Adalbert Goertz: (4293 Deerfield Hills Rd, Colorado Springs CO 80916,USA)
Zur Einrichtung der Grund- und Hypothekenakten - 1783.
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-- Klein Lubin, Amt Graudenz ---
Mit der preußischen Hypothekenordnung vom 20.Dezember 1783 wurden
zunächst nur für die königlichen Amtsdörfer Grund- und
Hypotheken-Akten eingeführt, die bei dem neu geschaffenen Gericht, dem
Domainen-Justiz-Amt geführt und hinterlegt wurden. Um 1810 wurden diese
Akten auch für die adligen Güter und deren Pächter vorgeschrieben.
Dieses Gericht hieß 1806 - 1849 Land- und Stadt-Gericht, 1849 - 1879
Kreisgericht, ab 1879 Amtsgericht. Landkontrakte (Kauf- und Erbrezesse)
wurden ausgehandelt und aufgesetzt in Anwesenheit von Landgeschworenen,
die vom Gericht eingesetzt waren und auch den Besitz ("imo- und mobilar")
mit den zugehörigen "Pertinentien" bewerteten ("taxirten").
1783-1784 wurde bei jedem Erbpächter ein Gerichtsprotokoll aufgenommen
zur Festellung der Erbbesitzverhältnisse.
Dabei wurden festgegestellt:
1. Lage, Grenzen und "Pertinentien" (=Zubehör) des Grundstücks.
2. Besitzer und dessen "titulus possessionis" unter Vorlage der Kauf-
oder Erbkontrakte. Diese Kontrakte wurden als Copia vidimata
(beglaubigte Abschriften) bei den Beilageakten geführt und geben
oft Auskunft über Jahrzehnte der Vergangenheit vor 1783.
3. Wert des Grundstücks.
4. Schulden und Real-Verbindlichkeiten (Onera).
Nach Aufnahme des Protokolls wurde dem Hof eine Akten-Nummer zugeteilt,
die der Besitzer binnen 8 Tagen anzuschaffen und über seiner Haustür
anzuschlagen hatte. Diese Nummer war anfangs identisch mit der Nummer
der Praestations-Tabelle. Für 1787 wurden die Daten der Grundakten
erstmals in die Praestations-Tabellen verarbeitet.
Vor 1783 wurden Landkontrakte (Kauf- und Erb-Verträge) in Anwesenheit
des Dorfschulzen und von Rathsmännern verhandelt und aufgesetzt und in
dreifacher Ausführung wortgleich und von gleicher Hand als Copia A, B und C
etwa beim Käufer, Verkäufer und Dorfschulzen (in der Dorflade) hinterlegt.
Bei Erbrezessen erhielten die beiden Vormünder und der Dorfschule je
eine Copia. Jede Abschrift war auch allein beweiskräftigt bei
etwaigem Verlust der anderen Kopien. Diese alten Landkontrakte sind oft in
den Beilage-Akten zu finden als Copia vidimata und vom Justiz-Actuarius
beglaubigt ("in fidem attestiret").
Bei Landkontrakten wurden schreibunkundige Parteien ("Comparenten")
- meist Ehefrauen - durch schreibkundige Männer der Nachbarschaft
"in curatorischer assistence" oder "mit Beystand" vertreten.
Wer schreiben konnte oder nicht, ist an der Unterschrift oder Handzeichen xxx
zu erkennen.
Großjährigkeit galt für Jungen ab 18, für Mädchen ab 16 Jahren.
Jungen wurden im lesen, schreiben und rechnen unterrichtet, oft auch
in der polnischen Sprache, lernten oft ein Handwerk.
Mädchen lernten lesen, beten und was sonst nötig war "zur Gottseligkeit",
aber nicht schreiben. Sie sollten die Bibel und das Gesangbuch oder den
Katechismus aufschlagen können, um sich da zurechtzufinden.
Zu beachten ist, daß Vormünder auch auf ihrem Grundstück
Eintragungen in das Grund- und Hypothekenbuch vorzunehmen hatten.
Hypothekenbuchauszüge, die von den Regierungen angefordert wurden,
nannte man Hypothekenscheine.
Für Klein Lubin sind laut dem Bromberger Aktenverzeichnis folgende
Grund- und Hypothekenakten vorhanden:
68/1591 Kl.Lubin Nr. 1 vol.1:1783-1873
Balzer Johann; Bolz Peter, Eva, Agnetha, Simon, Sara, Dawid, Maria,
Heinrich; Dirx Peter, Gerhard, Peter sen., Anna, Sara; Barthel Peter,Dawid;
Gahr Johanna, Bertha; Penner Peter;
68/1592 Kl.Lubin Nr. 1 vol.2:1873-1915
Penner Peter, Eva, Hulda, Ida, Kornelia, Richard; Nickel Reinhold;
68/1593 Kl.Lubin Nr. 3 vol.1:1783-1911
Riebold Wilhelm; Block Christian, Hermann, Robert;
68/1594 Kl.Lubin No. 5 vol.1:1783-1885
Franz David; Kliewer Peter;Rosenfeld Conrad 1783;Foth Heinr.;
Geddert Hans 1769; Rosenfeldt Konrad; Froese Kornelius; Foth Heinrich;
Jaeschke Daniel; Goertz Heinrich; Frantz Dawid; Goedert Heinrich;
Derdoll Mathias; Kliewer Peter, Agnetha; Schroeder Heinrich; Kliewer Korn.
68/1595 Kl.Lubin No. 6 vol.1:1822-1914
Derdoll Mathias, Maria, Franz; Bressen Johann; Schroeder Heinrich,Agnetha;
Kliewer Kornelius, Agnetha; Thiart Johann;
68/1596 Kl.Lubin No. 7 vol.1:1907
Deichverband der Schwetz-Neuenburger Niederung
68/1597 Kl.Lubin No. vol.1:1873-1910
Flurbuch
Flächenmaaße und Geldwährung, 1750 - 1806:
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1 culmische Hufe = 30 Morgen = ca.16,8 ha
1 culmischer Morgen = 300 QRuten
1 Reichsthaler = 3 poln.Fl = 3 poln.Gulden = 3 zlot = 90 Groschen
1 Groschen = 18 Pf
Lesehilfen:
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a.c. , c.a.
= anni currentis = laufenden Jahres
a.pr.
= anni prioris = des vergangenen Jahres
a.u.s.
= actum ut supra = geschehen wie oben (als beglaubigende Schlußformel)
abhändig
= abhanden, verloren
acquiriren
= erwerben
acta pupillaria
= Waisenakten
actuarius
= Justiz-Beamter, Urkundenbeamter
actum
= geschehen
actum in anno et die ut supra
= geschehen im Jahr und Tag wie oben
admonitione seria
= nach ernster Ermahnung
aparte
= getrennt
assistentia (curatoris)
= Rechtshilfe eines schreibkundigen Freundes bei meist schreib- und
leseunkundigen Frauen, die mit mit xxx oder +++ unterzeichnen.
At- und Pertinentien
= Zubehör, Mobiliar, Inventar
attest
= Zeugnis, Bescheinigung
attestiren in fidem
= beglaubigen, gutgläubig bezeugen
attiniens
= Zubehör
ausmitteln
= feststellen
bekennen
= bezeugen
berichtigen
= bezahlen, begleichen
betreffen
= belaufen, betragen
Beystand
= Curatorischer Beistand für schreibunkundige Vertragspartner
Comparent
= Partei, Teilnehmer an einer Gerichtsverhandlung
confirmiren
= bestätigen
Contribution
= Abgabe, Steuer
Copia vidimata
= beglaubigte Kopie, Abschrift
Curatel Acten
= Vormundschaftsakten
curatorische Assistenz
= schreibkundiger Beistand meist für schreibunkundige Frauen, die
nur mit xxx oder +++ unterzeichnen konnten.
d.d.
