufer so viel als ihm aus dem Guth noch treffen wird. Da sich aber Debet Schulden, und Kinder Gelder in dem Guthe befinden, so übernimt der Käufer sich die Kinder, welche bey ihm im Guthe, nebst das Kinder Geld bleiben. Nun folget waß der Käufer sich bey seinem Verkäufer aus dem Guth aushält wie folget: Als daß Feuer Geräth bleibet beym Guth, welches zum immerwährenden inventario bleibet, 10 Stück Holz, eine Stutte, 3 Stück Kühe, einen beschlagenen Holz Schlitten, zwey Egden mit eisernen Zinken, ein Winkel Spint, die Knechts betten, nehmlich ein Ober und ein Unter Bett, auch drey Küßen; Indeßen so überliefert der Verkäufer seinem Käufer ein freyes Haus und Hof, ohne alle zuvor gemachte oder daraufhaftende Schulden, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, mit Glück und Unglück, so wie es der liebe Gott schicken wird. Es wird auch der Käufer befugt und verbunden sein, alle königliche und nachbarliche Pflichten und Unkosten, was auf sein Morgenzahl treffen wird entrichten (Seite 33) Zu mehrer Glaubwürdigkeit und Festhaltung, alles was in diesem Kauf und Handel auf Sag verschrieben ist, so haben sich sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer eigenhändig unterschrieben. So geschehen allhier auf Klein Lubin, im Jahr und Dato wie oben. gez. Cornelius Fröse Verkäufer gez. Heinrich Vodt Käufer gez. Hans Baltzer Schultz gez. Peter Tgart Ratsmann Auf die Kaufsumma habe ich empfangen 5000 fl sage und schreibe fünf Tausend Gulden worüber ich quittire gez. Cornelius Fröse Schrifttum: Goertz, Adalbert: Aus den Hypothekenakten des Amtsgerichts Neuenburg, Westpreußen, in: Altpr.Geschl.kunde 50, 2002 S.337-344 Aus den Grund- und Hypotheken-Akten von Neuenburg, Kr.Schwetz, Westpreußen in: Ostdeutsche Familienkunde 16, 2001, S.26 - 34, 63 - 70, 85 - 95. Aus den Grund- und Hypotheken-Akten des Neumärkischen Amtes Driesen, in: Ostdeutsche Familienkunde 15, 1999, S.260 - 270. Voluntary Court Records in Prussia, in: Mennonite Family History 2000, S.26 - 30 Court Records of Groß Lubin, Amt Neuenburg (Nowe) in West Prussia, in: Mennonite Family History 2001, S.86 - 93 The Harms Deedbook of Amtsgericht Neuenburg (Nowe) in Prussia in: Mennonite Family History 2004, S.147 - 149. Bliss, Winfried: Die Plankammer der Regierung Marienwerder Köln-Wien 1982, hier insbes. Seite 122, Klein Lubin Karte G 1593 kol. von Grapow 1768, 1:5000, 74x28 cm Namen: Baltzer, Block, Goertz, Rosenfeld, Schroeder Karte G 1483 Desgl.Kopie von Gerhardt, 1785, 58x21 cm Wiebe, Herbert: Das Siedlungswerk niederla:ndischer Mennoniten im Weichseltal, Herder: Marburg 1952; hier findet man Abbildungen von Schurzwerk- und Bindwerk-Bauten auf den Seiten 8', 14', 20', 22', 26', 36', und 38'.