= de dato = den (Datum), heute
D.J.A
= Domainen-Justiz-Amt, 1783-1806
dato
= heute
Decem
= Bäuerliche Abgaben an den Priester.
deductis deducendis
= nach Abzug des abzuziehenden Betrags
deferiren
= genehmigen, bewilligen
defunctus, -a
= Verstorbene(r)
edictaliter
= laut Verordnung, Anordnung
EE, ehrbar
= Sehr ehrenwert
einhändigen
= mit eigener Unterschrift versehen
ej.a
= ejiusdem anni = desselben Jahres
emphyteotisch
= erbpachtlich
Erbgeber
= Erblasser
erlegen
= bezahlen
exdivision
= Erbteilung
expediren
= eine Schrift ausfertigen
expirieren
= erlöschen, auslaufen, verjähren
extradiren
= ausfertigen, ausstellen (einer Urkunde)
FL
= poln.Gulden = Poln.Zloty = 30 pr.Groschen = 1/3 pr.Reichsthaler
g.w.o.
= geschehen wie oben
gegenwärtig
= sofort
gehörig
= zuständig
Geköchsgarten
= Küchengarten
Gerechtigkeit
= Recht
gez.
= mit Unterschrift gezeichnet
gezeigen
= bezeugen
Handzeichen
= das xxx statt Unterschrift bei schreibunkundigen Vertragspartnern
imgleichen
= und, sowohl als auch, ebenso
in praesente
= in Gegenwart
in subsidium
= als Ersatzhaftung, als Pfand
ingrossation
= Eintragung in das Grundbuch
interessen
= Zinsen
krauten, kräuten
= den Bach von Unkraut freihalten
Kriegs-Vormund
= Vormund, eingesetzt von der Kriegs- und Domänenkammer (vor 1806)
Krug
= Dorfschenke
L.S.
= loco sigilli = statt Amtsstempel
lanciren
= an den Mann bringen, vorstellen
Landgeschworener
= vom Gericht bestellte Aufsicht bei Kauf- oder Erbverträgen (ab 1783).
lis, in lite
= Rechtsstreit, im Rechtsstreit
loco usurarum
= anstelle von Gewohnheiten
majoren
= mündig, großjährig (Knaben ab 18, Mädchen ab 16 Jahren)
Majorenität
Großjährigkeit
Martin, Martini
= 11.November, Beginn des bäuerlichen Wirtschaftsjahres
maternum
= Mutterteil, mütterlicher Erbteil
Metzgeld, Metzgetreide
= Bäuerliche Abgaben an die amtliche Mühle (vor 1806)
minoren
= unmündig, minderjährig (Knaben bis 18, Mädchen bis 16 Jahren)
Minorenität
= Minderjährigkeit
Observanz
= Regel, Herkommen, Gepflogenheit, Brauch
Offerte
= Angebot
participiren
= erhalten, teilnehmen
paternum
= Vaterteil, väterlicher Erbteil
Pertinentien
= Zubehör, Mobiliar
pormeridiana
= vormittags
possessor
= Besitzer
praestanda
= Abgaben, Steuern
praestiren
= leisten
pretium
= Preis
punctation
= Vertragsentwurf mit den Hauptpunkten
Pupillen
= Unmündige, Mündel, Waisen
ratihabition
= Genehmigung
ratione praestandorum
= wegen Abgabeverpflichtungen
real onera
= Real-Lasten
Real-Praedenten, Praedial-Lasten
= Grundlasten
receß
= Auseinandersetzung, Vergleich
remission
= Entschädigung für Feuerschaden, Viehsterben, Mißernte usw.
säumig
= in Verzug, im Rückstand (bei Zahlungen)
salvo jure cuiusvis
= unbeschadet des Rechtes eines beliebig anderen
Schatzung
= Einschätzung
Schicht
= Erbteil, Rechtsanspruch
Schichtgeber
= Haupterbe, der das Erbe (=Schicht) mit erbberechtigen Nacherben
(= Schichtnehmer) teilen muß
schuldig
= haftbar
Stempel Papier
= Urkundensteuermarke
Stempelbogen
= Gebührenmarke auf beglaubigten Urkunden
sub eodem dato
= am selben Tag, heute
Subhastation
= öffentliche Zwangsversteigerung
taxiren
= einschätzen; taxe = Einschätzung
titulus possessionis
= Besitz-Titel = Eigentumsberechtigung = Eigentumsnachweis
verbunden
= verpflichtet
Vergleich
= Vertrag
vergleichen
= vereinbaren = abstimmen = übereinstimmen
verhaftet
= haftbar
verinteressen
= verzinsen
Verlassenschaft
= Erbschaft, Nachlaß
verrenten
= verzinsen
Versicherung
= Sicherheit, Pfand
vor
= für
xxx
= Handzeichen schreibunkundiger Frauen unter Urkunden
Im folgenden sind Grund- und Hypotheken-Akten für Klein Lubin, Amt Graudenz
aus dem Staatsarchiv Bromberg (Bydgoszcz) geboten, um ihre Bedeutung für
Familienforscher aufzuzeigen.
Die westlich der Weichsel liegenden Orte im Amt Graudenz Kommerau, Klein
und Groß Lubin sowie Dragaß wurden um 1818 dem Amt Neuenburg
zugeordnet.
Sygnat. 68/1591:
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Acta Hypothecaria Königlichen Land- und Stadt-Gerichts zu Graudenz
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über das zu Kl.Lubin sub.Nr.1 belegene Grundstück, vol.I
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Besitzer Pet.Bolt, Johann Gahr (kein Mennonit), Peter Penner
Titelblatt: Acta des Königl.Preuß. Land- und Stadt Gerichts Graudenz
betreffend das zu Klein Lubin sub. nro 1 belegene Grundstück.
Besitzer Peter Bolz.
{Seite 1}:
Actum Klein Lubin den 17. (Juni 1783?)
Es wurde in dato der Erbpachts Einsaße zu Klein Lubin HANS BALTZER zur
Berichtigung des tituli possessionis wegen des von ihm in Besitz habenden
rustical Grundstücks aufgefordert und dieser zeigte hier nächst
folgende Nachrichten zum Protokoll an:
1. Von der Lage des Gutes.
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Das Wohnhaus ist in Schurzwerk nebst Stallungen und die Scheune in ein
Gebäude liegt von der einen Seite bey Dragaß und dem dortigen
Nachbarn ABRAHAM BECHER und von der anderen an dem immobile des ABRAHAM GOERTZ
zu Klein Lubin. Comparent ist außer der Gemeinheit und sind seine
sämtliche Ländereyen dergestalt belegen, daß selbige von der
Weichsel anheben und bis zur Montau hingehen, auch sich daselbst endigen
und grenzt dieses Gut gegen Morgen mit der Weichsel, gegen Mittag
an Dragaß, gegen Abend an den Montau Fluß und gegen
Mitternacht an das Gut des ABRAHAN GOERTZ zu Groß Lubin. Die
zunächst belegenen Städte sind Graudenz 1/4 und Neuenburg 2
Stunden.
2. Pertinentien des Bauernguts
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sind folgende. Gemäß dem von des izt regierenden Königs
Majestät unterm 19. Novbr 1778 allerhöchst selbst confirmirten
Erbpachts privilegio, welches der ganzen Dorfschaft Klein Lubin erteilt
ist, besizzet HANS BALTZER bey diesem Gute 1 Hube 22 Morgen 19 Ruthen
Culmisch und ist dieses Land wegen kein Grenzstreit vorhanden. Comparent
besitzet also seine Landen ruhig und ungestört und zeigt an,
daß derselbe außer diesem rustical Stücken noch eine
halbe Hube und 1 Morgen welche
{Seite 1r}
lasten jedoch nicht zu Klein Lubin, sondern zum Dorf Dragas, welche lasten
durch ein besonders emphyteutisches Privilegium über sämtliche
Pertinentien, welche er besizzet in Händen hat, gehören.
Somit ist jedoch ausgemacht, daß diese 16 Morgen Dragaßer Landes
seit undenklichen Jahren zu des HANS BALTZER seinem Gut gehört haben
und daß sowohl er als seine Vorfahren solche nach Gefallen nuzzen
mögen, die onera davon jedoch gleich denen übrigen Nachbarn zu
Dragaß tragen und überhaupt alles das jenige an das Privilegium
des Dorfes Dragas.
Besaget leisten auch mit dem Dorf Dragaß in alle Vorfälle praestanda
praestiren müße. Comparent zahlt daher von diesen 16 Morgen sowohl
den Zins als die Contribution und was sonst an Abgaben sind nicht an die
Dorfschaft Klein Lubin, sondern an Dragas und concouriren in Rücksicht
dieser 16 Morgen ebenfalls dahin zur Kräutung der Montau, um damit
Reparaturen von denen zu Klein Lubin gehörenden Ländereyen
leistet Comparent dasjenige für sein Theil, was das Privilegium
{Seite 2}
vom 19.Novbr 1770 besaget. HANS BALTZER besizzet bey seinem Hofe
2 Baum und 1 Geköchsgarten, desgleichen einen durch den Ausbruch der
Weichsel entstandenen Teich oder vielmehr Bache, welcher derselbe mit
den angrenzenden ABRAHAN GOERTZ zu besitzen das Recht hat.
III. Von dem Besitzer und deßen Titulus possessionis
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HANS BALTZER izziger Besitzer dieses Hofes hat die Witwe des DIRK GOERTZ
CATHARINE gleichfalls geborene GOERTZin geheiratet und diese (Dochter?)
hat den Hof nach ihren Eltern DIRK GOERTZ und CATHARINE geb.SCHWEGLER
durch Erbfolge (mit 34 Jahren?) übernommen. Comparent können
dieserhalb zwar nichts schriftliches aufweisen, existirt jedoch 2 Zeugen
1. der Landgeschworene MARTIN WIEGANG aus Groß Lubin und
2. der Erbpächter Einsaße ABRAHAM GOERTZ
und diese beyde bekundeten an Eides statt, daß sowohl die Eltern der
Ehegattin des HANS BALTZER rechtmäßige Besitzer dieses Gutes gewesen
als daß auch die Ehegattin (der) erwähnten BALTZER durch Erbfolge
mithin auf eine erlaubte und rechtmäßige Art zu dem Besizze dieses
Hofs gelangt sey. Da sich auch auf die durch die königliche Regierung
erlaßene edictaler bis
{Seite 2r}
zum Ablauf des 1782ten Jahres niemand bey dem Domainen-Justiz-Amt
gemeldet, welcher diesen Besitz für sich in Anspruch genommen hätte,
so wurde bey diesen Umständen HANS BALTZER nebst seiner Ehefrau
für die rechtmäßigen Besizzer dieses zu Lubin belegenen Gutes
anzunehmen ihr titulus possessionis für berechtigt zu halten seyn.
3. Von dem Werte des Gutes
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Vom Werth seines Gutes kann HANS BALTZER nicht reden als nach der hiesigen
Niederung errichteten Feuer Societät habenden Inhalts der letzten ist
der Werth dieser Immobilie auf 513 rth 30 gr vestgesezzet und hiernach
bat derselbe den Werth des Gutes bey dem gegenwärtigen Geschäfte
zu bestimmen. (Vid. Haupt Grund Acta des Dorfes Klein Lubin fol.)
4. Von den Schulden, real Verbindlchkeiten und Lasten womit das Gut
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belasteret ist.
HANS BALTZER sagt, daß er niemand etwas schuldig ist...
{Seite 7}
Copia A
-------
(Erbvergleich vom 26.Okt.1753 zwischen Witwe Cath.Gertz und Söhnen
Dirk und Heinrich Gertz)
Kund und zu wißen sey hiermit jedermänniglichen, zu sonderheit aber
dehnen so hieran gelegen und dieses zu wißen von nöthen, wie das
heute dato 26ten Oktober des 1753 Jahr alhier auf Klein Lubin eine
aufrichtige und unwiederruflige Schicht und Theilung geschehen zwischen
der Ehr- und tugendsahmen Frauen CATHARINA seeligen DÜRK GERTZEN
liebgewesenen Mittnachbar allhier nachgelaßene Witwe eines (Theils)
und ihren 2 leiblichen Söhnen nahmens DÜRK und HEINRICH geb.
GERTZEN ander Theils und ist geschehen wie folget.
Nachdem der allerhöchste Gott den weyland Erbaren und mehro seeligen
DÜRCK GERTZEN liebgewesen Mitnachbar allhier durch den zeitlichen Todt
von hier genommen und die Seelen noch ins Ewige versetzet, ist die
hinterbliebene Witwe nächst Gott wieder willens zur Ehe zu schreiten,
so hat sie auch nach hiesigem
{Seite 7r}
Landesgebrauch Ihren Kindern nach den Vater rechtmäßige Theilung
thun wollen, als hat sie nun Erbaren Schultzen Amt nehmlich
CORNELIUS GERTZen Schultz, auch JOHANN FRANTZ und PETER KERWER Rathsleute,
wie auch 4 Erbare gutte Männer als JACOB BALTZER Mitnachbar auf
Groß Lubin, PETER BECKER Mitnachbar auf Klein Lubin, auch
BERENDT BALTZER und PETER DARGATZ beyde Mitnachbarn auf Dragaß zu sich
erbothen, diesen Erbaren guthen Männern ist in Gegenwart eines
Ehrbaren Schultzen Amts das ganze Guth, so wie es vorhanden zu Taxiren
und zu theilen übergeben, als haben selbige alles wohl erwogen und in
Augenschein genommen und alles laut Ihrem besten Verstande, keinem zu
lieb und keinem zu leide, getaxirt und geschätzet, nehmlich Haus und
Hof, Land und
{Seite 8}
Sand, Rücken und Brücken samt Zäunen und Grentzen, auch alle
lebende und todten Wahren sowie solches immer Nahmen haben mag, was
nur befindlich gewesen, als haben sie eine Summe des gantzen Guthes
befunden nehmlich 6675 fl 8 Gr
dahin gegen ist aus zu zahlende Schuld befunden 500 fl
bleibet nach abgezogener Schuld in 2 Theile zu theilen 6175 fl 8 Gr
davon trifft die Mutter die Hälfte, nehmlich 3087 fl 19 Gr
den beyden Erben die ander Helfte nehmlich 3087 fl 19 Gr
Trift jeden Erben väterlich Erbtheil 1543 fl 24 Gr 9 Pf
welches Ihnen bey einer jeden mündigen Jahren wie sie von 18 Jahren
sein bahr soll erleget und bezahlet werden. Im fall aber solches nicht solte
folgen können, werden die Besitzer sein schuldig, was nicht gezahlet
wird, solches gebührlich zu verinteressen von 100 fl Procents
zu geben jährlich.
DÜRCK ist gebohren Anno 1748, d.21 January, wird mündig sein
Anno 1766 den 21.January
HEINRICH ist geboren
{Seite 8r}
anno 1752 den 6.Marty, wird mündig seyn anno 1770, den ejusdem.
Es sollen auch die Kinder von der Mutter und Stiefvater bis zu ihren
mündigen Jahren mit guter Pflege, als Eßen und Trinken, auch
bedürftige Kleidung gehalten und versehen werden, wie auch zur Schule,
daß sie guth lesen, schreyben und rechnen lernen, und in der
Gottesfurcht erzogen und geübt werden. Im Fall aber, wie man nicht
wißen kann, daß die Mutter vor der Kinder mündigen jahren
mit Tode abgehen sollte, und die Kinder vom Stiefvater und künftiger
Stiefmutter und Besitzern des Guthes der Gebühr nach nicht gehalten
würden, so soll den verordneten Vormünden, als die Ehrbaren
PETER KERWER und PETER BECKER, beyde beliebte Mitnachbar auf Klein Lubin,
frey stehen dieselbe von der wegzunehmen und anders wohin zu versorgen
thun, das Kostgeld sollen die Besitzer des Guthes geben, oder Ihr zu
getrostenes väterliches Erbtheil gleich bahr auszahlen, oder von
Stund an
{Seite 9}
verinteressen, daß die Kinder können versorget werden. Was die Kinder
nach ihrem Vater an Leinen haben, nehmlich 6 dicke (drataun?)
Tischlaken, 2 verdorbene Leinwands Tischlaken, 3 dreylingsche Tischlaken,
3 Bettlaken, 3 Vorstück Laken, 4 Kißen Bezüge,5 Handtücher,
20 Hemden, 22 Schnuztücher, 7 Halstücher. Dieses Leinenzeug
ist der Mutter in Verwahrung gegeben von den Vormündern. Noch haben
die Kinder 14 zinnere Löffel, von die befindliche Büchern soll jeder
Sohn haben ein Neu Testament, aus dem bahren Gelde soll jeder Knabe
haben 9 fl zur Lade - des seel. Vater wollen Kleider sind verkauft
50 fl - 12 Gr, welches Geld die Vormünder zu sich in Verwaltung genommen.
Dieses alles wie es alhier verschrieben, haben die Ehrbare Vormünder
zu verwalten, und der Kinder bestes jeder zeit zu suchen, daferne sie
auch sollten an Kosten wegen der Kinder Erbtheil haben, so soll ihnen
solches von den Besitzern
{Seite 9r}
des Guthes erstattet werden.
Damit aber die Vormünder und Erben die Pachtung desto gewißer sein
mögen, so bleibet ihnen das ganze Guth zum gewißen Unter Pfandt bis
auszahlung des letzten Groschen sich daran zu halten, und sind hier
von 2 gleich lautende Briefe mit einer Hand von Wort zu Wort geschrieben,
davon einen die Besitzer, den anderen die Vormünder in Verwahrung
genommen, daß sofern unverhofft einer davon weg kähme, der ander
gleich gültig sein soll, als wenn sie beyde vorhanden währen und sind
die 2 Literas C. und D. von ander geschrieben, der auf satz hier von
ist in der Dorflade verwahrt, da mit dieses alles steif fest und
unverbrüchlich möge gehalten werden, haben diese Briefe beyde Parten
mit eigener Handunterschrift confirmiret und bekräftigt.
gez.PETER GERTZ, Stiefvater Schuldner bekenne wie oben
gez.PETER KERWER als Vormund - PETER BECKER als Vormund
Ich HEINRICH GERTZ habe väterlich Erbtheil empfangen 3024 fl.
wie auch das Kleingeld 50 fl.
{Seite 10}
Anno 1756 den 8.Mertz
ist zu Sachen was die Kinder von Ihrem Großvater geerbt haben 400 fl
aus die befindlichen Bücher und Zinnen 5 fl. welches Geld haben die
Vormünder in Verwahrung genommen, und an Linnen 3 Hembden und 2 alte
Laaken, 1 Schnuztuch, dieses linnen ist der Mutter in die Verwahrung
gegeben.
Ich HEINRICH GERTZ hab mein Großväterlich Erbtheil richtig
empfangen worüber ich gantzlich quittire.
---
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem original, welches in fidem
attestiret wird.
Graudentz den 17.Juni 1783
Königl. Westpr. Domainen Justitz Amt
gez.Fischer
{Seite 19}
Abschrift
zu den BALTZERschen Hypothequen Acten
Extract
aus dem Inventario des Nachlasses nach ableben der
CATHARINA BALTZERin geborene GOERZin
d.d. Klein Lubin den 3. Februar 1795
Titel 3 an imobilibus
Ein Wohnhaus von Schürzwerk in guten Stande mit einem massiven
Schornstein und Keller 48 Fuß lang 40 Fuß breit --- 500 rth
Ein Stall in Schürzwerk 51 Fuß lang 40 Fuß breit --- 200 rth
Eine Scheune in Bindwerk mit einer Unterfahr 66 Fuß lang
39 Fuß breit --- 130 rth
Latus --- 830 rth
{Seite 19r}
Transport (Übertrag) --- 830 rth
Eine kleine Scheune, Schweine Stall und ein Wagenschauer, 38 Fuß
lang 30 Fuß breit --- 66 rth 60 Gr
Die befindliche Obstbaume überhaupt --- 36 rth
49 Stück Weiden a 7 gr 9 Pf --- 41 rth
Zu diesem Grundstück gehören
41 Morgen Erbpachtsland und 15 Morgen emphyteotisch. Darauf ist ausgesaet
3 Schefl Weitzen a 1 rth 60 gr --- 5 rth
6 Schefl Rogen a 1 rth --- 6 rth
Die befindlichen Grentzen --- 100 rth
-----------
1084 rth 60 gr
{Seite 20}
Actum Domainen Justiz Amt
Graudenz den 4. Februar 1795
in der Behausung des Einsassen JOHANN BALTZER in Klein Lubin.
Nachdem nun solchergestals Nachlaß der verstorbenen CATHARINA
BALTZERin geborene GOERZin ausgemittelt worden, so wurde zugleich
zur exdivisio geschritten.
Es erklärten sich der Schichtgeber JOHANN BALTZER
als die Vormünder des unmündigen Erben HEINRICH GOERZ
die Nachbarn
{Seite 20r}
PETER GOERZ und PETER UNRAU aus Dragaß über das ihnen nochmals
vorgelegene Inventarium, daß sie mit der Taxe des Nachlaßes
durchgehends zufrieden wären. Sie verlangten auch nicht, daß die zum
abschriftlichen Grundstück gehörigen 41 Morgen Erbpachtsland
noch besonders veranschlagt werden, sie wollen sich mit der
gegenwärtigen Taxe, da durch die Abschätzung der Gebäude,
Obstbäumen, Grenzen
{Seite 21}
und Aussaaten der Werth des Grundstücks höher ausgemittelt worden als
solches durch eine Veranschlagung heraus zu bringen bey einem solchen kleinen
Grundstück möglich ist, gänzlich zufrieden stellen und sie
die Vormündern über lassen, auch dem Schichtgeber JOHANN BALTZER
die sub. Tit.2 aufgeführte Activa dergestalt, daß er solche für
sich allein einheben darüber auf die zurechtbeständige Art quittiren
und resp. in die
{Seite 21r}
Löschung derselben aus den Hypothequen bücher willigen können,
sie haben auch keinen Verdacht, daß Schichtgeber etwas vom Nachlaß
verschwiegen habe, sie erlaßen vor jetzt demselben den Schichteid,
reserviren solchen aber ihren Pflegebefohlenen bis zur erlangter
Großjährigkeit, bitten fortmehro auch die Vertheilung des
Nachlaßes auf den Grund des
{Seite 22}
entworfenen inventarii anzulegen. Der Schichtgeber nimmt den Nachlaß
pro Taxa an, so wie die anstehenden Activ Schulden über sich und will
das Antheil des HEINRICH GOERZ auszahlen, worauf die Vertheilung
folgendergestalt bewürkt wurde. Die Erbschafts Masse besteht nach
dem gedachten inventario --- 2965 rth 19 gr
davon werden aber die dieselbige Theilungskosten mit --- 19 rth 78 gr 4 pf
abgezogen, bleibt also zu vertheilen übrig --- 2945 rth 30 gr 13pf
{Seite 22r}
Davon erhält der Schichtgeber seine Cöllmische Hälfte mit
1472 rth 60 gr 6 3/4 pf - schreibe Eintausend vierhundert zwei und
siebzig thaler 60 gr 6 3/4 pf und ebenso viel erhält der unmündige
HEINRICH GOERZ zu seinem Großmuttertheil. Mit dieser Vertheilung sind
sämtliche Erbintereßenten zufrieden und Schichtgeber verspricht das
Antheil des HEINRICH GOERZ in 6 Terminen abzuzahlen und mit diesen
terminalzahlungen
{Seite 23}
auf Martini a.c. mit 245 rth 40 gr 1 1/8 pf den Anfang zu machen, damit
so lange zu confirmiren, daß das ganze Erbtheil der 1482 rth 60 gr 6 3/4 pf
binnen 6 Jahren von Martini a.c. gerechnet völlig, jedoch ohne
einige Zinsen berichtiget werde.
Die Vormünder nehmen die vorgeschlagene Zahlungs termine an, wollen so
lange auch das Capital dem Schichtgeber
Seite 23r}
ohne Intereßen belaßen und sämtliche Erbintereßenten
bitten diesen Theilungsrezeß zu confirmiren und extradiren auch auf
dem Grund deßelben titulum possessionis für ihn den Schichtgeber
JOHANN BALTZER im Hypothequenbuch zu berichtigen.
Der Schichtgeber übernahm auch noch den auf den unmündigen
HEINRICH GOERZ besonders treffende Theil der Kosten
{Seite 24}
aus seinem Vermögen zu bezahlen.
Worauf auch der Rezeß nach geschehener Vorlesung und Genehmigung
geschloßen und unterschrieben wurde.
gez. JOHANN BALTZER
gez. PETER GOERZ
gez. PETER UNRAU
a.u.s. ( = actum ut supra = geschehen wie oben)
gez. Fischer - gez. Brunkow
Es ist der vorstehende Erbrezeß in allen Punkten und Clausulen
jedoch mit der Maßgabe zu
{Seite 24r}
bestätigen.
1. Daß Capital zwar dem Schichtgeber das Mo= et Imobiliar Vermögen
vor die Taxe der 2965 rth 19 gr zu belaßen, ihm auch die vorgeschlagene
Zahlungs Termine zu gestatten, derselbe jedoch verbunden, das Capital
des unmündigen HEINRICH GOERZ a dato wenigstens mit 4 pro Cent zu
verzinsen
2. bis zur Auszahlung auf das Capital
{Seite 25}
des Unmündigen auf den Schichtgrund sicher zu stellen und zur
ingrossation unterm heutigen dato zu notiren, weshalb eine Abschrift
des erbrezeßes nebst diesem decret zu den Hypothequen Acten zu
bringen ist,
3. die Activa dem Schichtgeber zur Einziehung zu belaßen.
4. den Schichtgebenen unmündigen vorzubehalten,
5. Abschrift dieses rezeßes
{Seite 25r}
zu den HEINRICH GOERZschen Pupillen Acten zu nehmen.
Graudenz den 4ten Februar 1795
gez. Fischer
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Original welches in fidem attestiret
Graudenz d.9. Februar 1795
gez. Fischer, Justiz Beamter.
Sygnat.68/1593 Kl.Lubin Nr. 3 vol.1:1783-1911
--------------
Block, Christian; Riebold, Wilhelm; Block, Hermann - Robert
{Seite 1}
Actum Klein Lubin den 18ten Juni 1783
Zur Berichtigung des tituli possessionis des von dem CHRISTIAN BLOCK
zu Klein Lubin in Besitz habenden Erbpachts Grundstücks erschien
vorbedachter CHRISTIAN BLOCK und gab folgendes zum Protokoll.
1. Von der Lage, Grenzen und Pertinentien des Grundstückes
------------------------------------------------------------
Es grenzet CHRISTIAN BLOCK gegen Morgen mit dem Weichselstrom, gegen
Mittag mit den Ländereyen des Nachbarn ABRAHAM GOERTZ, gegen Abend
mit dem Montaufluß und gegen Mitternacht mit den Ländereyen des
Nachbarn ISAAC SCHROEDER.
Inhalts der Dorfschaft Klein Lubin unterm 23. Juli 1778 nach des Krieges
und Domainen Cammer zu Marienwerder verliehenen und von dem izt regierenden
Königes Majestät unterm 19. Novbr. ejusdem a. allerhöchst
confirmirten Erbpachts Privilegii hat sein Vorfahr im Hofe PETER REINKE
2 Huben 3 Morgen 161 Ruthen Culmisch erblich übernommen, zu diesen
2 Huben 3 Morgen 161 Ruthen gehören nicht nur Saeland
{Seite 1r}
sondern auch 4 Morgen innerhalb des Dammes an der Weichsel sogenannte
außenteich. Von diesen 4 Morgen sind ohngefähr 1 1/2 Morgen von der
Weichsel ganz abgerißen und das übrige versandet, so daß dran
nur wenig zum Saelande tauglich, das übrige aber mit Strauch bewachsen und
zum Zäunen gebraucht wird. Baumgärten hat BLOCK drey und
2 Geköchsgärten.
Von den abgedachten Lande hat sein Vorgänger PETER REINKE seinem
Stiefsohn JOHANN BLOCK ohngefähr in ao. 1773 oder 1774 4 Morgen, nehmlich
2 Morgen Außenteich und 2 Morgen innerhalb Damms auf Abschlag deßen
väterlichen Erbtheils vor 1000 fl abgetreten, die anizzo der
Eigenkäthner JOHANN FRIESE im Besiz hat.
Auf diesen 4 Morgen hat sich auch der JOHANN BLOCK in ao. 1774 eine Kathe
auf seine Kosten erbaut und wurde über diese Kathe nebst 4 Morgen
Landes, da selbige von dem Grundstück abgerißen
und nicht mehr als ein attinens desselben zu betrachten ist, die
hypothecarischen Nachrichten besonders gesammlet werden müßen.
Hierbey ist zu merken, daß der izzige Eigenkäthner FRIESE wegen des
Landes, da er es für die 1000 fl nicht annehmen wollte, weil nichts
schriftliches deshalb
{Seite 2}
vorhanden, anizzo noch im Proceß mit der Schwieger Mutter des JOHANN
BLOCK, der Witwe REINKin verwickelt ist und muß daher auch die
Sammlung der Nachrichten der FRIESENschen Kathe bis zur Finalisirung des
dießelbigen Proceßes wodurch erst ausgemacht werden wird, ob dieser
Besizzer bleibt oder nicht, ausgesetzt bleiben. Das Wohnhaus ist nebst den
Stallungen und Scheunen in eins gebaut, das Wohnhaus und Stallungen
von Schurzwerk, die Scheune aus Bindwerk in ziemlich gutem Stande.
Kein besonders Privilegium hat BLOCK (vid. Haupt Grund Acta Klein Lubin fol.)
in Händen, sondern dienet demselben das Dorf Privilegium wie vorher
bemerket worden. BLOCK exercirt so wie die von den Einsaßen zu Klein
Lubin, Kommerau, Groß Lubin und Dragas die Jagd Gerechtigkeit und ist
Inhalts des Privilegii berechtigt, sich Getränke zur Tisches Nothdurft
zu brauen und ist frey von Schaarwerks und Bauer Diensten zu den Königl.
Vorwerkern (vid.Haupt Grund Acta des Dorfes Kl.Lubin fol.)
2. Von dem Besizzer und deßen titulus possessionis
----------------------------------------------------
CHRISTIAN BLOCK hat den Hof von seiner Mutter der Witwe ANNA REINKin
zum Eigenthum in ao. 1778 tradirt
{Seite 2r}
erhalten. BLOCK hat zwar deshalb nichts schriftliches aufzuweisen,
indeßen zeuget die gegenwärtige Witwe REINKin die Wahrheit der Angabe
des CHRISTIAN BLOCK selbsten an und erkennet denselben als den alleinigen
und wahren Eigenthümer.
3. Von dem Werthe des Gutes.
----------------------------
Nach der zwischen den Dörfern Groß und Klein Lubin, Dragaß,
Kommerau, Klein Sibsau, Ober und Nieder Groop bereits zur polnischen Zeit unter
sich verrichteten Feuer Ordnung ist der Werth des CHRISTIAN BLOCKschen Gutes
auf 573 rth 30 gr bestimmt worden (vid. Haupt Grund Acta des Dorfes Klein
Lubin fol.) Daß dieses Gut mehr wie 573 rth 30 gr werth sey unbestritten
und wolle indeßen der jetzige Besizzer deßelben CHRISTIAN BLOCK
gerne gefallen laßen pro futuro, wenn es nöthig befunden werden
sollte, den mehr vom Werth dieses Landes durch Sachverständige ausmitteln
zu laßen. Den Werth der FRIESENschen Kathe könne Comparent bis hiezu
auf keine Weise bestimmen, da er dieserhalb in lite befangen sey u.
müße daher zufrieden abwarten, was in dieer Sache von seiten
der königl.
{Seite 3}
Regierung rechtens ergehen werde.
4. Von den Schulden, real Verbindlichkeiten.
-------------------------------------------
Inhalt des izt regierenden Königes Majestät dato 19ten Novbr 1778
allerhöchst confirmirten u. der ganzen Dorfschaft Klein Lubin
verliehenen Erbpachts Privilegii haftet CHRISTIAN BLOCK als Mitglied
dieser Gemeinde ratione praestandarum nach § 13 des vohr
erwähnten Privilegii der Kgl. Krieges und Domainen Cammer nicht nur
mit allen seinen Immobilien, sondern auch mit seinem übrigen
sämtlichen Vermögen zur allermaßen u. specielen Hypotheque.
CHRISTIAN BLOCK entrichtet von seinem in Besiz habenden 2 Huben
3 Morgen 161 Ruthen Culmisch an Zins 20 rth (a tax gelt?) auch
a proportion seinen in Besiz habenden Ländereyen auf die der
Dorfschaft Klein Lubin vestgesezte Contribution von 83 rth 31 gr
sein Theil bezahlet a proportion zum Remissions fond, leistet zu den
vestungs bauten die principielmäßigen Beyhilfen an
geldzuschuß und arbeiten stelt das gespan, liefert die fourage
behufs der kgl. Cavallerie gegen die daher angesetzte
{Seite 3r}
bezahlung nachbargleich, ist verbunden die in den Dorfgrenzen befindlichen
brücken, wege und gräben aus eigenen Mitteln in tüchtigen und
fahrbaren Stande zu erhalten, auch die Wohn- u. Wirtschaftsgütergebäude
so wie bisher geschehen ea proprius zu conserviren auch erforderlichen
fals neu zu bauen, ferner noch die in hiesiger Provinz regulirten
Mühlen Einrichtung p.Person über 12 und unter 60 Jahren sich und seine
Leute nicht ausgenommen 22 gr 9 pf Metzgelder an das Amt zu entrichten,
die Wolfsjagden mit bey zu wohnen, bey Errichtung der Feuer Societaet
derselben mit bey zu treten und seine Gebäude nach den diesfälligen
Landes bedungen (bedingungen?) reserviren zu laßen und ist demselben durch
dieses kgl. Privilegium bey unglücksfällen, welche die Gebäude
und die Land Arbeiten nehmlich Brandstiftung Feuer.... Krieg u. Pest eines
billig mäßigen Erlaß Contribution gleich denen übrigen
Nachbarn versprochen u. wenn ohne sein Verschulden durch Ausriß des
Weichseldamm seine Ländereyen dergestalt versandet würden,
daß er selbige nicht nuzzen könnte a proportion
{Seite 4}
seines Verlustes somehr der Zins auch Contribution folge die versandeten
Länder unbrauchbar bleiben auch überhaupt wegen seiner conservation
an nuzlichkeit in die gelegenheit gestehen werde, solle die königliche
Versicherung ertheilet werden, dagegen ist demselben sich der Damm Arbeiten
u. gleichermaßen wie anderen seiner Nachbarn die in ihren Grenzen
liegende Weichsel Dämm et proprius zu unterhalten und nach den
Vorschriften der Ober Teich Inspektion sich zu richten zu besonderen
Pflicht gemacht werden. Den Decem an die römisch catholische Pfarrkirche
p. Hufe mit 1 Schf. Gerste ist zwar zur Polnischen Zeit abzugeben in
Gebrauch gewesen, da die Dorfschaft Klein Lubin aber diesen Decem in
solchem Maaße abzugeben sich geweigert und dieserhalb bis hierzu mit
dem Patovko(?) im Rechtsstreit begriffen sind, so kann auch mit
Gewißheit eigentlich nicht vest gesetzt werden, was
CHRISTIAN BLOCK an Decem die Priester zu geben verbunden u. muß
abgewartet werden, was künftig bis
Ende des Proceßes unter diesem in das Hypothequenbuch nachgetragen
{Seite 4r}
werde.
Hiernächst zeigt CHRISTIAN BLOCK zur Eintragung in das zu errichtende
Grund u.Hypothequen Buch - 433 rth 20 gr welche derselbe seiner Mutter
ANNA primi voti BLOCK seu voti? REINKin schuldig ist ... und muß dieser
seiner Mutter statt der interessen ad dies vitae einen gewißen unterhalt
vulgo Leibgeding reichen, wie solches der beygehende vergleich vom 3ten
Febr. 1778 wider deßen Richtigkeit derselben vorläufig nichts
einzuwenden hatte mit..... noch sey Comparent Vormund von die hiezu
unmündige Kinder des PETER KERBER Vater und ANNA geb. SIEBOLDerin
Mutter, welche beyde verstorben und deren Gut durch Ehe und Erbfolge an
den zeitigen Besitzer ABRAHAM GOERTZ zu Klein Lubin gekommen. Diese
KERWERschen Unmündige
1. ANNA verehelichte PENNER zu Zandersweide, Weißhofschen Amtes und ihre
Schwester
2. EVA welche sich izt bey ihrer Muhme MARIA verwitwete FRANZin zu
Kommerau aufhält, besizzen an Vater und Muttertheil indes
854 rth 60 gr 4 1/2 pf.
Ob nun zwar diese zweymalige Summe von 854 rth 60 gr 4 1/2 pf gemäß
der über diese Erbschafts Sache abgehaltenen Rezeß auf die
Immobilia des ABRAHAM GOERTZ als Nachfolger des PETER KERWER in der Ehe in
dem Besizze des
{Seite 5}
gutes zur specielen Hypotheque notirt sind, so ist CHRISTIAN BLOCK
doch nicht im Stande, daß zur Sicherheit dieser seiner Pflegebefohlenen
beyde Erbtheile, welche allein an Capital 1709 rth 30 gr 9 pf ausmachen,
solches mit in subsidium auf seine und seiner mitvormünder ISAAC SCHROEDER
in Besitz habende Grunde lociret werde. Er bescheide sich dahero, daß er in Absicht
dieses Capitals seiner Pflegebefohlenen in der über seinem Grundstück
zu verrichtende Hypothequen Buch notiren laßen müße, will
indeßen dafür eifrigst fragen, daß diese seine
Pflegebefohlenen durch die zeitigen Besizzer ihres väterlichen Gutes
ABRAHAM GOERTZ auch nicht im mindesten Verruf geschehen solle. Noch zeige
Comparent an, daß er für die Kinder der MARIA SCHROEDER geb.
SIEBRANDTin zu Klein Lubin, nahmens
1. Johann
2. Peter
3. Heinrich
4. Isaac
5. Abraham
6. David u.
7. Elisabeth
welche zusammen 1333 rth 30 gr zum mütterlichen Antheil u. über
daßelbe 190 rth 42 gr 15 3/4 pf gemäß exdivisions receß
vom Jahr 1779 besizzen. Zum Vormunde constituiren sich
{Seite 5r}
diese Antheile seiner ...geberkosten von 1333 rth 20 gr
jedoch bis hiezu auf dem Gute des leiblichen Vaters dieser Kinder
ISAAC SCHROEDER zu Klein Lubin aus u. sind vom vormundlichen Gerichte auf
die Immobilia des Schichtgebers zur specielen Hypotheque verschrieben werde,
die jedoch auch in subsidium auf das Vermögen u. immobilia des
CHRISTIAN BLOCK damit bewendet werde:
So stehe derselbe... vor seine... solchen judicis... anzuzeigen noch ...
Comparent, daß er mit dem ABRAHAM GOERTZ zu Klein Lubin für die
Kinder des verstorbenen George ....
Maria - Elisabeth - Catharina - George
zum Vormund ernannt sey, da die exdivisio aber bis hiezu noch nicht
beendet worden, so kann er wohl nicht einschlägig sagen, was diesen
unmündigen zum Vatertheil competire. Auf alle Fälle bescheide er sich
aber, daß er auf die Wirtschafts... der Mutter dieser Kinder ein wachsames
Auge habe u. daß nichts von dem Vermögen seiner Pflegebefohlenen
verlohren gehe sorgen und für den antheil verhaftet bleibe
{Seite 6}
... mehrere Vormundschaften habe derselbe noch u... somit habe er sich
per.... verbürget und da auf die durch die kgl. Regierung zu
Marienwerder bis zum Ablauf des vorigen Jahres ergangenen algemeinen
Vorladung bey dem ihnen vorgesetzten Gericht keine real praestanda(?)
die ihn in Anspruch nehmen möge, gemeldet mithin eo ipso prae...faria
erfolget, so wurde mit Vermahnung des CHRISTIAN BLOCK, da derselbe
seiner Angabe nach niemand zum Nachtheil etwas verschwiegen habe,
alles der Wahrheit gemäß zur berichtigung der Hypothequen anzugeben
der Beschluß gemacht u. zur entlaßung verfügt, daß das
seine Grundstück die 3te Nummer der Dorfschaft Lubin beybehalten
solle, erfordert in längstens binnen 8 Tagen eine dergleiche Nummer
nach der ihm besonders angegebenen Anweisung anschaffen und über
seiner Hausthür anschlagen müße. facta prae... hat sie
derselbe eigenhändig unterschrieben ut supra.
gez. Radecke gez.Fischer
gez. Christian Block
{Seite 16}
Copia.
Actum Justitz Amt Graudenz 26. May 1779
Zur Vertheilung des Nachlaßes der den 1ten Novbr in a.pr. zu Klein
Lubin verstorbenen Emphyteotischen Einsaßen MARIA verehelicht gewesenen
SCHROEDERin geb. SIEBRANDT, erscheint ihr nachgebliebener Ehegatte
ISAAC SCHROEDER zu samt denen seinen 7 mit der defuncta erzeugten
ehelichen unmündigen Kindern
JOHANN - PETER - HEINRICH - ISAAC - ABRAHAM - DAVID und der ELISABETH
constituirten Vormündern denen Einsaßen PETER GOERTZ aus Groß,
und CHRISTIAN BLOCK aus Klein Lubin. Wann und mit denen Interessenten, das
unterm 11.Febr. et ej.a.c. aufgenommenen Theilung Inventarium gehörig
durchgegangen wurde ist Schichtgeber aber dagegen declariret, daß
obzwar der sämtliche Nachlaß deductis deducendis nur auf 2005 rth
11 gr 9 pf bey der unterm 11.Febr. a.c. geschehenem inventar heraus
gebracht worden ist, so sehe er seine Vermögens Verfaßung doch besser
ein, daß er also mit aus väterlicher Liebe zu seinen Kindern deductis
deducendis sich überhaupt 2666 rth und 60 gr taxire und letztere
zur Hälfte zwischen sich und seine sieben Kindern getheilt wißen
wolle. Vormündere gegenwärtig acceptiren mit Vergnügen die
Offerte des Schichtgebers und da selbige auf die exdivision derer
respectiven 2666 rth 60 gr antragen, Schichtgeber auch so gar diese
{Seite 16r}
Theilung angehende sämtliche Gerichtskosten allein aus seinem
Vermögen berichtigen will, so ist das Gesuch derer resp. Erb
Intereßenten wie billig zu deferiren und erhalten demnach die
ISAAC SCHROEDERsche sieben unmündige Kinder zusammen 1333 rth 30 gr
zum mütterlichen Antheile et in capita 190 rth 42 gr 15 3/4 pf.
Das Vermögen derer unmündigen bleibt zwar auf deren Gründen des
Schichtgebers stehen, welcher dann auch für die christliche Erziehung
derselben bis ins 16te Jahr des Alters die Intereßen genießet. Es
müßen jedoch Vormünder nicht nur auf die gute Erziehung ihrer
Pflegebefohlenen bedacht nehmen, Haupt-Sächlich dafür sorgen, daß
denen Unmündigen von ihrem Theil nichts entgehen, sondern das daßelbe
ihnen auf nachlaß rück gelegten 21ten Jahre ungekürzt ausgezahlet
werden, sich aufrecht bestreben. Es wird das Vermögen derer
ISAAC SCHROEDERschen Pupillen nicht nur auf das Vermögen des Schichtgebers,
sondern auch in subsidium auf das Vermögen der Vormünder lociret,
übrigens aber dieser Theilungs Receß geschloßen salvo jure
cuiusvis confirmiret, dem Schichtgeber auf einem 3 rth Collateral Stempel
Bogen denen Vormündern dagegen auf einem 1 rth Stempel Bogen expediret
ut supra.
Königl. Preuß. Domainen Justitz Amt
gez. Radecke - Hofmann - Fischer
{Seite 17}
Stimmt mit dem Original überein, solches attestiren
Graudenz d. 18. Juno 1783
Königl. Westpr. Domainen Justitz Amt
gez. Fischer
68/1594 Kl.Lubin No. 5 vol.1:1783-1885
--------------------------------------------------
Titelblatt:
CBPag. 1228
Acta Hypothecaria Königlichen Land- und Stadt-Gerichts zu Graudenz
über das zu Kl.Lubin sub. No.5 belegene Grundstück
Besitzer: David Franz; Peter Kliewer Mennonit; deßen Witwe u.dem
Heinrich Schroeder; Agneta Schroeder; Cornelius Kliewer
{Seite 1}
Grundacten über das ad Num. 11 zu Klein Lubin belegene Nro.5 bezeichnete
dem Erbpachts Einsaßen CONRAD ROSENFELDT zugehörige Grundstück
von 1 Hufe 17 Morgen 12 Ruthen Culmisch
jetzt CORNELIUS FRIESE
HEINRICH FOTH
DAVID FRANTZ
(Besitzerfolge:)
1) Franz
2) Hans Geddert 1769
3) Conr. Rosenfeldt 1783
4) deßen Witwe geb. Nickel 1794, fol.26 wiederverh. Froese
5) Heinrich Voth
6) deßen Witwe Cath. geb.Rosenfeld wiederverh. David Franz
7) David Franz allein fol.81
{Seite 2}
Actum Klein Lubin den 18.Juni 1783
Zur Berichtigung des tituli possessionis wurde de dato der Erbpachts
Einsaße CONRAD ROSENFELD gefordert und derselbe brachte ad
protocollum persönlich
1. Von der Lage des Grundstücks
--------------------------------
Es grenzt das ROSENFELDsche Grundstück gegen Morgen mit dem Weichselstrom,
gegen Mittag mit ISAAC SCHROEDER, gegen Abend mit der Montau, gegen
Mitternacht mit den Pfarrhuben zu Groß Lubin. Die nächsten
Städte sind Graudenz 1/4 und Neuenburg 2 Meilen.
Gemäß dem Königl. allerhöchstes
Privilegio vom 23.Juli 1778, welches von Pr. Königes Majestaet dem izt
regierenden Herrn unterm 19ten ej. hiermit und der gantzen Dorfschaft
Klein Lubin verliehen ist (vid. Haupt Grund Acten fol.) besizt
ROSENFELD 1 Hube 17 Morgen 12 Ruthen Culm. Maaßes incl. der Gärten,
Außenteiche, Unland und Gesträuch. In dem Außenteich liegen
praet.prope 4 Morgen mittelmäßigen
(Seite 2r}
Landes, alle diese Ländereyen liegen aber außer der Gemeinheit
theils nach der Landstraße, theils hinter dem Hofe in gerader Linie
nach der Montau zu. Die zu dem ROSENFELDschen Hof gehörigen 2 Baum
und 1 Geköchs Gärten liegen linker und rechter Hand bei demselben.
Das Wohnhaus nebst der demselben angebauten Scheune und Stallungen
ist gröstentheils von Schurzwerk. Die am Damm belegenen und zu diesem
Hof gehörenden Stalle ist neu von Schurzwerk von 2 Stuben.
Nach dem Privilegio steht dem Besitzer die Befugnis zu Tisches Nothdurft
sich seinen Trunk zu kochen, wie nicht minder dient in den Dörfern
Dragaß, Klein und Groß Lubin, Compagnie und Kommerau besonders
verliehenes Erb Privilegium, wovon bey der Klein Lubinschen Haupt Grund
Acte eine Abschrift sich befindet, nach welchem dieselbe mithin auch
ROSFELD als einzelnes Glied derselben zur kleinen Jagd privilegirt
sind. Von allem Schaarwerk und Bauer Diensten zu den königl. Vorwerken
ist ROSENFELD gänzlich frey.
2. Von dem Besizzer und deßen titulo possessionis.
--------------------------------------------------
CONRAD ROSENFELD hat durch die Heyrath mit der Witwe CATHARINA des
JOHANN GEDDERT, welcher letztere denselben ehelich gleichfalls auf
diese Weise durch Heyrath des FRANTZEN seiner Witwe vor länger den
40 Jahren übernommen gehabt.
{Seite 3}
Nichts schriftliches hat zwar ROSENFELD dieserhalb aufzuweisen, er
lancirt hierüber jedoch
1. den Lantgeschworenen WIGANG aus Groß und
2. den Einsaßen ISAAK SCHROEDER aus Klein Lubin.
Beyde Zeugen bekunden admonitione seria de dicta? veritate an Eides Statt,
daß die
Angabe des ROSENFELD völlig gegründet ist und daß er zu dem
Besitz seines Hofes auf eine rechtmäßige Weise gekommen ist.
Noch besitzt ROSENFELD 12 Morgen culmischen Maßes Wiesen vom Vorwerk
Komorsk, Amts Komorsk. Da jedoch auch dahin derselbe für dieses Land
die Erb Pachts... brauchen muß ratione praestandarum von diesen
Wiesen dem foro rei litae unterworfen, so will derselbe auch daselbst auf
die Aufforderung titulum possessionis...
3. Von dem Werth des Guthes
---------------------------
Nach der bey den Einsaßen der Niederungs Dörfern schon zur Poln. Zeit
verrichteten Feuer Societaet und der von der letzteren entworfenen
auch bis hiezu stricte observirten Ordnung, könne der Werth des
ROSEFELDTschen Hofes auf 573 rth 30 gr (vid. Haupt Grund Buch von
Klein Lubin fol.)
{Seite 3r}
angenommen werden. Comparent laße sich jedoch auch erforderlichenfalls
gefallen das fürs sämtliche der Werth seines immobilis durch
Sachverständige ausgemittelt werde. Die Kathe ist schon nach Errichtung
der Feuer Societaet erbauet worden, welche dieselbe noch außerdem
auf 100 rth hoch schäzzen habe.
4. Von den Schulden und real Verbindlichkeiten
----------------------------------------------
Gemäß dem von der izt regierenden Königes Majestaet den
Dorfschaften Klein Lubin verliehenen vom und unterm 19.Novbr. 1778
confirmirten Erbschafts Privilegio haftet ROSENFELD wegen der von ihm im
Besiz habenden Ländereyen der königl. Casse mit seinen
sämtlichen Gebäuden und allen übrigen Lasten (?)... zur
ersten und specielen
Hypotheque. Er zahlet dem Amte von 1 Hube 17 Morgen und 12 Ruthen
14 rth im Quarthal...
{Seite 32}
Actum Klein Lubin d.15ten Aprill 1798
Ist alhier Kl.Lubin in des ehrbaren und wohlgeachten CORNELIUS FRIESEN
seiner Behausung ein aufrichtiger und unwiderrufender wie auch
rechtbeständiger Verkauf und Land handel geschehen und vollenzogen
worden zwischen dem Ehrbaren Mann und Mitt=Nachbar CORNELIUS FROESE
als Verkäufer einen Theils
und der Ehrbare und wohlgeachte Mann und Mitt=Nachbar HEINRICH VOTH
von Nieder Groop als Käufer anderen Theils.
Mit bewust und bewilligung Beyderseitigen Ehefrauen, wie auch im
Beysein zwey ehrbare Männer als der ehrbare Mann ABRAHAM BAECHER
Mitnachbar aus Dragaß und der ehrbare Mann PETER GOERTZ mit Nachbar
aus Groß Lubin, wie auch mit Bewust in ehrlöbl. Schulzen Amt, und
der ganzen Nachbarschaft, folgender Gestalt und also:
Es verkaufet der ehrbare Mann und Mitt=Nachbar CORNELIUS FROESE, an den
ehrbaren Mann und Mitt=Nachbar HEINRICH VOTH von Nieder Groop, seinen
Erblichen Haus und Hof, Land und Sand, wie auch die darauf stehende
Gebäude, wie auch eine Kathe, welche am Damm lieget, ohne die geringste
Alt oder verseßen Schulden darin zu wißen, 1 Hube und 17 Morgen
minder oder mehr wie auch 12 Morgen wiese wachs, welche in denen Kommorschen
wiesen liegen, 6 Morgen der so genandte Steig Biegel, auch 6 Morgen im
Busch Lande, wovon ein aparter Contract vorhanden, wie auch alle die
darauf stehende Grenzen, mit Rücken, und Brücken, Hecken und
Zuschläge, nebst alles waß erd Mauer und Nagel fest ist, wie sie
mögen nahmen haben, und so wie es in seinen Grenzen, zwischen TIMON
SCHROEDER, und dem Prediger Land dran lieget und sich befindet, mit aller
des Dorfs Freyheit
{Seite 32r}
Gerechtigkeit, so wie des Dorfs Erblicher Contract ausweiset und vermeldet,
so wie es der Verkäufer selbsten bewohnet und immer gehabt hat. Und
dieses verkaufet er vor und um eine gewiße nahmenliche Summe Geldes
zu wißen, nehmlich vor 16200 fl schreibe sechszehn Tausend und zwey
Hundert Gulden, gut gangbaare preusche Münze, jeden fl zu 30 preusche
Groschen gerechnet, und zahlet der Käufer so gleich beym Handel und
Verschreiben Baar 3000 fl und bis den 1ten May dieses 1798 Jahres zahlet
der Käufer, an seinen Verkäufer so viel als ihm aus dem Guth noch
treffen wird. Da sich aber Debet Schulden, und Kinder Gelder in dem Guthe
befinden, so übernimt der Käufer sich die Kinder, welche bey ihm
im Guthe, nebst das Kinder Geld bleiben.
Nun folget waß der Käufer sich bey seinem Verkäufer aus dem Guth
aushält wie folget:
Als daß Feuer Geräth bleibet beym Guth, welches zum immerwährenden
inventario bleibet, 10 Stück Holz, eine Stutte, 3 Stück Kühe,
einen beschlagenen Holz Schlitten, zwey Egden mit eisernen Zinken, ein
Winkel Spint, die Knechts betten, nehmlich ein Ober und ein Unter Bett, auch
drey Küßen; Indeßen so überliefert der Verkäufer
seinem Käufer ein freyes Haus und Hof, ohne alle zuvor gemachte oder
daraufhaftende Schulden, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, mit
Glück und Unglück, so wie es der liebe Gott schicken wird.
Es wird auch der Käufer befugt und verbunden sein, alle königliche
und nachbarliche Pflichten und Unkosten, was auf sein Morgenzahl treffen
wird entrichten
(Seite 33)
Zu mehrer Glaubwürdigkeit und Festhaltung, alles was in diesem Kauf
und Handel auf Sag verschrieben ist, so haben sich sowohl der
Verkäufer, als auch der Käufer eigenhändig unterschrieben.
So geschehen allhier auf Klein Lubin, im Jahr und Dato wie oben.
gez. Cornelius Fröse Verkäufer
gez. Heinrich Vodt Käufer
gez. Hans Baltzer Schultz
gez. Peter Tgart Ratsmann
Auf die Kaufsumma habe ich empfangen 5000 fl sage und schreibe
fünf Tausend Gulden worüber ich quittire
gez. Cornelius Fröse
Schrifttum:
Goertz, Adalbert:
Aus den Hypothekenakten des Amtsgerichts Neuenburg, Westpreußen,
in: Altpr.Geschl.kunde 50, 2002 S.337-344
Aus den Grund- und Hypotheken-Akten von Neuenburg, Kr.Schwetz, Westpreußen
in: Ostdeutsche Familienkunde 16, 2001, S.26 - 34, 63 - 70, 85 - 95.
Aus den Grund- und Hypotheken-Akten des Neumärkischen Amtes Driesen,
in: Ostdeutsche Familienkunde 15, 1999, S.260 - 270.
Voluntary Court Records in Prussia,
in: Mennonite Family History 2000, S.26 - 30
Court Records of Groß Lubin, Amt Neuenburg (Nowe) in West Prussia,
in: Mennonite Family History 2001, S.86 - 93
The Harms Deedbook of Amtsgericht Neuenburg (Nowe) in Prussia
in: Mennonite Family History 2004, S.147 - 149.
Bliss, Winfried: Die Plankammer der Regierung Marienwerder
Köln-Wien 1982, hier insbes. Seite 122, Klein Lubin
Karte G 1593
kol. von Grapow 1768, 1:5000, 74x28 cm
Namen: Baltzer, Block, Goertz, Rosenfeld, Schroeder
Karte G 1483
Desgl.Kopie von Gerhardt, 1785, 58x21 cm
Wiebe, Herbert: Das Siedlungswerk niederla:ndischer Mennoniten
im Weichseltal, Herder: Marburg 1952; hier findet man
Abbildungen von Schurzwerk- und Bindwerk-Bauten auf den
Seiten 8', 14', 20', 22', 26', 36', und 38'.